Kostenvoranschlag im Handwerk – immer gratis, oder?
Kostenvoranschläge gehören zum Berufsalltag im Handwerk dazu und werden neben der eigentlichen Arbeit erledigt. Dürfen sich Handwerksbetriebe die investierte Zeit bezahlen lassen?
Das Wichtigste zum Kostenvoranschlag im Handwerk in Kürze
- Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Preisschätzung, enthält Aufgaben, Zeit, Material, Gesamtpreis und Gültigkeitsdauer
- Unterschied zum Angebot: Angebotspreise verbindlich und kostenlos, Kostenvoranschlag unverbindlich und meist kostenlos, kann aber kostenpflichtig vereinbart werden
- Vergütung zulässig bei vorheriger Absprache oder wenn branchenüblich (z. B. Elektro- oder Kfz-Bereich)
- Kosten können bis ca. 10 % der Auftragssumme betragen, schrecken reine Preisabfrager ab
- Preisabweichungen von 10–20 % gelten meist als unwesentlich, bei größeren Abweichungen Sonderkündigungsrecht möglich
- Kostenvoranschlag kann von Kund:innen widerrufen werden
- Auch Unternehmen haben aufgrund der Unverbindlichkeit ein Widerrufsrecht und sind nicht verpflichtet, nach dem Kostenvoranschlag ein Angebot abzugeben
Wenn am Haus etwas Größeres repariert werden muss, wollen Hauseigentümer:innen verständlicherweise möglichst genau wissen, welche Kosten auf sie zukommen. Genau dafür gibt es den Kostenvoranschlag. Er enthält eine Preisangabe sowie Informationen darüber, wie sich der Preis zusammensetzt und wird vom Handwerksbetrieb angefertigt. Gerade wenn es um größere Summen geht, fragen die meisten nicht nur bei einem Handwerksbetrieb an, sondern gleich bei mehreren und bitten um einen Kostenvoranschlag. Für die Betriebe ist das mit einem gewissen Aufwand verbunden, der sich jedoch nicht auszahlt, wenn der Auftrag doch an einen anderen Betrieb geht. Aus diesem Grund lassen sich manche den investierten Aufwand vergüten. Doch darf der Kostenvoranschlag des Handwerkers oder der Handwerkerin die Kunden etwas kosten?
Was ist ein Kostenvoranschlag?
Bei einem Kostenvoranschlag handelt es sich um eine kaufmännische Vorkalkulation für eine Dienstleistung. Die Kund:innen sollen sich ein Bild davon machen können, wie viel sie der Auftrag kosten würde.
Wie sollte ein Kostenvoranschlag aussehen?
Ein Kostenvoranschlag enthält standardmäßig die folgenden Angaben:
- Art und Umfang der Aufgaben
- die voraussichtlich benötigte Arbeitszeit
- das nötige Material und die zugehörigen Materialkosten
- den Erfüllungszeitraum
- den Gesamtpreis und die Zahlungsbedingungen
- die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlages
Um den Kostenvoranschlag für Kundinnen und Kunden noch plausibler zu machen, kann man die Arbeitskosten sowie die Materialkosten möglichst detailliert aufschlüsseln.
Unterschied: Angebot und Kostenvoranschlag
Nicht wenige verwenden die Begriffe Angebot und Kostenvoranschlag synonym, doch das sind sie nicht. Zwar geht es bei beiden darum, den Kunden einen möglichst genauen Überblick über die auszuführenden Arbeiten und insbesondere über die Kosten zu geben. Doch der Knackpunkt ist die Preisverbindlichkeit: Die Preisangabe ist bei Angeboten verbindlich, bei Kostenvoranschlägen jedoch nicht. Außerdem kann für die Erstellung eines Angebotes keine Gebühr verlangt werden, während das bei Kostenvoranschlägen grundsätzlich möglich ist – wenn auch nicht in jedem Fall.
Ein weiterer Unterschied: Angebote enthalten weniger Detailinformationen als Kostenvoranschläge. Während bei ersterem oft nur der Endpreis genannt wird, enthält letzterer noch weitere Angaben, etwa über die Arbeitszeit, den Aufwand und die Materialien.
Wenn Sie sich weitergehend über die Angebotserstellung informieren möchten, lesen Sie gerne in unserem Wissenswert-Artikel weiter.
Wann ist ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig?
Laut § 632 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Kostenvoranschlag „im Zweifel nicht zu vergüten“. Berechnet ein Handwerksunternehmen für diese Vorauskunft allerdings einen Betrag, muss dies vorab explizit mit den Kund:innen vereinbart werden. Nur dann ist das Erstellen des Kostenvoranschlages eine eigene Dienstleistung, die berechnet werden darf.
Im Grunde reicht ein mündlicher Hinweis auf die zusätzlichen Kosten. Dennoch raten Rechtsexpert:innen insbesondere bei hohen Rechnungsbeträgen zu einer schriftlichen Vereinbarung, um nachweisen zu können, dass die Kundin oder der Kunde über die Preise informiert war.
Es gelten allerdings auch Ausnahmen: Ist die Vergütung des Kostenvoranschlags branchenüblich, besteht der Vergütungsanspruch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Das ist zum Beispiel bei Reparaturen im Elektrobereich oder im Kfz-Wesen der Fall.
Wie teuer ist ein Kostenvoranschlag?
Wenn sich Handwerksbetriebe einen Kostenvoranschlag bezahlen lassen wollen, können sie bis zu zehn Prozent der gesamten Rechnungssumme verlangen. Sie argumentieren damit, dass sich ein Kostenvoranschlag nicht so nebenbei erstellen lässt, sondern einen gewissen Aufwand mit sich bringt. Auch ein anderer Grund spricht dafür, Kostenvoranschläge in Rechnung zu stellen: Es gibt Menschen, die nur schauen wollen, wie viel etwas kostet, aber kein ernsthaftes Interesse an der Dienstleistung haben. Die Handwerksunternehmen investieren dann völlig umsonst Zeit und Mühe. Ein Kostenvoranschlag, der was kostet, schreckt diese Klientel ab.
Was ist bei Kostenvoranschlägen zu beachten?
Es empfiehlt sich, in den Kostenschätzungen der Reparaturkosten nur ungefähre Angaben zu machen und diese auch als solche zu kennzeichnen. Auch sollte zu den Zahlen immer eine Berechnungsgrundlage erläutert werden, damit die Summen nicht von irgendwoher kommen. Dazu gehören die Art und der Umfang der Arbeiten, wie viel Zeit dafür voraussichtlich benötigt wird und was das Ganze kosten soll. Auch wichtig ist ein „Ablaufdatum“ des Kostenvoranschlags. Schließlich können sich die Preise innerhalb weniger Monate oder sogar Wochen wieder ändern.
Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?
Aus Paragraf 649 BGB lässt sich ableiten, dass Kostenvoranschläge, anders als Angebote, nur eine Schätzung und somit nicht verbindlich sind. Es ist allerdings ratsam, den Kunden oder die Kundin auf diese Unverbindlichkeit hinzuweisen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: So ist es bei der Erteilung des Auftrags möglich, den Kostenvoranschlag als verbindlich zu erklären. Lässt sich der Betrieb darauf ein, spricht man von einer Festpreisvereinbarung; der Preis aus dem Kostenvoranschlag wird als bindend vereinbart. Grundsätzlich gilt also, dass die tatsächlichen Kosten der Leistung von der vorherigen Schätzung im Kostenvoranschlag abweichen dürfen. Dieser Abweichung sind jedoch Grenzen gesetzt.
Um wieviel Prozent darf der Preis den Kostenvoranschlag überschreiten?
Halten Kund:innen erst den Kostenvoranschlag eines Handwerkers oder einer Handwerkerin und später dann die Rechnung in den Händen, fällt ihnen nicht selten eine Abweichung auf, was den Preis anbelangt. Doch ist das rechtens und müssen sie die höhere Summe zahlen? Das kommt darauf an, wie gravierend die Abweichung ist. Bei unwesentlich höheren Kosten müssen die Kund:innen diese tragen.
Als unwesentlich gilt nach der Rechtsprechung in Deutschland eine Überschreitung des Kostenvoranschlages von 10 bis 20 Prozent. Das ist aber nur eine Orientierung und nicht gesetzlich festgeschrieben. In manchen Ausnahmefällen haben Gerichte auch schon eine Überschreitung von 25 Prozent zugelassen. Gerichte dürften dazu geneigt sein, eine Überschreitung des Kostenvoranschlages von 15 Prozent bei einer Rechnung von 1.000 Euro als unwesentlich anzusehen, bei einer Rechnung von 100 000 Euro aber tendenziell als wesentlich.
Was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag erheblich überschreiten?
Wenn die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag erheblich überschreiten, müssen die Kund:innen das nicht hinnehmen. Sie dürfen in diesem Fall den Werkvertrag außerordentlich kündigen. Ihnen bleibt somit die Wahl, den Vertrag mit den höheren Kosten fortzuführen oder aber diesen zu beenden. Wenn die Handwerkerin oder der Handwerker aber bereits Leistungen erbracht hat, müssen diese bezahlt werden.
Kann der Kostenvoranschlag widerrufen werden?
Ein Kostenvoranschlag ist für die Auftraggeber:innen natürlich nicht verbindlich. Wer von einem Handwerksbetrieb einen Kostenvoranschlag erbittet, muss daraus keinen Vertrag entwickeln. Es ist allerdings ratsam, das Unternehmen schriftlich über den Widerruf zu informieren.
Aber wie sieht es andersherum aus? Haben Unternehmen ein Widerrufsrecht bezüglich des Kostenvoranschlags? Wie bereits gesagt, ist ein Kostenvoranschlag kein verbindliches Angebot. Eine Abweichung vom Kostenvoranschlag ist also in Ordnung, wenn sie sich im Rahmen bewegt. Unternehmen sind zudem nicht dazu verpflichtet, auf den Kostenvoranschlag ein Angebot folgen zu lassen, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin darum bittet. Auch hier sollte die Auftraggeberseite aber darüber informiert werden, dass das Unternehmen keinen Vertrag mit ihm schließen möchte.
Fazit: Ist der Kostenvoranschlag immer kostenlos und unverbindlich?
Kostenvoranschläge sind oft tatsächlich kostenlos für Kundinnen und Kunden. Doch je nach Branche kann es Unterschiede geben. Die Elektro- und die KfZ-Branche lassen sich das Anfertigen des Kostenvoranschlages bezahlen, in der Baubranche sieht es anders aus. Hier ist der Kostenvoranschlag erstmal kostenlos, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das Erstellen des Kostenvoranschlages ist hier nur dann eine Dienstleistung, die sich abrechnen lässt, wenn sich die Handwerkerin oder der Handwerker explizit darauf geeinigt haben. Das kann auch eine mündliche Absprache sein, aber besser ist ein schriftlicher, von den Kund:innen zu unterzeichnender Hinweis auf die entstehenden Kosten. Im Konfliktfall können sich Handwerksbetriebe dann auf das Schriftstück beziehen.
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