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Bindefrist: Definition bei Bauleistungen
Im Baubereich gilt die Bindefrist bei folgenden Maßnahmen:
- EU-weit auszuschreibende Baumaßnahmen
- Baumaßnahmen, die der Verteidigung und Sicherheit dienen
Die VOB verwendete seit der Ausgabe 2009 den Begriff Bindefrist nicht mehr direkt, sondern nur noch den Begriff Zuschlagsfrist. Inhaltlich wahrte die VOB jedoch die Intention der Angebotsbindung. In den neuen Regelungen der VOB/A von 2016 rückt wieder der Begriff Bindefrist in den Vordergrund.
Länge der Bindefristen für Bauvergaben
Auftraggeber:innen müssen Bietende eine "angemessene" Bindefrist nennen. Die Bindefrist soll möglichst kurz bemessen werden und nicht länger dauern, als es für eine zügige Prüfung und Bewertung des Angebots erforderlich ist.
In der VOB/A werden unterschiedlich lange Bindefristen festgelegt, die nur in begründeten Ausnahmen verlängert werden dürfen:
- bei unterschwelligen Bauvergaben höchstens 30 Kalendertage (in begründeten Fällen länger)
- bei EU-weiten Vergaben regelmäßig 60 Kalendertage (in begründeten Fällen länger)
- bei Baumaßnahmen zur Sicherheit und Verteidigung höchstens 30 Kalendertage
Beginn und Ende der Bindefrist
Mit dem Ende der Angebotsfrist beginnt die Bindefrist. Als Ende der Bindefrist ist der entsprechende Kalendertag anzugeben.
Korrektur und Rücknahme von Angeboten
Bieter:innen dürfen innerhalb der Bindefrist ihr Angebot weder korrigieren noch zurückziehen. In dieser Aussage umschreiben Bindefrist und Zuschlagsfrist den gleichen Zeitraum. Damit ist die Bindefrist von der Länge der Zuschlagsfrist abhängig. In dieser Zeit ist eine Zurücknahme des Angebots nicht mehr zulässig. Falls ein Bieter beziehungsweise eine Bieterin sein oder ihr Angebot dennoch zurückzieht, kann er oder sie für eventuelle Schäden der Auftraggeberseite haftbar gemacht werden.
Bietende sind nicht verpflichtet, Auftraggebende auf das baldige Ende der Bindefrist aufmerksam zu machen.
Weitere Erklärung zur Bindefrist: Verlängerung durch den Auftraggeber
Die Prüfung des Angebots kann zu dem Ergebnis führen, dass eine Verlängerung der Bindefrist erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer erforderlichen Preisprüfung durch Behörden. Zur Verlängerung der Bindefrist benötigen Auftraggeber:innen die Zustimmung der Bieter:innen. Bietende sind jedoch nicht verpflichtet, der Bindefristverlängerung zuzustimmen. Falls der Verlängerung nicht zugestimmt wird, sind Auftraggebende nicht mehr an das Angebot dieses Bieters oder dieser Bieterin gebunden.
Verlängerung der Zuschlags- oder Bindefrist
Wenn sich abzeichnet, dass ein:e Auftraggeber:in den Zuschlag nicht innerhalb der angegebenen Zuschlags- oder Bindefrist erteilen kann, ist er oder sie verpflichtet, sich mit den Bieter:innen hinsichtlich einer Verlängerung der Frist zu einigen. Dies gilt insbesondere im Falle eines Nachprüfungsverfahrens.
Mögliche Gefahren durch zu lange Bindefristen
Zu lange Bindefristen können zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, da sie einerseits abschreckend für Unternehmen wirken können und andererseits Risikoaufschläge für Währungsschwankungen etc. angesetzt werden müssen. Lange Bindefristen können auch dazu führen, dass Unternehmen in geschäftlichen Entscheidungen und Möglichkeiten eingeschränkt sind. Dies betrifft insbesondere Bewerbungen um andere Aufträge und die Finanzierung weiterer Aufträge.