Angebotsfrist

Unter der Angebotsfrist versteht man den Zeitraum, in dem ein:e Bieter:in sein oder ihr Angebot erarbeiten und beim öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeberin einreichen muss. Diese Definition zu Angebotsfrist gilt sowohl für unterschwellige als auch für EU-weite Vergaben.

Die Angebotsabgabefristen sollen sicherstellen, dass alle Bieter:innen ausreichend Zeit haben, ein ordnungsgemäßes Angebot einzureichen. Eine Überschreitung der Angebotsfrist führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.

Angebotsfristen bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

Die Länge der Angebotsfrist auf nationaler Ebene unterscheidet sich je nach Art des Verfahrens.

Angebotsfristen bei Bauaufträgen (§ 10 VOB/A)

Bei Ausschreibungen von Bauaufträgen, deren Wert unter den EU-Schwellenwerten liegt, dauert die Angebotsfrist mindestens zehn Tage (§ 10 VOB/A). Angebote können bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen werden – danach beginnt die Bindefrist und die Angebote gelten als verbindlich.

Die Frist soll zudem so bemessen sein, dass Unternehmen genug Zeit für die Angebotserstellung haben. Dazu gehört auch, den zusätzlichen Aufwand für Baustellenbesichtigungen oder die Beschaffung von Unterlagen einzukalkulieren.

Angebotsfristen bei Liefer- und Dienstleistungen (§ 13 UVgO)

Für Liefer- und Dienstleistungen bestehen keine Mindestfristen für die Angebotsabgabe (§ 13 UVgO). Die Fristen sollten „ausreichend“ sein, wobei jeweils die ausschreibende Vergabestelle über die Angemessenheit der Fristen entscheidet.

Kriterien für die Festlegung sind die Komplexität der zu erbringenden Leistung, erforderliche Nachweise und Erklärungen, die Zeit für die Ausarbeitung und Auswertung für Angebote sowie die gewählten Kommunikationsmittel.

Als absolutes Minimum für die Angebotsfrist werden dennoch üblicherweise zehn Tage angesehen.

Angebotsfristen bei EU-weiten Vergaben

Bei EU-weiten Vergaben gelten je nach Vergabeverfahren unterschiedliche Angebotsfristen:

  • Im Regelfall gilt für offene Verfahren eine Angebotsfrist von 35 Tagen (§ 15 VgV; § 10a EU VOB/A) und für nichtoffene Verfahren eine Frist von 30 Tagen (§ 16 VgV; § 10b EU VOB/A).
  • Bei Verhandlungsverfahren von Bauaufträgen gibt es eine Mindestfrist von zehn Tagen (§ 10c EU VOB/A), bei Liefer- und Dienstleistungen besteht eine Frist von 30 Tagen für den Eingang von Teilnahmeanträgen.
  • Für den wettbewerblichen Dialog besteht lediglich eine Frist von 30 Tagen für den Eingang von Teilnahmeanträgen (§ 10d EU VOB/A; § 18 VgV).

Kürzere Angebotsfrist nach Vorinformation

Nach einer Vorinformation von mindestens 35 Tagen vor Bekanntmachung ist für offene sowie nicht offene Verfahren eine Angebotsfrist von 15 Tagen möglich (§ 10a EU VOB/A; § 10b EU VOB/A). Dies gilt für Bauaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Erklärung zu Angebotsfrist bei besonderer Dringlichkeit

In Fällen besonderer Dringlichkeit darf die Angebotsfrist bei bestimmten Vergabeverfahren verkürzt werden. Auftraggeber:innen müssen die Dringlichkeit schriftlich begründen.

Folgende Verfahren erlauben eine verkürzte Angebotsfrist bei besonderer Dringlichkeit:

  • Offenes Verfahren (§ 10a EU VOB/A; § 15 VgV): Kürzung auf 15 Tage möglich
  • Nichtoffenes Verfahren (§ 10b EU VOB/A; § 16 VgV): Kürzung auf zehn Tage möglich
  • Verhandlungsverfahren (§ 10c EU VOB/A; § 17 VgV): Kürzung auf zehn Tage möglich

Bei Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt weiterhin eine Angebotsfrist von mindestens zehn Tagen, die nicht verkürzt werden darf.

Ab welchem Stichtag gelten die Angebotsfristen?

Die Angebotsfristen werden ab dem Tag berechnet, an dem die Bekanntmachung abgesendet wurde. Stichtag ist also nicht das Veröffentlichungsdatum. Dabei wird der Absendetag nicht mitberechnet. Der erste Tag der Angebotsfrist ist daher der auf die Absendung der Bekanntmachung folgende Tag.

Verlängerung der Angebotsfrist

Im unterschwelligen Bereich besteht keine Verpflichtung zur Verlängerung der Angebotsfrist. Bei EU-weiten Vergaben sind Auftraggeber:innen verpflichtet, die Angebotsfrist zu verlängern, wenn der oder die Auftraggeber:in rechtzeitig angeforderte Informationen zu spät zur Verfügung gestellt hat oder Vergabeunterlagen wesentlich geändert wurden.

Änderung der Angebotsfrist

Eine Änderung der Angebotsfrist muss allen Bieter:innen gleichzeitig mitgeteilt werden. Andernfalls wird dies als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gewertet.

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