Nach der Zuschlagserteilung können Bieter:innen auch andere Unternehmen zur Umsetzung der im Angebot beschriebenen Leistung oder Teilleistung beauftragen. Dies bietet insbesondere kleinen Bieter:innen die Möglichkeit, sich auch auf größere Aufträge zu bewerben. Für die Umsetzung durch ein Nachunternehmen ist die Genehmigung des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin erforderlich. Der oder die Bieter:in muss nachweisen, dass er oder sie über die Mitarbeiter:innen und Ressourcen des Nachunternehmens verfügen kann. Die Beauftragung eines Nachunternehmens muss in den Ausschreibungsinformationen festgehalten werden.
Erklärung zu Verfügbarkeitserklärung: Eine Verfügbarkeitserklärung ist im Vergaberecht der Nachweis eines Bieters oder einer Biterin darüber, dass er oder sie über die Mittel eines vorgeschlagenen Nachunternehmens verfügen kann. In der Verfügbarkeitserklärung wird der Anspruch eines Bietenden auf die Mitarbeiter:innen und die technischen Ressourcen des Nachunternehmens schriftlich festgehalten. Mit den Begriffen Nachunternehmen oder Subunternehmen werden die Unternehmen bezeichnet, die ihre Ressourcen zur Verfügung stellen. Oft wird die Verfügbarkeitserklärung auch "Verfügbarkeitsnachweis" genannt. In Österreich heißt die Verfügbarkeitserklärung Subunternehmererklärung.
Nach § 47 der Vergabeverordnung (VgV) ist für die Inanspruchnahme von Leistungen anderer Unternehmen Folgendes festgelegt: Für einen konkreten öffentlichen Auftrag kann ein:e Bieter:in oder Bewerber:in im Hinblick auf die wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Anforderungen die Unterstützung durch andere Unternehmen beanspruchen. Er oder sie muss dazu einen Nachweis erbringen, dass er oder sie über die erforderlichen Ressourcen für diesen Auftrag auch tatsächlich verfügen wird. Der Nachweis könnte beispielsweise in der Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen bestehen.
Schon bei der Abgabe des Angebots müssen Bietende die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. Dazu können folgende Formblätter verwendet werden:
Je nach den Bestimmungen des jeweiligen Vergabeverfahrens müssen Bieter:innen gegebenenfalls erst nach entsprechender Aufforderung eine Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmens vorlegen, den sogenannten Verfügbarkeitsnachweis. Diese Erklärung ist vom Nachunternehmem zu erstellen und zu unterschreiben, nicht vom Hauptunternehmen.
Der oder die Auftraggeber:in überprüft die Nachunternehmen vor der Zuschlagserteilung hinsichtlich ihrer Fachkundigkeit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Er oder sie prüft weiterhin nach, ob sie Steuern und Sozialabgaben rechtmäßig abgeführt haben und den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausführung der Leistung genügen. Der oder die Hauptauftragnehmer:in mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erhält nur dann den Zuschlag, wenn auch die Nachunternehmen alle Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrags erfüllen.
Wenn ein Nachunternehmen benannt wird, die Verfügbarkeitserklärung jedoch fehlt, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
In der Verfügbarkeitserklärung erklären ein:e Bieter:in und ein ressourcengebendes Unternehmen, dass der oder die Bietende auf die Ressourcen des verbundenen Unternehmens zugreifen kann, die Ressourcen damit also "verfügbar" sind. Eine Verfügbarkeitserklärung gibt Newcomern und kleineren Unternehmen damit die Möglichkeit, fehlende Referenzen und mangelnde Ressourcen bei der technischen Ausrüstung oder eine zu geringe Mitarbeiteranzahl ausgleichen. Auch wenn zeitliche Ressourcen knapp sind, kann es sinnvoll sein, Arbeiten an Nachunternehmen zu vergeben.
Für die Vergabestelle ergibt sich bei Vorliegen einer Verfügbarkeitserklärung eine größere Sicherheit, dass die Ressourcen des Nachunternehmens im Falle einer Auftragserteilung auch tatsächlich verfügbar sind. Die Angaben der Bieter:innen können so einfacher überprüft werden. Ein:e Bieter:in könnte sonst eine:n Nachunternehmer:in benennen, ohne sich zu versichern, ob diese:r die benötigten Ressourcen auch zur Verfügung stellen kann. Diese:r Bietende hätte damit einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Bietenden, die eventuell bereits Verträge mit Nachunternehmen abgeschlossen haben.