Mithilfe der Richtlinien für Planungswettbewerbe wird, ähnlich dem Vergaberecht, die Vorbereitung sowie die Durchführung von Wettbewerben beziehungsweise Auslobungsverfahren geregelt.
Die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) sollen einen fachlichen sowie fairen Leistungsvergleich bei der Vergabe von Planungsaufträgen ermöglichen, um die bestmögliche Lösung als Basis für den anstehenden Bauauftrag zu finden. Der komplette Ablauf solch eines Verfahrens wird in der Richtlinie für Planungswettbewerbe festgehalten und erklärt.
An einem Auslobungsverfahren nehmen folgende Parteien teil:
Auslober:in: Öffentliche:r oder private:r Auftraggeber:in, der oder die den Auftrag ausschreibt. Er oder sie beschreibt die Aufgabe und lobt den Wettbewerb aus; anschließend bestimmt er oder sie die Verfahrensart und beruft das Preisgericht.
Teilnehmer:in: Juristische oder natürliche Personen, die den Anforderungen zur Teilnahme genügen und an dem Verfahren teilnehmen.
Preisgericht: Unabhängige Berater:innen des Auslobers beziehungsweise der Ausloberin, die bei den Vorbereitungen sowie der Auslobung mithelfen. Sie entscheiden über die Wettbewerbsarbeiten und helfen bei der Vermittlung der Ergebnisse.
Architekten- und Ingenieurkammern: Sie arbeiten vor, während sowie nach dem Verfahren mit. Ihnen fällt die Wettbewerbsregistrierung zu.
Weitere Beteiligte: Sie helfen bei der Erstellung der Auslobung und unterstützen bei der Organisation sowie der Durchführung. Häufig obliegt ihnen auch die Vorprüfung; fachkundige Auslober:innen können dies auch selbst übernehmen. Weitere Beteiligte sind auch Sachverständige, die den oder die Auslober:in im gesamten Verfahren beraten.
Dem oder der Auslober:in stehen fünf Wettbewerbsverfahren zur Verfügung, aus denen er oder sie für den Planungswettbewerb wählen kann.
Unter dem Punkt Wettbewerbsteilnahme nennt die Richtlinie für den Planungswettbewerbe zum einen die Anforderungen an die Teilnahme und zum anderen mögliche Teilnahmehindernisse.
Die Teilnahmebedingungen werden anhand der gestellten Aufgabe bestimmt. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können teilnehmen, vorausgesetzt sie erfüllen die fachlichen Anforderungen. Auch Bewerbergemeinschaften sind teilnahmeberechtigt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch jedes Mitglied erfüllt werden.
Ausgeschlossen sind Personen, die durch die Beteiligung an der Auslobung einen Vorteil erhalten, sowie Personen, die durch Angehörige Einfluss verschaffen können.
Die Wettbewerbsdurchführung ist in drei Schritte unterteilt: Auslobung, Wettbewerbsbeiträge und Erklärung.
In der ersten Phase beschreibt der oder die Auslober:in in der Auslobung die Aufgabe sowie die Bedingungen klar und deutlich. Bindende Vorgaben sowie Anregungen werden ebenfalls mitgeteilt. Er oder sie definiert die Anforderungen und Ziele, zudem nennt er oder sie die zu erbringende Leistung und die Beurteilungskriterien. Zur Klärung von Rückfragen und Präzisierung der Aufgabe dienen Kolloquien, der protokollierte Dialog wird Bestandteil der Auslobung.
Teilnehmer:innen reichen in der zweiten Phase ihre Beiträge ein. Die Wettbewerbsarbeiten übersteigen nicht das geforderte Maß. Minderleistungen können zugelassen werden, vorausgesetzt, eine Bewertung ist möglich. Mehrleistungen werden ausgeschlossen.
Anschließend teilen die Teilnehmer:innen unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität Anschrift und Namen der beteiligten Mitarbeiter:innen mit und unterzeichnen die Verfassererklärung.
Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die unabhängig von den Teilnehmer:innen des Wettbewerbs agieren. Zudem müssen sie ihr Amt allein auf Basis fachlicher Gesichtspunkte ausüben. Es besteht sowohl aus Fachpreisrichter:innen als auch aus Sachpreisrichter:innen. Fachpreisrichter:innen sind mit den fachlichen Qualifikationen vertraut, während sich Sachpreisrichter:innen mit den örtlichen Verhältnissen und der Aufgabe auskennen. Die Zahl der Preisrichter:innen ist ungerade, die Mehrheit agiert zudem unabhängig vom Auslober beziehungsweise von der Ausloberin. Für den Vorsitz erfolgt eine Wahl aus dem Kreis der Fachpreisrichter:innen.
Preisrichter:innen und Stellvertreter:innen werden durch den oder die Auslober:in selbst bestimmt. Diese:r sorgt zudem dafür, dass die Beschlussfähigkeit durch eine ausreichend große Anzahl an Stellvertreter:innen gewahrt bleibt.
Im Falle eines interdisziplinären Wettbewerbs ist jede Fachrichtung vertreten.
Auch die Arbeitsweise wird in den Richtlinien für Planungswettbewerbe festgehalten. Laut ihnen darf das Preisgericht nicht öffentlich tagen, Fachpreisrichter:innen müssen zudem während der gesamten Preisgerichtssitzung anwesend sein. Sachpreisrichter:innen können vorübergehend von Stellvertreter:innen ersetzt werden; bei einem Ausfall eines Fachpreisrichters bezieheungsweise einer Fachpreisrichterin hingegen wird ein:e andere:r Fachpreisrichter:in einberufen, der ebenfalls während der gesamten Zeit anwesend war.
Die Entscheidung erfolgt auf Basis der einfachen Mehrheit, im ersten Wertungsrundgang hingegen ist Einstimmigkeit erforderlich. Für Preisrichter:innen besteht zudem Abstimmungszwang. Eine Ausnahme bilden private Wettbewerbe, in diesem Fall entscheidet der oder die Vertreter:in des Auslobers beziehungsweise der Ausloberin in Pattsituationen.
Bis zu Beginn der Preisgerichtssitzung haben die Mitglieder des Preisgerichts keine Kenntnisse über die eingereichten Wettbewerbsarbeiten. Die Bewertung erfolgt auf Vorgaben des Auslobers beziehungsweise der Ausloberin und den vorab bekanntgegebenen Entscheidungskriterien. Es werden die Arbeiten gewählt, die den Anforderungen am besten gerecht werden. Für die Preisverleihung werden die Arbeiten schriftlich bewertet, anschließend werden sie einer Rangfolge zugeteilt und erhalten eine Empfehlung für die weitere Entwicklung und der Bearbeitung der Aufgabe.
Folgende Arbeiten werden zugelassen:
Das Preisgericht erteilt zudem Preise und Anerkennungen auf Basis der bestimmten Rangfolge der Arbeiten. Der Entscheidungsprozess ist zudem schriftlich und nachvollziehbar zu protokollieren.
Kann das Preisgericht keine Arbeit ohne die Empfehlung zur Weiterentwicklung benennen, kann es die Überarbeitung der Angebote empfehlen – vorausgesetzt, der oder die Auslober:in stimmt zu und die Finanzierung ist gesichert. Art und Umfang sind für jede Arbeit anonym festzulegen. Der oder die Auslober:in gewährt allen Teilnehmer:innen ein angemessenes Bearbeitungshonorar, welches nicht aus der Wettbewerbssumme stammt.
Die überarbeiteten Arbeiten werden einer Vorprüfung unterzogen, bevor das Preisgericht seine Preisauslobung fortsetzt. Bis zur Zuerkennung der Preise ist die Anonymität der Teilnehmer:innen zu bewahren.
Die Prämierung betrifft die besten Arbeiten, hierbei wird zwischen Anerkennung und Preisen unterschieden. Preise werden Arbeiten zugeteilt, auf deren Basis sich die Aufgabe realisieren lässt. Anerkennungen werden bemerkenswerten Teilleistungen zu Teil.
Für die Auslobung von Preisen und Anerkennungen stellt der oder die Auslober:in vorab einen Gesamtbetrag zur Verfügung. Die Wettbewerbssumme entspricht der Bedeutung sowie des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe: In der Regel handelt es sich dabei mindestens um das Honorar der Vorplanung. Die ausgelobte Summe ist auszuschöpfen; die Aufteilung der Summe kann nur durch einen einstimmigen Beschluss des Preisgerichts neu bestimmt werden.
Unter Umständen kann die Wettbewerbssumme zum Teil auch als Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden.
Nach dem Entschluss des Preisgerichts, informiert der oder die Auslober:in unverzüglich alle Teilnehmer:innen über das Ergebnis, indem er oder sie das Protokoll der Preisgerichtssitzung verschickt. Nach der endgültigen Entscheidung des Preisgerichts veröffentlicht der oder die Auslober:in das Protokoll sowie alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Angaben zum Verfasser beziehungsweise zur Verfasserin.
Können Teilnehmer:innen aufgrund mangelnder Teilnahmeberechtigung oder eines Verstoßes nicht berücksichtigt werden, rücken die übrigen Preisträger:innen in der Rangfolge nach, soweit das Preisgericht nichts anderes bestimmt hat.
In der Regel ist der oder die Gewinner:in des Auftrages mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein Grund gegen die Beauftragung besteht. Art und Umfang des Auftrages müssen sicherstellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs umgesetzt wird. Die Beauftragung dauert in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung. Andere Beteiligte dürfen keine Planungsleistungen übernehmen.
Wettbewerbsarbeiten dürfen vom Auslober beziehungsweise der Ausloberin veröffentlicht werden und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Urheberrechte und weitere damit verbundene Rechte bleiben bei dem oder der Verfasser:in. Sie dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden. Einzig ausgezeichnete Arbeiten werden Eigentum des Auslobers beziehungsweise der Ausloberin.
Nicht prämierte Arbeiten werden nur auf Anforderung an den oder die Teilnehmer:in zurückgeschickt. Die Anfrage muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls erfolgen. Bei Nicht-Anforderung erklärt der oder die Teilnehmer:in, auf sein beziehungsweise ihr Eigentum an der Wettbewerbsarbeit zu verzichten.
Mithilfe der Richtlinie für Planungswettbewerbe sollen Architektenwettbewerbe für Auslober:innen attraktiver werden, um den offenen Wettbewerb weiter zu stärken. Seit der RPW 2013 soll zudem die Teilnahme kleiner oder junger Architekturbüros erleichtert werden; zudem muss der oder die Gewinner:in eines Wettbewerbs laut der Ordnung auch beauftragt werden.
Mithilfe von Wettbewerben soll die optimale Lösung gefunden werden, gerade mit Hinblick auf ökonomische, ökologische, funktionale, ästhetische sowie technische Aspekte. Dabei stehen folgende Aspekte im Mittelpunkt:
Die Richtlinien für Planungswettbewerbe sind 2009 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht worden. Die RPW 2008 hat damit die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, Städtebau und Bauwesen (GRW) abgelöst. Zusammen mit der Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer wurde die Richtlinie entwickelt, anschließend wurden die Inhalte mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Die abgeänderten Richtlinien wurden dann in 2013 veröffentlicht. Alle Änderungen basieren auf Anwendungserfahrung, zudem wurden Begriffe klarer definiert und die Handhabung der Wettbewerbsordnung erleichtert. Direkt nach der Einführung der Richtlinien galt sie als für die meisten Bundesländer als verbindlich, in Bremen und Niedersachsen werden weiterhin die GRW angewendet.
Die RPW 2013 hat als Ziel, den Wettbewerb zu fördern und die Teilnahme kleinerer Büros zu unterstützen. Um diese Ziele umzusetzen, wurden einige Änderungen vorgenommen. Als Hilfestellung im Wettbewerb finden sich in der Wettbewerbsordnung Anlagen, die bei Rückfragenkolloquien, Berechnung der Wettbewerbssumme oder Verfahrensabläufe unterstützen. Außerdem wurden die Teilnahmebedingungen reduziert, sodass Berufseinsteiger:innen einen leichteren Zugang finden.
Das Wettbewerbsverfahren soll dank einer Änderung ebenfalls fairer werden: Der Preisträger des Wettbewerbs ist mit der Planung zu beauftragen, vorausgesetzt es spricht kein schwerwiegender Grund dagegen. Zudem muss der oder die Auslober:in in diesem Fall die Architektenkammer in einem Bericht schriftlich über sein Vorhaben informieren und ihr Einverständnis einholen. Über Zahl und Begründungen der Ausnahmen wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich informiert.
Bei der Richtlinie für Planungswettbewerbe handelt es sich nicht um ein Gesetz. Es ist ein Regelwerk für Architekten- und Ingenieurleistungen, dessen Anwendung sich aus dem § 78 II VgV ergibt. Eine tatsächlich rechtliche Bindung zur Anwendung der RPW besteht jedoch für die Auslober:innen nicht.
Teilnehmende Architekt:innen sind aus berufsrechtlichen Gründen jedoch dazu verpflichtet, lediglich an fairen Leistungswettbewerben teilzunehmen. Ein fairer Leistungswettbewerb basiert in der Regel auf der Richtlinie für Planungswettbewerbe. Zudem versucht die Architektenkammer die RPW bei allen Verfahren durchzusetzen, um zu gewährleisten, dass jeder Wettbewerb rechtssicher und fair abgehalten wird.