Mithilfe der Richtlinien für Planungswettbewerbe wird, ähnlich dem Vergaberecht, die Vorbereitung sowie die Durchführung von Wettbewerben beziehungsweise Auslobungsverfahren geregelt.
Die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) sollen einen fachlichen sowie fairen Leistungsvergleich bei der Vergabe von Planungsaufträgen ermöglichen, um die bestmögliche Lösung als Basis für den anstehenden Bauauftrag zu finden. Der komplette Ablauf solch eines Verfahrens wird in der Richtlinie für Planungswettbewerbe festgehalten und erklärt.
An einem Auslobungsverfahren nehmen folgende Parteien teil:
Dem Auslober stehen fünf Wettbewerbsverfahren zur Verfügung, aus denen er für den Planungswettbewerb wählen kann.
Unter dem Punkt Wettbewerbsteilnahme nennt die Richtlinie für den Planungswettbewerbe zum einen die Anforderungen an die Teilnahme und zum anderen mögliche Teilnahmehindernisse.
Die Teilnahmebedingungen werden anhand der gestellten Aufgabe bestimmt. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können teilnehmen, vorausgesetzt sie erfüllen die fachlichen Anforderungen. Auch Bewerbergemeinschaften sind teilnahmeberechtigt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch jedes Mitglied erfüllt werden.
Ausgeschlossen sind Personen, die durch die Beteiligung an der Auslobung einen Vorteil erhalten sowie Personen, die durch Angehörige Einfluss verschaffen können.
Die Wettbewerbsdurchführung ist in drei Schritte unterteilt: Auslobung, Wettbewerbsbeiträge und Erklärung.
In der ersten Phase beschreibt der Auslober in der Auslobung die Aufgabe sowie die Bedingungen klar und deutlich. Bindende Vorgaben sowie Anregungen werden ebenfalls mitgeteilt. Er definiert die Anforderungen und die Ziele, zudem nennt er die zu erbringende Leistung und die Beurteilungskriterien. Zur Klärung von Rückfragen und Präzisierung der Aufgabe dienen Kolloquien, der protokollierte Dialog wird Bestandteil der Auslobung.
Teilnehmer reichen in der zweiten Phase ihre Beiträge ein. Die Wettbewerbsarbeiten übersteigen nicht das geforderte Maß. Minderleistungen können zugelassen werden, vorausgesetzt eine Bewertung ist möglich. Mehrleistungen werden ausgeschlossen.
Anschließend teilen die Teilnehmer unter Beachtung der Anforderungen an die Anonymität Anschrift und Namen der beteiligten Mitarbeiter mit und unterzeichnen die Verfassererklärung.
Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die unabhängig von den Teilnehmern des Wettbewerbs agieren. Zudem müssen sie ihr Amt allein auf Basis fachlicher Gesichtspunkte ausüben. Es besteht sowohl aus Fachpreisrichtern als auch aus Sachpreisrichtern. Fachpreisrichter sind mit den fachlichen Qualifikationen vertraut, während sich Sachpreisrichter mit den örtlichen Verhältnissen und der Aufgabe auskennen. Die Zahl der Preisrichter ist ungerade, die Mehrheit agiert zudem unabhängig vom Auslober. Für den Vorsitz erfolgt eine Wahl aus dem Kreis der Fachpreisrichter.
Preisrichter und Stellvertreter werden durch den Auslober selbst bestimmt. Dieser sorgt zudem dafür, dass die Beschlussfähigkeit durch eine ausreichend große Anzahl an Stellvertretern gewahrt bleibt.
Im Falle eines interdisziplinären Wettbewerbs ist jede Fachrichtung vertreten.
Auch die Arbeitsweise wird in den Richtlinien für Planungswettbewerbe festgehalten. Laut ihnen darf das Preisgericht nicht öffentlich tagen, Fachpreisrichter müssen zudem während der gesamten Preisgerichtssitzung anwesend sein. Sachpreisrichter können vorübergehend von Stellvertretern ersetzt werden; bei einem Ausfall eines Fachpreisrichters hingegen wird ein anderer Fachpreisrichter einberufen, der ebenfalls während der gesamten Zeit anwesend war.
Die Entscheidung erfolgt auf Basis der einfachen Mehrheit, im ersten Wertungsrundgang hingegen ist Einstimmigkeit erforderlich. Für Preisrichter besteht zudem Abstimmungszwang. Eine Ausnahme bilden private Wettbewerben, in diesem Fall entscheidet der Vertreter des Auslobers in Pattsituationen.
Bis zu Beginn der Preisgerichtssitzung haben die Mitglieder des Preisgerichts keine Kenntnisse über die eingereichten Wettbewerbsarbeiten. Die Bewertung erfolgt auf Vorgaben des Auslobers und den vorab bekanntgegebenen Entscheidungskriterien. Es werden die Arbeiten gewählt, die den Anforderungen am besten gerecht werden. Für die Preisverleihung werden die Arbeiten schriftlich bewertet, anschließend werden sie einer Rangfolge zugeteilt und erhalten eine Empfehlung für die weitere Entwicklung und der Bearbeitung der Aufgabe.
Folgende Arbeiten werden zugelassen:
Das Preisgericht erteilt zudem Preise und Anerkennungen auf Basis der bestimmten Rangfolge der Arbeiten. Der Entscheidungsprozess ist zudem schriftlich und nachvollziehbar zu protokollieren.
Kann das Preisgericht keine Arbeit ohne die Empfehlung zur Weiterentwicklung benennen, kann es die Überarbeitung der Angebote empfehlen – vorausgesetzt, der Auslober stimmt zu und die Finanzierung ist gesichert. Art und Umfang sind für jede Arbeit anonym festzulegen. Der Auslober gewährt allen Teilnehmern ein angemessenes Bearbeitungshonorar, welches nicht aus der Wettbewerbssumme stammt.
Die überarbeiteten Arbeiten werden einer Vorprüfung unterzogen, bevor das Preisgericht seine Preisauslobung fortsetzt. Bis zur Zuerkennung der Preise ist die Anonymität der Teilnehmer zu bewahren.
Die Prämierung betrifft die besten Arbeiten, hierbei wird zwischen Anerkennung und Preisen unterschieden. Preise werden Arbeiten zugeteilt, auf deren Basis sich die Aufgabe realisieren lässt. Anerkennungen werden bemerkenswerten Teilleistungen zu Teil.
Für die Auslobung von Preisen und Anerkennungen stellt der Auslober vorab einen Gesamtbetrag zur Verfügung. Die Wettbewerbssumme entspricht der Bedeutung sowie des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe: In der Regel handelt es sich dabei mindestens um das Honorar der Vorplanung. Die ausgelobte Summe ist auszuschöpfen; die Aufteilung der Summe kann nur durch einen einstimmigen Beschluss des Preisgerichts neu bestimmt werden.
Unter Umständen kann die Wettbewerbssumme zum Teil auch als Aufwandsentschädigung ausgezahlt werden.
Nach dem Entschluss des Preisgerichts, informiert der Auslober unverzüglich alle Teilnehmer über das Ergebnis, indem er das Protokoll der Preisgerichtssitzung verschickt. Nach der endgültigen Entscheidung des Preisgerichts veröffentlicht der Auslober das Protokoll sowie alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Angaben zum Verfasser.
Können Teilnehmer aufgrund von mangelnder Teilnahmeberechtigung oder eines Verstoßes nicht berücksichtigt werden, rücken die übrigen Preisträger in der Rangfolge nach, soweit das Preisgericht nichts andere bestimmt hat.
In der Regel ist der Gewinner des Auftrages mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein Grund gegen die Beauftragung besteht. Art und Umfang des Auftrages müssen sicherstellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs umgesetzt wird. Die Beauftragung dauert in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung. Andere Beteiligte dürfen keine Planungsleistungen übernehmen.
Wettbewerbsarbeiten dürfen vom Auslober veröffentlicht werden und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Urheberrechte und weitere damit verbundene Rechte bleiben bei dem Verfasser. Sie dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden. Einzig Arbeiten mit Preisen und Anerkennungen ausgezeichnete Arbeiten werden Eigentum des Auslobers.
Nicht prämierte Arbeiten werden nur auf Anforderung an den Teilnehmer zurückgeschickt. Die Anfrage muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protkolls erfolgen. Bei Nicht-Anforderung erklärt der Teilnehmer, auf sein Eigentum an der Wettbewerbsarbeit zu verzichten.
Mithilfe der Richtlinie für Planungswettbewerbe sollen Architektenwettbewerbe für Auslober attraktiver werden, um den offenen Wettbewerb weiter zu stärken. Seit der RPW 2013 soll zudem die Teilnahme kleiner oder junger Architekturbüros erleichtert werden; zudem muss der Gewinner eines Wettbewerbs laut der Ordnung auch beauftragt werden.
Mithilfe von Wettbewerben soll die optimale Lösung gefunden werden, gerade mit Hinblick auf ökonomischen, ökologischen, funktionalen, ästhetischen sowie technischen Aspekte. Dabei stehen folgende Aspekte im Mittelpunkt:
Die Richtlinien für Planungswettbewerbe sind 2009 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht worden. Die RPW 2008 hat damit die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, Städtebau und Bauwesen (GRW) abgelöst. Zusammen mit der Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer wurde die Richtlinie entwickelt, anschließend wurden die Inhalte mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Die abgeänderten Richtlinien wurden dann in 2013 veröffentlicht. Alle Änderungen basieren auf Anwendungserfahrung, zudem wurden Begriffe klarer definiert und die Handhabung der Wettbewerbsordnung erleichtert. Direkt nach der Einführung der Richtlinien galt sie als für die meisten Bundesländer als verbindlich, in Bremen und Niedersachsen werden weiterhin die GRW angewandt.
Die RPW 2013 hat als Ziel, den Wettbewerb zu fördern und die Teilnahme kleinerer Büros zu unterstützen. Um diese Ziele umzusetzen, wurden einige Änderungen gemacht. Als Hilfestellung im Wettbewerb finden sich in der Wettbewerbsordnung Anlagen, die bei Rückfragenkolloquien, Berechnung der Wettbewerbssumme oder Verfahrensabläufe unterstützen. Außerdem wurden die Teilnahmebedingungen reduziert, sodass Berufseinsteiger einen leichteren Zugang finden.
Das Wettbewerbsverfahren soll dank einer Änderung ebenfalls fairer werden: Der Preisträger des Wettbewerbs ist mit der Planung zu beauftragen, vorausgesetzt es spricht kein schwerwiegender Grund dagegen. Zudem muss der Auslober in diesem Fall die Architektenkammer in einem Bericht schriftlich über sein Vorhaben informieren und ihr Einverständnis einholen. Über Zahl und Begründungen der Ausnahmen wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich informiert.
Bei der Richtlinie für Planungswettbewerbe handelt es sich um ein Regelwerk, das nach § 78 II 1 VgV von allen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 GWB anzuwenden ist. Eine tatsächlich rechtliche Bindung zur Anwendung der RPW besteht jedoch für die Auslober nicht.
Teilnehmende Architekten sind aus berufsrechtlichen Gründen jedoch dazu verpflichtet, lediglich an fairen Leistungswettbewerben teilzunehmen. Ein fairer Leistungswettbewerb basiert in der Regel auf der Richtlinie für Planungswettbewerbe. Zudem versucht die Architektenkammer die RPW bei allen Verfahren durchzusetzen, um zu gewährleisten, dass jeder Wettbewerb rechtssicher und fair abgehalten wird.