Die Ex-Post Ausschreibung liegt § 20 Absatz 3 der Verdingungsordnung für das Baugewerbe im Abschnitt A (VOB/A) zugrunde. Hier wird festgelegt, dass sich Unternehmer nach Ausschreibungsende über die Auftragsvergabe informieren können. Da dies nach der Ausschreibung erfolgt, wird in diesem Zusammenhang bei der Definition das lateinische Wort "post" für "nach" verwendet.
Die Ex-Post Ausschreibung muss bei der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe unter bestimmten Bedingungen erfolgen:
Eine halbes Jahr müssen die Informationen in der Ex-Post Ausschreibung im Internet oder auf Beschafferprofilen des jeweiligen Auftraggebers zur Verfügung stehen. Vom Auftraggeber sind neben Namen und Adresse auch Telefon- und Faxnummer sowie Mailadresse zu publizieren. Das Vergabeverfahren, der Auftragsgegenstand und -ort sowie das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, sind weiterhin zu nennen.