Doppelbewerbung
Man spricht von einer Doppelbewerbung oder auch Mehrfachbewerbung, wenn ein Bieter oder eine Bieterin mehrmals an einer Ausschreibung beteiligt ist und dabei als Einzelbieter:in und zugleich auch als Teil einer Bietergemeinschaft oder als Nachunternehmer agiert.
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Was ist eine Doppelbewerbung?
Als Doppelbewerbung bezeichnet man den Fall, dass ein Unternehmen in mehrfacher Form am Vergabeverfahren beteiligt ist. So kann sich ein Unternehmen oder ein/e Bieter:in beispielsweise mit einer anderen Firma am Vergabeverfahren als Bietergemeinschaft beteiligen und gleichzeitig noch selbst ein Angebot als Einzelbieter:in abgeben. Aber auch die Teilnahme als einzelne/r Bieter:in und gleichzeitig als Nachunternehmer:in versteht man als Doppelbewerbung. Die Teilnahme als Nachunternehmer:in würde bedeuten, dass der oder die Bieter:in den Auftrag nicht zwingend selbst ausführt, sondern sich an anderen Unternehmen bedient. In diesen Fällen ist der oder die Bieter:in nicht mehr personenidentisch. Das hat zur Folge, dass der Geheimwettbewerb nicht mehr eingehalten wird. Es besteht die Gefahr, dass zwei Bieter:innen ihre Angebote in Kenntnis der Angebotsinhalte und -grundlagen des anderen abgeben.
Abgrenzung von personenidentischen Bieter:innen
Wenn ein Bieter oder eine Bieterin als Einzelbieter:in zwei oder sogar mehr Hauptangebote abgibt, gilt dies nicht als unzulässig. In diesem Fall ist die Person nämlich personenidentisch und es liegt keine Doppelbewerbung vor. Es wird also deutlich, dass es sich um dieselbe Person handelt, die lediglich mehrere Angebote abgibt, die alle den Anforderungen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin entsprechen. Solange zwischen den Angeboten technische Unterschiede bestehen, gibt es keine Bedenken für die Zulässigkeit. Diese technischen Unterschiede können auch nur kleine Aspekte betreffen, wie zum Beispiel die Farbwahl oder die Verkleidung.
Sind Doppelbewerbungen im Vergabeverfahren zulässig?
Grundsätzlich sind Doppelbewerbungen im Vergabeverfahren unzulässig. Es ist zwingend notwendig, dass der Geheimwettbewerb als Grundsatz zwischen den beteiligten Bieter:innen sichergestellt ist. Im Falle einer Doppelbewerbung ist davon auszugehen, dass eine gegenseitige Kenntnis über die Angebote vorliegt. Nur, wenn der oder die Bieter:in darlegen kann, dass sie oder er zuvor Maßnahmen ergriffen hat, die dem Ausschluss entgegenstehen und somit der Geheimwettbewerb nicht gefährdet ist, ist eine Teilnahme gegebenenfalls noch möglich. Ansonsten sind alle Angebote vom Wettbewerb auszuschließen (§ 25 Nr.1 lit. c) VOB/A). Mögliche Maßnahmen könnten sein, dass es eine klare Aufgabentrennung zwischen den Aufgabenbereichen der Mitglieder der Bietergemeinschaft gibt. Auch Unternehmen, die beide einer Holding-Gesellschaft angehören, haben nicht automatisch Kenntnis über das jeweils andere Angebot. Sollte das Unternehmen also einen solchen Nachweis erbringen, dass die Angebote unabhängig voneinander abgegeben worden sind, kann der Ausschluss eines Bieter verhindert werden.
Verdeckte Bietergemeinschaft als unzulässige Doppelbewerbung
Eine verdeckte Bietergemeinschaft liegt vor, wenn Unternehmen Einzelangebote abgeben und im Hintergrund wie eine Bietergemeinschaft miteinander agieren. Darunter zählt insbesondere, dass sie sich Kenntnisse über die jeweiligen Kalkulationsgrundlagen verschaffen. Dadurch versuchen Unternehmen im Vorfeld, im Rahmen der Bietergemeinschaft, Kenntnisse über den Wettbewerb zu erlangen, bevor sie ihr Einzelangebot abgeben. Dies ist ebenfalls unzulässig und führt zu einem Ausschluss vom Wettbewerb. Dafür ist es allerdings notwendig, dass ein Wettbewerbsverstoß nachzuweisen ist und eine verdeckte Bietergemeinschaft nicht nur auf Vermutungen beruht.
Folgen einer Doppelbewerbung
Wenn eine Doppelbewerbung entdeckt wird und der oder die Bieter:in auch nicht durch oben genannte Maßnahmen widerlegen konnte, dass der Geheimwettbewerb gefährdet wurde, kommt es zu einem Ausschluss. Das bedeutet in dem Fall, dass der Bieter oder die Bieterin von dem laufenden Verfahren ausgeschlossen wird. Eine Sperrung von weiteren Verfahren oder andere Maßnahmen, zum Beispiel Schadensersatz, werden in solchen Fällen nicht durchgesetzt.