Der Ausschluss eines Bieters von einem Vergabeverfahren kann zwingend sein. Liegen fakultative Ausschlussgrüne vor, liegt es im Ermessen des Auftraggebers, ob der Bieter ausgeschlossen wird.
Zwingend auszuschließen sind solche Unternehme, in deren Auftrag ein Verhalten an den Tag gelegt wurde, das rechtskräftig verurteilt wurde oder die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße wegen einer Straftat zur Folge hatte. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dann einem Unternehmen zuzuordnen, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Handlung für die Leitung des Unternehmens verantwortlich war. Auch sind solche auszuschließen, die ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachkommen, wenn dies rechtskräftig festgestellt wurde.
Öffentliche Auftraggeber müssen Unternehmen, bei denen einer dieser Punkte zutrifft, zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen und haben dabei keinen Ermessensspielraum. Wenn es aus zwingenden Ausschlussgründen des öffentlichen Interesses von Nöten ist, vom Ausschluss abzusehen, oder dieser offensichtlich unverhältnismäßig wäre, kann davon abgesehen werden.
Bei Vergabeverfahren der öffentlichen Hand sind sehr strenge Regelungen in den Vergabe- und Verfahrensunterlagen einzuhalten. Bieter müssen diese Anforderungen kennen und genau beachten, denn selbst der kleinste Fehler kann nach der VOB/A und VOL/A zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Bei der Abgabe eines Angebots muss dringend beachtet werden,
Glaubt ein Bieter Mängel in den Unterlagen der Vergabestelle zu sehen, muss er diese auf jeden Fall vor Ablauf der Angebotsfrist mitteilen. Dann kann der Bieter beispielsweise Aufklärung über eine zu kurze Angebotsfrist, eine zu lange, nicht kalkulierbare Binde- oder Zuschlagsfrist, eine zu kurze beziehungsweise zu lange Zeit zwischen Zuschlag und Beginn der Ausführung oder über eine mangel- oder fehlerhafte Leistungsübersicht verlangen. Keinesfalls darf der Bieter die Unterlagen von sich aus ändern.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Bieter zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausgeschlossen werden, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB, § 16 VOB/A, § 6 VOL/A, § 31 UVgO, § 6 VOL/A, § 42 VGV oder § 124 GWB vorliegt.
Fakultative Ausschlussgründe sind beispielsweise:
Der Angebotsausschluss liegt in diesen Fällen im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Selbstreinigungsmaßnahmen des Bieters müssen im Entscheidungsprozess Berücksichtigung finden.
Seit dem 18.04.2016 gibt es für europaweite Vergabeverfahren eine gesetzliche Regelung, wann und wie man Unternehmen, die mangelhafte Leistungen liefern, von weiteren öffentlichen Aufträgen fernhalten kann. Nach § 124 Abs. 1. Nr. 7 GWB dürfen Unternehmen ausgeschlossen werden, die wesentliche Anforderungen bei der Ausführung eines früheren Auftrags erheblich und fortdauernd mangelhaft erfüllt haben und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Der Auftraggeber muss die mangelhafte Erfüllung einer Hauptleistungspflicht nachweisen können, weshalb diese ordentlich dokumentiert werden müssen. Wenn der Auftraggeber die Mängel rügt, aber keine vertraglich möglichen Rechtsfolgen ergreift, reicht dies nicht aus. In Folge eines Ausschlusses wegen Schlechtleistung kann ein Unternehmen mehrere Jahre von der Teilnahme an (jeglichen) Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Wenn andere Auftraggeber von diesem Ausschlussgrund Kenntnis haben, dürfen sie sich ebenfalls darauf berufen.
Unter Selbstreinigung sind Maßnahmen zu verstehen, die ein Unternehmer ergreift, um seine Integrität wiederherzustellen und eine Begehung von Straftaten oder schweres Fehlverhalten in der Zukunft zu verhindern.
Dazu muss er nach § 125 GWB nachweisen, dass er
Wird ein Unternehmen aufgrund zwingender Ausschlussgründe von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, so haben Selbstreinigungsmaßnahmen keinen Einfluss darauf. Bei fakultativen Ausschlussgründen hingegen kann die Selbstreinigung den Ausschluss abwehren. Dem öffentlichen Auftraggeber verbleibt jedoch ein Beurteilungsspielraum, ob die ergriffenen Maßnahmen ausreichend waren. Empfindet der Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen nicht als ausreichend, so hat er dies dem Unternehmen gegenüber zu begründen. Ein Bieter, der trotz Selbstreinigungsverfahren ausgeschlossen wird, kann sich gegen den Ausschluss in einem Vergabenachprüfverfahren vor der Vergabekammer zur Wehr setzen. Die Beurteilung des öffentlichen Auftraggebers ist von der Vergabekammer überprüfbar.
Ist man auf öffentliche Auftraggeber angewiesen, ist die Durchführung von Selbstreinigungsmaßnahmen überlebenswichtig.