Angemessenheit des Angebots

Angemessenheit der Angebote bedeutet, dass bei der Angebotsprüfung Angebote mit nicht nachvollziehbaren niedrigen oder hohen Preisen abzulehnen sind.

Definition: Angemessenheit des Angebots

Bei der Prüfung von Geboten in einem öffentlichen Vergabeverfahren sieht das Vergaberecht vor, dass Angebote mit nicht nachvollziehbar niedrigen oder hohen Preisen abzulehnen sind. Das gilt vor allem für nicht plausible niedrige Preise, da ein sehr hoher Preis üblicherweise durch andere Bieter unterboten wird. Dieses Verfahren wird in der Vergabeverordnung (VgV) festgelegt.

Erklärungspflichten des Bieters

Die Pflicht, eine solche Erläuterung zu verlangen, liegt beim öffentlichen Auftraggeber, also dem Ersteller des Auftrages. Der Bieter mit auffällig niedrigem Preisangebot erhält dann eine Frist, in der er die Kalkulation schriftlich näher erläutern muss.

Dabei muss er insbesondere die Auskömmlichkeit, also die kostendeckende und legale Umsetzbarkeit des Angebots nachweisen. Wenn die Auskömmlichkeit zum Beispiel durch den Einsatz besonders effizienter Mittel nicht glaubhaft nachgewiesen werden kann, ist davon auszugehen, dass das Angebot nicht die erforderlichen Anforderungen und Normen einhält. Auch kann der Auftraggeber Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen oder die Vorlage von Gütezeichen verlangen.

Auch muss der Bieter nachweisen, dass er die rechtlichen Vorschriften im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einhält. Dies beinhaltet die für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften. Sind die Erläuterungen für den Auftraggeber nicht zufriedenstellend und nachvollziehbar, kann er den Zuschlag für dieses Angebot ablehnen.

Wann gilt ein Angebot als nicht nachvollziehbar?

Die Angemessenheit eines Angebots messen die beurteilenden Auftraggeber an den Unterschieden, die das betreffende Angebot im Vergleich zu anderen abgegebenen Angeboten aufweist. Zweifel an einem Angebot kommen dann auf, wenn die Summe eines Bieters um mehr als zehn Prozent vom Angebot des nächstniedrigen Bieters abweicht.

Meistens bestimmen Unternehmer mit ihrer Angebotsabgabe selbst, was als momentaner Marktpreis für die Leistung gilt. Bieten mehrere Unternehmen die Leistung zu einem ähnlich niedrigen Preis an, kann dieser als auskömmlich angesehen werden. Unterscheidet sich das niedrigste Gebot dann nicht um mehr als zehn Prozent vom nächsthöheren Gebot, sieht sich die Vergabestelle zu keinen weiteren Prüfungen veranlasst.

Ausnahmen für niedrige Angebote

Ist der Grund für ein niedriges Angebot, dass das Unternehmen auf rechtmäßige Weise staatliche Beihilfen empfängt oder empfangen hat, darf dieses nicht vom Zuschlag ausgeschlossen werden. Als Nachweis der Rechtmäßigkeit einer Beihilfe gilt die Genehmigung der Beihilfe.

Zweck

Mit dem Ausschluss außerordentlich niedrigpreisiger Angebote soll vor allem verhindert werden, dass mit minderwertigem Material, Löhnen unterhalb des Mindestlohns und gesetzwidrigen Arbeitszeiten geplant wird.

Die Vergabestellen sollen ferner davor geschützt werden, Angebote anzunehmen, die wahrscheinlich nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, sodass für ihre Umsetzung schließlich staatliche Beihilfen nötig wären.

Auch unterlegene Bieter, die durch die Informationspflicht der Vergabestelle von dem Angebot Kenntnis haben, können auf eine Prüfung eines ungewöhnlich günstigen Preises bestehen, sofern diese nicht stattgefunden hat.

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