Behält sich der oder die Auftraggeber:in zwei Ausführungsvarianten vor, kann er oder sie Alternativpositionen in die Leistungsbeschreibung aufnehmen. In öffentlichen Ausschreibungen sind Alternativpositionen nicht erlaubt, da aus Gründen der Transparenz die zu beschaffenden Leistungen eindeutig benannt werden müssen. Möglich ist die Anwendung von Alternativpositionen, wenn die Auftraggeberseite die objektiven Voraussetzungen für die Alternative benennt. Alternativpositionen werden auch als Wahlpositionen bezeichnet.
Ob eine Alternativposition tatsächlich zur Ausführung kommt, entscheidet der oder die Auftraggeber:in spätestens bei der Auftragserteilung (Bauauftrag). In der Leistungsbeschreibung erscheint eine Alternativposition immer in Verbindung mit einer Grundposition. Die Grundposition enthält beispielsweise Hohlblöcke aus Beton, während die Alternativposition Ziegel aus Kalkstein bestimmt. Für Alternativpositionen werden Einheitspreise angegeben. In die Angebotsendsumme geht nur die Grundposition, nicht aber die Alternativposition ein.
Gemäß der Alternativpositionen Definition handelt es sich regelmäßig um Bedarfspositionen. Alternativpositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Dies bestimmt im Unterschwellenbereich der § 7 Abs. 1, Nr. 4 (VOB/A, Abschnitt 1). In EU-weiten Ausschreibungen sind Alternativpositionen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 7 EU Abs. 1, Nr. 4 (Abschnitt 2) nicht erlaubt. Alternativpositionen sind auch bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Leistungsbeschreibungen nicht zulässig (vgl. VOB/A § 7 VS Abs. 1, Nr. 4, Absch. 3).
Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt formulierte eine Erklärung zu Alternativpositionen: Demzufolge darf diese nicht in die Leistungsbeschreibungen von öffentlichen Aufträgen aufgenommen werden, damit Wertungsmanipulationen vermieden werden und der Transparenzgrundsatz gewahrt bleibt (Az.: 3 VK LSA 54/15 sowie IBR Werkstattbeitrag vom 2.2.2015).