Zuschlag
Ein:e Auftraggeber:in prüft während des Vergabeverfahrens die verschiedenen Angebote der Bieter:innen. Dem oder der attraktivsten Bewerber:in wird der Zuschlag erteilt, was zu einer sofortigen Beendigung der Ausschreibung und zu einem Vertrag zwischen Auftraggeber:in und Bieter:in führt.
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Definition Zuschlag
Laut Definition versteht man unter dem Zuschlag die Annahme eines Vertragsangebots, von dem der oder die Bieter:in nicht zurücktreten kann. Die Auftragserteilung kann telefonisch, in Schriftform oder in elektronischer Form erteilt werden.
Die Zuschlagserteilung ist bindend
Bieter:innen, die an einer Ausschreibung teilnehmen, geben ein verbindliches Angebot ab. Erhalten sie den Zuschlag, so kommt automatisch ein Vertrag zustande. Allerdings gibt es eine Angebotsfrist. Diese wird durch die Auftraggeberseite festgelegt. Bis zum Stichtag haben Bieter:innen die Möglichkeit, ihr Angebot zurückzuziehen. In diesem Fall sind sie dazu verpflichtet, dem Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeberin den Rücktritt mitzuteilen. Nach Ablauf der Angebotsfrist beginnt die Bindefrist.
Zuschlagserteilung innerhalb Bindefrist
Während der Bindefrist haben Auftraggeber:innen die Möglichkeit, die verschiedenen Angebote miteinander zu vergleichen. Da die Bieter:innen in dieser Zeit an ihr Angebot gebunden sind, sollte der Zeitraum angemessen sein. Bei EU-weiten Ausschreibungen für Bauaufträge darf die Bindefrist beispielsweise 60 Kalendertage nicht überschreiten. Nach der Definition der Bindefrist muss die Zuschlagserteilung innerhalb der Bindefrist stattfinden.
Bedingung für die Verlängerung der Bindefrist
Hält der oder die Auftraggeber:in die Bindefrist nicht ein, kann diese:r dem oder der Bieter:in immer noch ein Angebot machen, ihm oder ihr aber nach der Definition keinen Zuschlag mehr erteilen. Der oder die Bieter:in kann nun frei entscheiden, ob er oder sie das Angebot annimmt. Er oder sie ist nicht mehr gesetzlich daran gebunden. Wünscht der oder die Auftraggeber:in eine Verlängerung der Bindefrist, muss dazu die Zustimmung der verschiedenen Bieter:innen eingeholt werden.
Zugschlagserteilung gleicht einem zivilrechtlichen Vertrag
Erteilt der oder die Auftraggeber:in dem oder der Bieter:in den Zuschlag, so müssen alle Bieter:innen darüber zu informiert werden und den nicht erfolgreichen Bieter:innen der Grund für ihr Ausscheiden in einer Erklärung mitgeteilt werden. Die Annahmeerklärung des Angebots wird mit Zugang beim erfolgreichen Bieter beziehungsweise bei der Bieterin rechtskräftig. Dadurch kommt dem Begriff des Zuschlags entsprechend ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber:in und Bieter:in zustande.
Zuschlag mit Vorbehalt
Ein Zuschlag mit Vorbehalt, der eine wesentliche Vertragsbedingung betrifft, ist nicht zulässig, da er die Annahme des Angebots verändern würde und den Anforderungen des § 127 GWB und der §§ 145 ff. BGB nicht entspricht. Ein solcher Vorbehalt würde somit einen neuen Antrag darstellen und bedarf der Zustimmung der Bieterin oder des Bieters.
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