Wirtschaftlichkeit
Für die öffentliche Beschaffung gilt das Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Geldern. Wirtschaftlichkeit ist das Verhältnis von Leistung und Preis. Es ist das wichtigste Zuschlagskriterium bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Den Zuschlag in einem Vergabeverfahren bekommt demnach gemäß Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das wirtschaftlichste abgegebene Angebot.
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Inhaltsverzeichnis
Aufstellung zielführender Wertungskriterien
Zunächst ist für ein Vergabeverfahren der Bedarf zu ermitteln, der sich in der Leistungsbeschreibung niederschlägt. Daraufhin können Kriterien ermittelt werden, die die eingehenden Angebote erfüllen sollen. Mithilfe dieser Kriterien werden die Angebote letztendlich gegenübergestellt und bewertet. Wertungskriterien müssen produktneutral formuliert werden und in konkretem Bezug zum Auftrag stehen. Zur Primärrolle des Preises als betriebswirtschaftliches Kriterium kommen Sekundärziele wie soziale oder umweltbezogene Aspekte als volkswirtschaftliche Kriterien.
Solche Wertungskriterien können je nach Fall und einschlägiger Vergabeordnung zum Beispiel lauten:
- Langlebigkeit
- Lebenszykluskosten
- Rentabilität
- Arbeitssicherheit
- Benutzerfreundlichkeit
- Betriebskosten (z.B. Energieverbrauch, Versicherung)
- technische Wertigkeit
- Folgekosten (z.B. Ersatzeil- oder Entsorgungskosten)
- Umwelteigenschaften
- Lieferzeitpunkt
Transparenz und Gleichbehandlung
Alle Kriterien samt ihrer Gewichtung, die von dem oder der Auftraggeber:in zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots herangezogen werden, müssen den potenziellen Bietern:innen zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote vorliegen. Dies erfordern die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Nach der Vergaberechtsreform 2016 darf der Zuschlag jedoch weiterhin nach dem günstigsten Preis vergeben werden. Eine sogenannte Kostenbetrachtung macht es neben der reinen Preisbewertung möglich, Folgekosten und Betriebskosten mit zu berücksichtigen und in die Bewertung mit einfließen zu lassen. Auch externe Kosten durch Effekte auf die Umwelt können mit berücksichtigt und von der Auftraggeberseite als Kriterium mit einbezogen werden. Die von dem oder der Auftraggeber:in angewendete Berechnungsmethode muss ebenfalls in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden, um sie den Bietenden vor Abgabe seines Angebots transparent zu machen.
Im Vergaberecht des GWB ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in § 97 Abs. 1 GWB verankert. Der § 127 Abs. 1 GWB konkretisiert ihn, indem es den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot basierend auf dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis festlegt.