Seit 2016 sind für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich elektronische Mittel für die Kommunikation Pflicht. Dies gilt für alle Stadien des Vergabeverfahrens.
Erklärung zu elektronische Mittel: Elektronische Mittel sind in Zusammenhang mit Vergabeverfahren alle Geräte und Programme, die zum Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von E-Mails und die sonstige elektronische Datenübermittlung verwendet werden. Die elektronischen Kommunikationsmittel müssen dabei allgemein verfügbar und mit den verbreiteten Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Der Zugang von Bietern und Bewerbern zum Vergabeverfahren darf nicht eingeschränkt sein. Diese Vorgaben für die Kommunikation gelten nur für den Datenaustausch zwischen der Vergabestelle und den Unternehmen. Mehr zur elektronischen Vergabe lesen Sie unter dem Eintrag eVergabe.
Von der Kommunikation durch elektronische Mittel sind vor allem die folgenden Bereiche der Vergabe betroffen:
Für Teile, die nicht elektronisch abbildbar sind sowie in sicherheitsrelevanten Bereichen bestehen Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung elektronischer Mittel.