Bei einer Parallelausschreibungen wird eine Leistung oder eine Beschaffung gleichzeitig in verschiedenen Ausführungen ausgeschrieben, den Zuschlag erhält jedoch nur die wirtschaftlichste Variante.
In einer Parallelausschreibung schreibt der öffentliche Auftraggeber in einem einzigen Verfahren die zu beschaffende Leistung in verschiedenen Ausführungen aus, wobei nur eine der Alternativen bezuschlagt werden soll. Durch sie kann ein Auftraggeber die Wirtschaftlichkeit zweier Vergaben vergleichen, dabei ergibt sich für den Bieter allerdings das Risiko, dass er sich unter Kostenaufwand für eine Variante bewerbe, die letztlich nicht gewählt wird.
Ob und in welcher Form Parallelausschreibungen zulässig sind, ist im Einzelnen streitig. Oft verstoßen sie gegen das Verbot von Ausschreibungen zu vergabefremden Zwecken, wie der Markterkundung, und gegen das Transparenzgebot. Zwingende Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Prallelausschreibungen sind, dass
Oft werden Parallelausschreibungen zum Zwecke der Markterkundung genutzt. Dies ist im nationalen Rahmen im Unterschwellenbereich nach § 2 Abs. 4 im Abschnitt A der VOB/A-2016 unzulässig. Bei Erreichen der Schwellenwerte und der damit einhergehenden EU-weiten Ausschreibung sind sie nach § 2 Abs. 7 im Abschnitt 2 sowie auch bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 2 CS Abs. 6 im Abschnitt 3 der VOB/A-2016 untersagt.
Parallelausschreibungen sind nicht zu verwechseln mit Doppelausschreibungen, bei denen zwei Vergabeverfahren über die identische Leistung durchgeführt werden. Dies ist in allen Fällen unzulässig.
Für eine Parallelausschreibung kann differenziert werden zwischen verschiedenen Ausschreibungsformen und Vergabearten. Alternativ kann ausgeschrieben werden nach der VOB, Teil A oder der VOL. Am häufigsten wird Gebrauch von Parallelausschreibungen gemacht, wenn in der einen die Leistung als Generalunternehmerleistung und in der zweiten als Fach- bzw. Teillose ausgeschrieben wird.
Da bei einer Parallelausschreibung die wirtschaftlichste Variante gewählt werden muss, ist die Auswertung der Angebote sehr komplex. Diese Komplexität wird noch einmal dadurch gesteigert, wenn neben dem Preis weitere Kriterien mit einbezogen werden sollen. Bei der Wertung einer Parallelausschreibung als Generalunternehmensleistung und Teillose sieht ein Prüfverfahren beispielsweise wie folgt aus:
Ein Generalunternehmerangebot umfasst zusätzliche Leistungen, die bei Einzellosen nicht integriert sind, wie die Koordinierungsleistungen. Wie diese bei der Wirtschaftlichkeit mit eingerechnet wird, liegt im Ermessen des Auftraggebers.
Im Immobilienbereich versteht man unter Parallelausschreibung die gleichzeitige Ausschreibung für die Bauleistung als auch für den Kauf, Mietkauf, Miete und Leasing der zu errichtenden Immobilie. Dadurch wird die Gesamtzeit von Vorbereitung, Planung, Ausführung, Finanzierung und Vermarktung verkürzt. Gegenwärtig ist diese Ausschreibungsform noch nicht im gültigen Vergaberecht verankert.