Der Begriff Doppelausschreibung wird gebraucht, wenn die identische Leistung durch einen öffentlichen Auftraggeber zweifach ausgeschrieben wird, ohne dass dieses für Bieter erkenntlich gemacht wird.
Von einer Doppelausschreibung spricht man, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die identische Leistung zweifach ausschreibt. Dies passiert zum Beispiel zu Zwecken der Markterkundung oder um eines der Verfahren zur vergleichenden Wertung heranzuziehen und ist grundsätzlich rechtswidrig, da die vorgeschriebene Vergabetransparenz verletzt wird.
Die Gestaltung einer Doppelausschreibung zieht einige besondere Charakteristika nach sich. Beispielsweise kann die Angebotsauswertung bei Doppelausschreibung von Bau- und Dienstleistungen überaus komplex werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn neben dem veranschlagten Preis noch andere Qualitätskriterien in die Auswertung mit einfließen sollen.
Bereits in der VOB/A 2006 war das “Verbot der Durchführung von Vergabeverfahren zu vergabefremden Zwecken” verankert. Ein Vergabeverfahren darf also nur geführt werden, wenn die Absicht besteht, einen Auftrag über die ausgeschriebene Leistung zu erteilen. Da bei einer Doppelausschreibung von Anfang an feststeht, dass einem der Vergabeverfahren die zu vergebende Leistungen fehlt, sind Doppelausschreibungen unzulässig.
Die Durchführung einer Ausschreibung zu Zwecken einer Markterkundung ist auch dann rechtswidrig, wenn die Ausschreibung mit dem Hinweis versehen ist, dass es sich lediglich um eine Markterkundung handelt. Wer auf legalem Weg eine Markterkundung durchführen möchte hat die Möglichkeit einer Marktkonsultation. Die VOB/A erlaubt dies ausdrücklich zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über die Pläne des Auftraggebers zur Auftragsvergabe und die Anforderungen an den Auftrag.
1.Leitet ein öffentlicher Auftraggeber für einen identischen Beschaffungsvorgang, der nur einmal realisiert werden kann und soll, vor Abschluss der ursprünglichen Ausschreibung ein weiteres Vergabeverfahren ein, so verletzt die Doppelausschreibung für diejenigen Bieter, die im ursprünglichen Verfahren ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben haben, sowohl deren Recht auf Durchführung eines fairen Wettbewerbs als auch auf Beachtung des Diskriminierungsverbots.
2. Die Anordnung der Aufhebung der Ausschreibung durch die Nachprüfungsinstanzen kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Aufhebung das einzige geeignete Mittel ist, um die drohende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen.
Eine Doppelausschreibung ist nicht mit einer Parallelausschreibung zu verwechseln. Auch wenn beide Begriffe gesetzlich nicht definiert sind, hat dich in der Praxis folgendes Verständnis etabliert:
Von einer Parallelausschreibung wird gesprochen, wenn in einem einzigen Verfahren mehrere Möglichkeiten für die Angebotsabgabe vorgesehen sind, sodass jede der Möglichkeiten Gegenstand eines gesonderten Vergabeverfahrens sein kann. Typische Erscheinungsformen sind die gleichzeitige Ausschreibung von Generalunternehmer- und Einzelgewerkleistung für dasselbe Bauvorhaben, die parallele Ausschreibung unterschiedlicher, technisch möglicher und in Betracht kommender Bauarten, die Ausschreibung einer Leistung als eigen- oder fremdfinanziert oder die Ausschreibung als Dienst- bzw. Bauleistung. Auf diese Weise soll die wirtschaftlichste Variante ermittelt werden. Dabei muss die vergebende Stelle jedoch mehrere Versionen der Vergabeunterlagen erstellen und zugleich auf die Vergleichbarkeit der Angebote achte. Für den Bieter sinken die Chancen, den Zuschlag zu erhalten, während zugleich die Kosten zur Angebotsbearbeitung steigen. Eine Parallelausschreibung begünstigt also in der Regel die Vergabestellen und ist deswegen nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig.