Die Freihändige Vergabe wird neuerdings in der UVgO als Verhandlungsvergabe bezeichnet. Sie ist ein Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren Wert die EU-Schwellenwerte unterschreitet.
Wie die beschränkte Ausschreibung kann dieses Verfahren ein- oder zweistufig durchgeführt werden. In einer ersten Stufe schränkt der öffentliche Auftraggeber den Kreis der Bewerber zunächst durch einen sog. öffentlichen Teilnahmewettbewerb auf geeignete Unternehmen ein. In der zweiten Stufe fordert er die gewählten Unternehmen zur Abgabe ihres Angebots auf. Bei Bauvergaben sollen aus dem Teilnahmewettbewerb mindestens drei Unternehmen hervorgehen, die Angebote einreichen.
Da in der Freihändigen Vergabe Verhandlungen möglich sind, ist es das am wenigsten formstrenge Vergabeverfahren. Es unterscheidet sich dadurch von allen anderen Vergabeverfahren.
Bei Aufträgen, die die EU-Schwellenwerte überschreiten, tritt an die Stelle der Freihändigen Vergabe das sog. Verhandlungsverfahren. Es kann unter besonderen Bedingungen auch einstufig, d. h. ohne vorangehenden Teilnahmewettbewerb, durchgeführt werden. Dies ist erlaubt, wenn die den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechende Leistung nicht eindeutig beschrieben werden kann, weil sie zu komplex ist oder weil bislang am Markt nicht verfügbare Lösungen erforderlich sind. Ein einstufiges Verhandlungsverfahren ist ebenfalls erlaubt, wenn ein offenes oder nichtoffenes Verfahren zu keinem annehmbaren Ergebnis geführt hat.
Eine ausführliche Erklärung zu Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor freihändiger Vergabe findet sich in der VgV und der UvgO.