Bei der Lohngleitklausel handelt es sich um eine Preisgleitklausel. Sie dient einer möglichen Anpassung der Vergütung bei veränderten Löhnen und Gehältern, die eventuell während der Bauzeit eintreten und zum Zeitpunkt des Angebotes noch nicht berücksichtigt wurden.
In der Regel berücksichtigt der Bieter beziehungsweise die Bieterin eventuelle Lohn- und Gehaltsänderungen, die wohlmöglich nach dem Baubeginn eintreten, nicht. Diese sollen jedoch mittels der Lohngleitklausel abgegolten werden. Dies geschieht anhand der Berechnung eines Änderungssatzes zur Lohngleitung, auch Cent-Klausel genannt. Dieser Wert gibt an, um wie viel Tausendstel sich der Preis für noch ausstehende Bauleistungen ändert, wenn der Lohn bei Lohngleitung um 1 Cent je Stunde steigt.
Mithilfe der Cent-Klausel kann die anstehende Entwicklung von Personalkosten im Vergleich zum maßgeblichen Lohn als lohn- und gehaltsbezogene Anteile beurteilt werden. So lässt sich überprüfen, ob ein Angebot andere Anteile als lohn- und gehaltsbezogene Anteile enthält. Ist dies der Fall, führt dies automatisch zum Ausschluss eines Bieters beziehungsweise einer Bieterin. Der Zuschlag für den Auftrag geht dann an jemand anderen.
Wird eine Lohngleitklausel vereinbart, so ist der oder die Bieter:in verpflichtet, einen Änderungssatz anzugeben.
Zur Berechnung sind Angebotssumme ohne Umsatzsteuer, der maßgebliche Lohn sowie der Lohnanteil nötig. Für eine Beispielrechnung verwenden wir folgende Werte:
Änderungssatz = 1 Cent x Lohnanteil / maßgebender Lohn (in Cent) x 100
Änderungssatz = 1 Cent x 45 / 2063 x 100
Änderungssatz = 0,0002181
Anschließend wird der Wert mit 1.000 multipliziert, um das Tausendstel zu berechnen:
0,0002181 x 1000 = 0,2181
Bei öffentlichen Ausschreibungen gelten die Anforderungen und Regelungen aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch VHB-Bund, vor allem das Formblatt 224 Angebot Lohngleitklausel sowie die zugehörigen Richtlinien.
Soll solch eine Vereinbarung getroffen werden, so muss bei öffentlichen Aufträgen der Erstattungsbetrag zur Lohnänderung als separater Abschnitt in der Leistungsbeschreibung auftauchen. Sie wird dabei als Übertrag in das Leistungsverzeichnis mit Bezug auf Tz.4.8.5 der Richtlinie 100 „Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren im VHB-Bund“ aufgenommen.
Offiziell ist eine Lohngleitklausel bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nicht vorgesehen. Dementsprechend wurden die Aussagen aus dem HVA B-StB (Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau) gestrichen. Ausnahmen für eine Lohngleitklausel sind mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abzuklären.
Im Formblatt 224 des VHBs sind Aussagen und Berechnungen festgelegt, die der oder die Bieter:in für ein Angebot mit Lohngleitklausel erarbeiten muss.
Die berechneten Lohnänderungen in Cent pro Stunde sowie der Änderungsbetrag sind ausschließlich für die Bewertung des Angebots von Belang. Sie werden jedoch nicht Vertragsbestandteil, lediglich der v. T.-Satz wird im Vertrag aufgenommen. Dies führt dazu, dass im Falle einer Lohngleitklausel das Angebot zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht feststeht. Zukünftige Personalkostenveränderungen sind schließlich noch nicht bekannt. Daher muss die wertende Stelle im Vergabeverfahren den bisherigen Angebotspreis mithilfe des Änderungssatzes sowie der Schätzung der künftigen Lohnkostentwicklung zu einem vorläufigen Gesamtpreis umrechnen und diesen der Wertung unterziehen.
Auch der angegebene Änderungssatz der Lohngleitung unterliegt dem Wettbewerb. Bei der Angebotswertung darf er somit nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss bei der Bewertungen der einzelnen Abschnitte im Leistungsverzeichnis miteinbezogen werden.
Bei einem Angebot mit Lohngleitklausel wird eine Vergütung aus der Bauausführung abgeleitet. Der Erstattungsbetrag wird dem Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeberin in Rechnung gestellt, etwa in Form einer Anlage zur Schlussrechnung oder bereits als Abschlagsrechnung.
Wurde eine Lohngleitklausel im Vorfeld nicht vereinbart, findet eine Vergütung bei veränderten Personalkosten nicht statt. Auch eine rückwirkende Änderung ist in der Regel nicht möglich.
Damit eine Vergütung erfolgen kann, müssen bestimmte Vertragsbedingungen eingehalten werden.
Zur Berechnung der Vergütung werden folgende Werte benötigt: Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer, der bereits ermittelte Änderungssatz sowie die Erhöhung des Gesamttarifstundenlohns.
Für die Beispielrechnung nutzen wir folgende Werte:
Weitere Beispielsrechnungen finden sich im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) in der Richtlinie 224 sowie dem zugehörigen Formblatt.
Vergütungsanspruch = Leistungsumfang x Änderungssatz x Lohnänderung in Cent – Selbstbeteiligung
Vergütungsanspruch = 500.000 € x 0,0002181 x 35 – 2.500 €
Vergütungsanspruch = 1.316,75 €
In 2012 wurde das Vergabehandbuch mit Hinblick des Umgangs mit der Lohngleitklausel gänzlich geändert. Zuvor war der oder die Bieter:in verpflichtet, zwei Angebote einzureichen. Ein Angebot ohne Lohngleitklausel sowie ein Angebot mit Lohngleitklausel inklusive Angabe des Änderungssatzes von Hundert-Satz, um den sich das Hauptangebot verringert und den Änderungssatz von Tausend, um den sich das Angebot bei einer Lohnänderung erhöht.
Diese Angaben führten bei Bieter:innen sowie Vergabestellen häufig zu Unsicherheiten. Durch das überarbeitete Formblatt 2224 sowie den Aussagen in den zugehörigen Richtlinien wurden die Angaben präzisiert.