EU-Schwellenwerte

Im Zusammenhang mit öffentlichen Vergaben stellen die Schwellenwerte die Auftragswerte dar, ab denen für öffentliche Auftraggeber:innen die EU-Richtlinien gelten. Diese besagen, dass Auftraggeber:innen zu europaweiten Ausschreibungen von Aufträgen verpflichtet sind, wenn deren Auftragswert über den festgelegten EU-Schwellenwerten liegt. Hierbei müssen zudem vorgegebene EU-Ausschreibungsverfahren und -Bekanntmachungsmuster angewendet werden.

Was ist der EU-Schwellenwert?

Mit der Änderung durch die EU-Kommission gelten seit dem 01. Januar 2024 folgende EU-Schwellenwerte:

  • Für Bauaufträge im Bereich von öffentlichen Auftraggeber:innen, Sektorenaufgraggeber:innen und für Baukonzessionen: 5.538.000 Euro zzgl. MwSt.
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich öffentlicher Auftraggeber:innen: 221.000 Euro zzgl. MwSt.
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggeber:innen: 443.000 Euro zzgl. MwSt.
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge für zentrale oberste Regierungsbehörden: 143.000 Euro zzgl. MwSt.

Wann ist eine EU-weite Ausschreibung erforderlich?

Ob eine öffentliche Ausschreibung EU-weit ausgeschrieben werden muss, hängt vom Schwellenwert ab. Sobald der Auftragswert den Schwellenwert erreicht oder überschreitet, muss der Auftrag europaweit ausgeschrieben werden. Der zu erreichende EU-Schwellenwert hängt von der Branche des Auftrages beziehungsweise der Auftraggeberin ab, so muss sowohl zwischen Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungen sowie zwischen öffentlichen Auftraggeber:innen unterschieden werden.

EU-Schwellenwerte ab 2024

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Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte

Die Grundlagen der Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte sind im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in § 97 "Grundsätze der Vergabe" festgehalten. Bei öffentlichen Aufträgen ist nach § 97 Abs. 1 für Transparenz zu sorgen (Transparenzgebot), wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden sollen. Im zweiten Absatz ist festgelegt, dass Teilnehmer:innen an Vergabeverfahren gleichbehandelt werden müssen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Für die gesamte Kommunikation in einem Vergabeverfahren und für das Speichern von Daten sind grundsätzlich elektronische Mittel zu verwenden.

Weiterhin ist es erforderlich, dass wenn der EU-Schwellenwert erreicht wird, gemäß § 12 Abs. 3 EU VOB/A bzw. VOL/A die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union durchgeführt wird. Formal muss diese den Standardformularen der SIMAP entsprechen. Nach der Übersetzung in die offiziellen europäischen Sprachen erfolgt die Veröffentlichung im europäischen Ausschreibungsportalhttps://ted.europa.eu/de/Tenders Electronic Daily (TED).

Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte

Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gelten für Liefer- und Dienstleistungen sowie für Bauleistungen unterschiedliche Regelungen.

Regelungen bei der Vergabe von Bauleistungen

Für die Vergabe von Bauleistungen gilt Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

Regelungen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

  • Bei Vergaben des Bundes und seiner Behörden gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
  • Bei Vergaben auf Landes- und Kommunalebene ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden, sofern sie im jeweiligen Bundesland schon in Kraft getreten ist, ansonsten gilt Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A).

Aktualisierung der EU-Schwellenwerte

Den EU-Schwellenwerten liegen die Schwellenwerte des General Procurement Agreement (GPA) zugrunde, die in sogenannten „Sonderziehungsrechten“ angegeben werden. Hierbei handelt es sich um eine künstliche, vom Institut für Weltwirtschaft (IfW) geschaffene Währungseinheit. Aufgrund sich laufend verändernden Kursschwankungen gegenüber dem Euro, werden die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst. Da die Anpassungen abhängig von Kursveränderungen gegenüber dem Euro sind, sind Änderungen sowohl nach oben als auch nach unten möglich.

Veränderung der EU-Schwellenwerte seit 2014

Bauaufträge

Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich öffentlicher Auftraggeber

Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern

Liefer- und Dienstleistungsaufträge für zentrale oberste Regierungsbehörden

Ab 01.01.2024

5.538.000 Euro
(+2,90%)

221.000 Euro
(+2,79%)

443.000 Euro
(+2,78%)

143.000 Euro
(+2,14%)

Ab 01.01.2022

5.382.000 Euro
(+0,60%)

215.000 Euro
(+0,47%)

431.000 Euro
(+0,70%)

140.000 Euro
(+0,72%)

Ab 01.01.2020

5.350.000 Euro
(-3,57%)

214.000 Euro
(-3,17%)

428.000 Euro
(-3,39%)

139.000 Euro
(-3,47%)

Ab 01.01.2018

5.548.000 Euro
(+6,18 %)

221.000 Euro
(+5,74%)

443.000 Euro
(+5,98%)

144.000 Euro
(+6,67%)

Ab 01.01.2016

5.225.000 Euro
(+0,75%)

209.000 Euro
(+0,97%)

418.000 Euro
(+0,97%)

135.000 Euro
(+0,75%)

Ab 01.01.2014

5.186.000 Euro

207.000 Euro

414.000 Euro

134.000 Euro

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