Elektronische Auktion

Bei offenen, nicht offenen oder bei Verhandlungsverfahren können Auftraggeber eine elektronische Auktion durchführen. Eine elektronische Auktion ist ein elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Das Verfahren wiederholt sich schrittweise, bis das wirtschaftlichste Angebot feststeht.

Elektronische Auktion: Definition

Zu Beginn jeder elektronischen Auktion steht die vollständige erste Bewertung aller Angebote. Die Bieter erhalten nach einer Mitteilung über ihre Platzierung dann die Möglichkeit, ihre Preise elektronisch (nach unten) anzupassen oder neue inhaltliche Aspekte zu ihren Angeboten hinzuzufügen. Danach werden die veränderten Angebote mittels automatischer Bewertungsmethoden nach ihrer Wirtschaftlichkeit eingestuft beziehungsweise klassifiziert. Auch über diese Platzierungen erhalten die Bewerber eine Mitteilung. Dieser Vorgang kann, je nach festgelegter Frist oder anderen Bestimmungen mehrmals durchgeführt werden. Nach einem festgelegten Zeitpunkt erteilt der Auftraggeber dem Sieger der Auktion allerdings den Zuschlag.

Welche Voraussetzungen bestehen für die Durchführung einer elektronischen Auktion?

Damit der Auftraggeber problemlos eine elektronische Auktion durchführen kann, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Inhalte der Vergabeunterlagen müssen genau beschrieben sein.
  • Die ausgeschriebene Leistung muss durch automatische Bewertungsmethoden klassifiziert werden können.
  • In der Auftragsbekanntmachung muss die elektronische Auktion angekündigt werden.
  • Eine vollständige erste Bewertung muss der elektronischen Auktion vorausgehen.
  • Die Auktion bedarf einer geeigneten Software, die den vergaberechtlichen Sicherheitsstandards entspricht.

Wann ist die elektronische Auktion abgeschlossen?

Eine elektronische Auktion wird beendet, wenn

  • der vorher vereinbarte Zeitpunkt erreicht ist,
  • keine neuen Preise oder Werte mehr mitgeteilt werden.

Die Dauer der Auktion kann der Auftraggeber auf zwei Arten festlegen. So kann er beispielsweise zwei Gebotsrunden von jeweils einer Stunde, also eine Auktion mit einer Gesamtlänge von zwei Stunden veranlassen. Alternativ kann er aber auch ohne die Festlegung einer Zahl von Gebotsrunden in die Auktion starten. So kann die Gesamtdauer beispielsweise zwei Stunden betragen, in dieser Zeit können die Bieter allerdings beliebig viele, sich unterbietende Angebote abgeben.

Es kann aber auch ganz auf eine Festlegung der Dauer verzichtet werden. Hier gelten dann lediglich Regeln dafür, innerhalb welcher kurzen Zeit ein vorangegangenes Angebot unterboten werden muss. Um das Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, kann der Auftraggeber außerdem einen Mindestabstand (von zum Beispiel 100 Euro) zwischen den Geboten festlegen.

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