Bieterinformation

Die Bieterinformation bezeichnet innerhalb von Vergabeverfahren die Information nicht berücksichtigter Bieter über die Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebots.

Bieterinformation: Definition und gesetzliche Grundlagen

Nach § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen öffentliche Auftraggeber nicht berücksichtigte Bieter in schriftlicher Form über folgende Sachverhalte informieren: Name des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, Gründe für die vorgesehene Nichtberücksichtigung ihres Angebots, frühestmöglicher Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies betrifft auch Bewerber, die nicht über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert wurden, bevor der betroffene Bieter die Zuschlagsentscheidung erhalten hat.

Fristen

Erst 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation an die unterlegenen Bieter darf der Vertrag geschlossen werden. Bei Übersendung der Information auf elektronischem Wege (eVergabe) verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Fristbeginn ist der Tag, nachdem der Auftraggeber die Information abgeschickt hat. An welchem Tag die Information beim betroffenen Bieter und Bewerber ankommt, spielt keine Rolle.

Ausnahmen

In einigen Fällen entfällt die Informationspflicht des Auftraggebers. Verhandlungsverfahren mit besonderer Dringlichkeit werden oft ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen obliegt es dem Auftraggeber, bestimmte Informationen, z. B. über die Zuschlagserteilung, nicht weiterzugeben. Dies betrifft z. B. Verfahren, deren Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, den Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, sich negativ auf die Interessen von Unternehmen auswirken könnten oder wenn negative Folgen auf den lauteren Wettbewerb zu befürchten sind.

Weitere Erklärung zur Bieterinformation: Hintergrund

Die Bieterinformation wird noch vor der Erteilung des Zuschlags an die unterlegenen Bieter übermittelt. Dadurch können Bieter rechtzeitig einschätzen, ob ein möglicher Nachprüfungsantrag Aussicht auf Erfolg hat. Ein Nachprüfungsantrag ist zulässig, wenn er fristgerecht eingereicht wird, sodass der Auftraggeber den Vergaberechtsverstoß noch rechtzeitig beseitigen kann. Für die Nachprüfungen sind die Vergabekammern des Bundes zuständig. Jedes Unternehmen kann bei Verletzung seiner Rechte im Vergabeverfahren einen Antrag auf Nachprüfung stellen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er durch das Vergabeverfahren geschädigt wurde oder ein Schaden zu erwarten ist.

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