Ausschreiber

Ausschreiber beschaffen sich mithilfe einer rechtsverbindlichen Ausschreibung eine entgeltliche Leistung. Bei den Ausschreibungen geht es hauptsächlich um öffentliche Aufträge rund um Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Ausschreiber sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vergabevorschriften einzuhalten.

Ausschreiber: Definition

Erklärung zu Ausschreiber: Im Zusammenhang mit Vergabeverfahren ist ein Ausschreiber ein öffentlicher Auftraggeber. Dieser ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an die Vorschriften des Vergaberechts gebunden. Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts haben zum Ziel, sich durch Vertragsschluss entgeltlich eine Leistung zu verschaffen. Als öffentliche Auftraggeber zählen vor allem Bund, Länder und Kommunen. Neben diesen "klassischen" öffentlichen Auftraggebern, die schon aufgrund des Haushaltsrechts zur Einhaltung der Vergabevorschriften verpflichtet sind, gelten noch weitere öffentliche Einrichtungen sowie bestimmte Unternehmen als öffentliche Auftraggeber.

Häufige Fragen zu Ausschreibern

Wer zählt als öffentlicher Auftraggeber?

Es gibt vier Gruppen von öffentlichen Auftraggebern:

  1. Gebietskörperschaften
  2. weitere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die gegründet wurden, um dem Allgemeininteresse dienende Aufgaben zu erfüllen
  3. Verbände
  4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie für bestimmte Arbeiten, Dienstleistungen oder Wettbewerbe zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden; die Arbeiten können dabei folgende Bereiche umfassen: Tiefbaumaßnahmen, Bau von Krankenhäusern, Sporteinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Freizeitstätten, Schulgebäude und Hochschulgebäude
Mit welchen Verträgen befassen sich öffentliche Auftraggeber?

Öffentliche Aufträge nach § 99 GWB haben im Wesentlichen die Beschaffung von Lieferleistungen, die Ausführung von Bauleistungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand. Der öffentliche Vertrag muss entgeltlich erfolgen, das heißt, der öffentliche Auftraggeber muss einen entgeltlichen Vertrag mit dem beauftragten Unternehmen schließen. Dabei ist der Begriff Entgelt weit auszulegen. Auch eine geldwerte Leistung wie beispielsweise die kostenlose Überlassung eines Grundstücks zählt als Entgelt. Wenn der öffentliche Auftraggeber selbst etwas verkauft, vermietet oder verpachtet, handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag.

Welche Gesetze und Verordnungen regeln die Vorgaben für öffentliche Auftraggeber (Ausschreiber)?

Öffentliche Ausschreibende müssen zahlreiche Verordnungen berücksichtigen:

  • das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • die Vergabeverordnung (VgV),
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL),
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
  • die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO3),
  • für nationale Verfahren: die betreffenden Haushaltsordnungen,
  • für sogenannte sektorenspezifische Aufträge: SektVO,
  • für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Vergaben: VSVgV.

Die Regelungen haben zum Ziel, einen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb zu sichern und eine sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel zu garantieren. Öffentliche Aufträge müssen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden.

An wen dürfen Ausschreiber Aufträge vergeben?

Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die aufgrund ihrer Fachkundigkeit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignet sind. Zur Überprüfung werden entsprechende Nachweise angefordert, die in einer vorgegebenen Form einzureichen sind.

Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Das Vergaberecht muss bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nur dann angewendet werden, wenn ein Auftraggeber durch das Haushaltsrecht dazu verpflichtet ist. Zu den öffentlichen, an das Haushaltsrecht gebundenen Auftraggebern gehören der Staat und seine Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden) sowie alle staatlichen Behörden und Betriebe.

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