Ausschreiber beschaffen sich mithilfe einer rechtsverbindlichen Ausschreibung eine entgeltliche Leistung. Bei den Ausschreibungen geht es hauptsächlich um öffentliche Aufträge rund um Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Ausschreiber sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vergabevorschriften einzuhalten.
Erklärung zu Ausschreiber: Im Zusammenhang mit Vergabeverfahren ist ein Ausschreiber ein öffentlicher Auftraggeber. Dieser ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an die Vorschriften des Vergaberechts gebunden. Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts haben zum Ziel, sich durch Vertragsschluss entgeltlich eine Leistung zu verschaffen. Als öffentliche Auftraggeber zählen vor allem Bund, Länder und Kommunen. Neben diesen "klassischen" öffentlichen Auftraggebern, die schon aufgrund des Haushaltsrechts zur Einhaltung der Vergabevorschriften verpflichtet sind, gelten noch weitere öffentliche Einrichtungen sowie bestimmte Unternehmen als öffentliche Auftraggeber.
Es gibt vier Gruppen von öffentlichen Auftraggebern:
Öffentliche Aufträge nach § 99 GWB haben im Wesentlichen die Beschaffung von Lieferleistungen, die Ausführung von Bauleistungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand. Der öffentliche Vertrag muss entgeltlich erfolgen, das heißt, der öffentliche Auftraggeber muss einen entgeltlichen Vertrag mit dem beauftragten Unternehmen schließen. Dabei ist der Begriff Entgelt weit auszulegen. Auch eine geldwerte Leistung wie beispielsweise die kostenlose Überlassung eines Grundstücks zählt als Entgelt. Wenn der öffentliche Auftraggeber selbst etwas verkauft, vermietet oder verpachtet, handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag.
Öffentliche Ausschreibende müssen zahlreiche Verordnungen berücksichtigen:
Die Regelungen haben zum Ziel, einen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb zu sichern und eine sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel zu garantieren. Öffentliche Aufträge müssen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden.
Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die aufgrund ihrer Fachkundigkeit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignet sind. Zur Überprüfung werden entsprechende Nachweise angefordert, die in einer vorgegebenen Form einzureichen sind.
Das Vergaberecht muss bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nur dann angewendet werden, wenn ein Auftraggeber durch das Haushaltsrecht dazu verpflichtet ist. Zu den öffentlichen, an das Haushaltsrecht gebundenen Auftraggebern gehören der Staat und seine Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden) sowie alle staatlichen Behörden und Betriebe.