Juristische Person des Privatrechts

Juristische Personen sind zweckgebundene Organisationen, denen die Gesetzgebung Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. Anders als natürliche Personen sind juristische Personen Zweckschöpfungen der Gesetzgebung. Behandelt werden sie wie natürliche bzw. physische Personen, sie können Eigentum erwerben, Rechtsgeschäfte abschließen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Bei einer natürlichen Person handelt es sich um den Menschen selbst.

Juristische Person des Privatrechts: Definition

Bei einer juristischen Person des privaten Rechts wird zwischen der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft wie einem Verein und einer Institution mit zweckgebundenem Vermögen (Stiftung) unterschieden. Beide Varianten sind als juristische Person des Privatrechts eine rechtlich als selbstständig anerkannte Personenvereinigung. Dazu gehören in Deutschland:

  • Stiftungen bürgerlichen Rechts
  • Körperschaften des Privatrechts
    • Vereine: eingetragene Vereine (e.V.), altrechtliche Vereine, rechtsfähige wirtschaftliche Vereine
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG)
    • eingetragene Genossenschaften (eG)
    • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
    • Europäische Gesellschaft (auch Europäische Aktiengesellschaft genannt)

Nicht alle Formen der Personengesellschaften fallen unter den Begriff juristische Person des privaten Rechts, etwa Kommanditgesellschaften (KG), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese werden als unvollkommene juristische Person bezeichnet.

Grundform der juristischen Person des privaten Rechts

Als Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist nach § 21 und § 22 BGB der Verein anzusehen. Seine Rechtsfähigkeit erlangt er mit der Eintragung ins Vereinsregister. Alle weiteren Formen bauen auf dieser Grundform auf.

Erweiterte Definition im Vergaberecht

Im Vergaberecht besteht eine erweiterte Definition bzw. Erklärung zu juristische Person des Privatrechts. Nach der Begriffserklärung im Vergaberecht werden auch Unternehmen umfasst, die nur zum Teil rechtsfähig sind, z. B. Kommanditgesellschaften. Daher gelten im Vergaberecht auch Unternehmen mit der Rechtsform GmbH & Co. KG als juristische Personen des Privatrechts.

Ansicht der Oberfläche des ibau Xplorers ibau Xplorer – das Vertriebstool

Finden Sie alle relevanten Informationen für Ihre Auftragsakquise deutschlandweit im ibau Xplorer – ob öffentliche Ausschreibungen oder private und gewerbliche Bauvorhaben.

Aufträge bei ibau nach Branchen sortiert Lukrative Aufträge finden

Suchen Sie jetzt nach interessanten Aufträgen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle relevanten Ausschreibungen passend zu Ihrer Branche und Ihrem Ort.

ibau Downloadbereich Tipps & Tricks

Erweitern Sie Ihr Wissen rund um Vergabe, Netzwerken und Bauprojekte. Entdecken Sie praktische Infografiken und hilfreiche E-Books – jetzt kostenlos erhältlich!

Juristische Person des Privatrechts als öffentlicher Auftraggeber

Unter den in § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) festgelegten Voraussetzungen sind juristische Personen des Privatrechts öffentliche Auftraggeber:innen und unterliegen daher dem Vergaberecht. Dies betrifft u. a. die Vergabe bestimmter Bauprojekte bei überwiegender Finanzierung aus öffentlichen Mitteln.

Wenn juristische Personen des Privatrechts als öffentliche Auftraggeber fungieren, müssen sie bei Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte EU-Richtlinien nach GWB anwenden. In diesem Fall besteht auch die Verpflichtung, die Bekanntmachung europaweit auszuschreiben. Dabei sind die vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmuster anzuwenden.

Juristische Personen des Privatrechts als Sektorenauftraggeber

Unter den in § 100 Nr. 2 GWB genannten Voraussetzungen können juristische Personen des privaten Rechts auch als Sektorenauftraggeber fungieren. Sektorenauftraggeber bedeutet, dass die juristische Person des Privatrechts für ein bestimmtes Gebiet zuständig ist, etwa Energieversorgung oder Trinkwasserversorgung.

Wie entstehen juristische Personen des Privatrechts?

Eine juristische Person des Privatrechts kann nicht einfach durch den Willen der Mitglieder entstehen. Vielmehr sind hier zwei Systeme zu berücksichtigen:

  • das System der Normativbestimmungen
  • oder das Konzessionssystem.

Normativbestimmung

Damit aus der Personenvereinigung eine juristische Person des privaten Rechts wird, liegt eine Eintragung bei einem Gericht geführten Registers vor. Solch ein Register kann beispielsweise ein Vereinsregister, ein Handelsregister oder ein Genossenschaftsregister sein. Bei dieser Variante handelt es sich um die Normativbestimmung. Mittels der Registrierung erlangt sie ihre Rechtsfähigkeit.

Konzessionssystem

Eine weitere Möglichkeit, um als Personenvereinigung die Rechtsfähigkeit zu erlangen, bietet das Konzessionssystem. Diese Bestimmung ist beispielsweise für Stiftungen vorgeschrieben. Erst nach der staatlichen Verleihung gilt die Stiftung als rechtsfähig.

Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts

Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind juristische Personen grundrechtsfähig, soweit die Grundrechte nicht nur auf natürliche Personen anwendbar sind. Das bedeutet, dass sie sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen können, zudem gelten für sie die Wirtschaftsfreiheiten, Kommunikationsfreiheiten und der Gleichheitssatz.

Legen äußere Umstände näher, dass die juristische Person des Privatrechts durch die öffentliche Hand beherrscht wird oder öffentliche Aufgaben wahrnimmt, muss sie ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde darlegen.

Abonnieren Sie jetzt den ibau Newsletter!

Haftung von juristischen Personen des Privatrechts

Für die Gesellschafter:innen oder Mitglieder:innen von juristischen Personen des Privatrechts besteht grundsätzlich keine persönliche Haftung.

Wie können juristische Personen des Privatrechts am Wirtschaftsleben teilnehmen?

Nach der Gründung können juristische Personen des Privatrechts mithilfe von gewählten oder mittels Satzung festgelegten Organen am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Diese Organe vertreten sie in allen Belangen. Konkret bedeutet dies: Sie können Verträge abschließen, Immobilien erwerben oder Vermögen aufbauen. Jede Handlung bedarf der Weisung eines Vertretungsberechtigten, etwa den Geschäftsführer:innen. Der Vertretungsberechtigte kann seine Weisungsbefugnis teilweise an Angestellte übergeben.

Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts

Als Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist der Verein anzusehen. Seine Rechtsfähigkeit erlangt er mit der Eintragung ins Vereinsregister. Alle weiteren Formen bauen auf dieser Grundform auf.

Weitere spannende Artikel

31.01.2022 11:17 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Bei der Nativen Integration werden die Informationen, die sich in unterschiedlichen Anwendungen befinden, automatisch miteinander abgeglichen und synchronisiert. [...]
04.02.2022 09:20 | Jacqueline Segeth Veröffentlicht in: Wissenswertes
Die heute gültige Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat am 25. Mai 2018 in Kraft. Mit ihr wurden wichtige datenschutzrechtliche Grundlagen festgelegt, die das bis dahin gültige Bundesdatenschutzgesetz aufhoben. Die datenschutzrechtlichen Grundlagen betreffen den Umg [...]
25.02.2022 13:25 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Bewertungsportale wie Google, bei denen man Unternehmen online bewerten kann, spielen eine zentrale Rolle im Customer Journey. Eine Untersuchung von BrightLocal aus dem Jahr 2018 hat ergeben, dass 86 Prozent der Konsumierenden Kundenbewertungen lesen und bei 91 Prozent [...]
20.05.2022 09:10 | Hannah Simons Veröffentlicht in: Wissenswertes
Google My Business ist ein kostenloses Tool, mit dem Unternehmen ihre Onlinepräsenz auf Google, einschließlich der Google-Suche und Google Maps, verwalten können. Im Grunde funktionieren die Google Business Profile wie ein riesiges Branchenbuch und ein Eintrag ist ei [...]
01.04.2020 15:00 | ibau Redaktion Veröffentlicht in: Wissenswertes
Employer Branding – ein Begriff, den jedes Unternehmen sicher schon einmal gehört hat. Auf dem heutigen Arbeitsmarkt ist das Recruiting von Fachpersonal oft eine große Herausforderung von Unternehmen. Beim sogenannten „War for Talents“ müssen sich Betriebe von [...]
21.06.2023 15:55 | Lorena Lawniczak Veröffentlicht in: Wissenswertes
Golf, Millennials und Digital Natives – Dabei ist keineswegs das bekannte Auto eines großen Autoherstellers oder ein neuer Trend in der Modewelt gemeint. Mit diesen Synonymen werden Generationen beschrieben, welche derzeit großen Einfluss auf die Gesellschaft, aber [...]