Juristische Personen sind zweckgebundene Organisationen, denen die Gesetzgebung Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. Anders als natürliche Personen sind juristische Personen Zweckschöpfungen der Gesetzgebung. Behandelt werden sie wie natürliche bzw. physische Personen, sie können Eigentum erwerben, Rechtsgeschäfte abschließen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Bei einer natürlichen Person handelt es sich um den Menschen selbst.
Bei einer juristischen Person des privaten Rechts wird zwischen der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft wie einem Verein und einer Institution mit zweckgebundenem Vermögen (Stiftung) unterschieden. Beide Varianten sind als juristische Person des Privatrechts eine rechtlich als selbstständig anerkannte Personenvereinigung. Dazu gehören in Deutschland:
Nicht alle Formen der Personengesellschaften fallen unter den Begriff juristische Person des privaten Rechts, etwa Kommanditgesellschaften (KG), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese werden als unvollkommene juristische Person bezeichnet.
Als Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist nach § 21 und § 22 BGB der Verein anzusehen. Seine Rechtsfähigkeit erlangt er mit der Eintragung ins Vereinsregister. Alle weiteren Formen bauen auf dieser Grundform auf.
Im Vergaberecht besteht eine erweiterte Definition bzw. Erklärung zu juristische Person des Privatrechts. Nach der Begriffserklärung im Vergaberecht werden auch Unternehmen umfasst, die nur zum Teil rechtsfähig sind, z. B. Kommanditgesellschaften. Daher gelten im Vergaberecht auch Unternehmen mit der Rechtsform GmbH & Co. KG als juristische Personen des Privatrechts.
Unter den in § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) festgelegten Voraussetzungen sind juristische Personen des Privatrechts öffentliche Auftraggeber:innen und unterliegen daher dem Vergaberecht. Dies betrifft u. a. die Vergabe bestimmter Bauprojekte bei überwiegender Finanzierung aus öffentlichen Mitteln.
Wenn juristische Personen des Privatrechts als öffentliche Auftraggeber fungieren, müssen sie bei Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte EU-Richtlinien nach GWB anwenden. In diesem Fall besteht auch die Verpflichtung, die Bekanntmachung europaweit auszuschreiben. Dabei sind die vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmuster anzuwenden.
Unter den in § 100 Nr. 2 GWB genannten Voraussetzungen können juristische Personen des privaten Rechts auch als Sektorenauftraggeber fungieren. Sektorenauftraggeber bedeutet, dass die juristische Person des Privatrechts für ein bestimmtes Gebiet zuständig ist, etwa Energieversorgung oder Trinkwasserversorgung.
Eine juristische Person des Privatrechts kann nicht einfach durch den Willen der Mitglieder entstehen. Vielmehr sind hier zwei Systeme zu berücksichtigen:
Damit aus der Personenvereinigung eine juristische Person des privaten Rechts wird, liegt eine Eintragung bei einem Gericht geführten Registers vor. Solch ein Register kann beispielsweise ein Vereinsregister, ein Handelsregister oder ein Genossenschaftsregister sein. Bei dieser Variante handelt es sich um die Normativbestimmung. Mittels der Registrierung erlangt sie ihre Rechtsfähigkeit.
Eine weitere Möglichkeit, um als Personenvereinigung die Rechtsfähigkeit zu erlangen, bietet das Konzessionssystem. Diese Bestimmung ist beispielsweise für Stiftungen vorgeschrieben. Erst nach der staatlichen Verleihung gilt die Stiftung als rechtsfähig.
Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind juristische Personen grundrechtsfähig, soweit die Grundrechte nicht nur auf natürliche Personen anwendbar sind. Das bedeutet, dass sie sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen können, zudem gelten für sie die Wirtschaftsfreiheiten, Kommunikationsfreiheiten und der Gleichheitssatz.
Legen äußere Umstände näher, dass die juristische Person des Privatrechts durch die öffentliche Hand beherrscht wird oder öffentliche Aufgaben wahrnimmt, muss sie ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde darlegen.
Für die Gesellschafter:innen oder Mitglieder:innen von juristischen Personen des Privatrechts besteht grundsätzlich keine persönliche Haftung.
Nach der Gründung können juristische Personen des Privatrechts mithilfe von gewählten oder mittels Satzung festgelegten Organen am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. Diese Organe vertreten sie in allen Belangen. Konkret bedeutet dies: Sie können Verträge abschließen, Immobilien erwerben oder Vermögen aufbauen. Jede Handlung bedarf der Weisung eines Vertretungsberechtigten, etwa den Geschäftsführer:innen. Der Vertretungsberechtigte kann seine Weisungsbefugnis teilweise an Angestellte übergeben.
Als Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist der Verein anzusehen. Seine Rechtsfähigkeit erlangt er mit der Eintragung ins Vereinsregister. Alle weiteren Formen bauen auf dieser Grundform auf.