Eine juristische Person des öffentlichen Rechts bezeichnet eine rechtlich selbstständige Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit rechtlicher Selbstständigkeit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden unterteilt in Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Begriff Juristische Person des öffentlichen Rechts wird oft synonym mit Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) verwendet. Daneben existiert die juristische Person des privaten Rechts, eine rechtlich als selbstständig anerkannte Personenvereinigung, etwa ein Verein.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine rechtlich selbständige Personenvereinigung, sie entsteht durch einen Hoheitsakt beziehungsweise ein Gesetz. Dadurch entsteht eine klare Abgrenzung zur juristischen Person im Privatrecht, welche durch eine Eintragung oder eine Verleihung entsteht.
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen vor allem die Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören ebenfalls dazu. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
Die juristische Person des öffentlichen Rechts wird in mehrere Bereiche unterteilt:
Neben der juristischen Person findet sich die Bezeichnung natürliche Person. Der Begriff natürliche Person bezeichnet alle Menschen. Ihre Rechtsfähigkeit erhält die natürliche Person mit der Geburt, ab da ist sie Träger:innen von Rechten und Pflichten. Diese Rechtsfähigkeit endet mit dem Hirntod.
Juristische Personen hingegen sind keine Personen, vielmehr ist es ein juristisches Konstrukt. Es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss mehrerer natürlicher und / oder juristischer Personen. Ihre Rechtsfähigkeit wird durch das Gesetz anerkannt.
Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich um einen Verband des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben erledigt die Körperschaft unter staatlicher Aufsicht, zudem nutzt sie bei der Erfüllung der Aufgaben hoheitliche Mittel. Sie agiert als rechtlich selbstständige Organisationseinheit, ihre Aufgaben bekommt sie gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch einen staatlichen Hoheitsakt ins Leben gerufen.
Organisiert wird sie über ihre Mitglieder, bleibt jedoch unabhängig eines Wechsels der Mitglieder bestehen. Grundentscheidungen der Körperschaft werden über die Mitglieder getroffen. Durch ihre Mitglieder unterscheidet sie sich auch von einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen zudem verschiedene Vorrechte. Ihre Bediensteten sind Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes.
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden für eine genauere Betrachtung weiter unterteilt. So zählen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts etwa:
Die Gebietskörperschaft in Deutschland ist in mehrere Ebenen unterteilt. Als Träger:innen der Hoheitsgewalt fungieren zunächst der Bund und die Länder. Die Gemeinden formen die unterste Ebene. Somit ist auch der Staat selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Personalkörperschaften werden durch die Mitgliedschaft nach bestimmten individuellen Eigenschaften bestimmt. Eine Realkörperschaft entsteht durch den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder durch den Besitz eines Grundstückes. Verbandskörperschaften bestehen aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine öffentlich verwaltete Institution, die mit besonderen Aufgaben betraut ist. Sie werden auch als „Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts“ bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise Bibliotheken und Schulen. Im Gegensatz zu Körperschaften nehmen Anstalten keine Mitglieder auf, sie bieten jedoch Nutzungsmöglichkeiten. Gute Beispiele sind die Deutsche Bundesbank, kommunale Sparkassen sowie Rundfunkanstalten.
Anstalten des öffentlichen Rechts lassen sich anhand ihrer Rechtsfähigkeit unterscheiden: rechtsfähig und nicht-rechtsfähig. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählt jedoch nur die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts | Nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts |
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öffentliche Sparkassen, die meisten Landesrundfunkanstalten wie ARD und ZDF, das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) | Schulen, Justizvollzugsanstalten, die Bundeszentrale für politische Bildung und das Technische Hilfswerk (THW). |
Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen Einrichtungen mit einer rechtlich verselbstständigten Vermögensmasse, die den vom Stifter oder von der Stifterin vorgegebenen Zweck ausführen. Hierbei kann es sich um Bildungsziele, Altenpflege oder Entwicklungshilfe handeln. Gegründet werden Stiftungen durch die öffentliche Hand, etwa durch ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, einen Verwaltungsakt oder einen Kabinettsbeschluss.
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen Hoheitsakt, wie einem Gesetz, ins Leben gerufen und verfolgen grundsätzlich einen gemeinnützigen Zweck. Ähnlich wie Anstalten, besitzen sie keine Mitglieder. Häufig sind öffentliche Stiftungen zugleich Anstalten des öffentlichen Rechts, die sich selbst verwalten, aber als unselbstständige Stiftungen keine Rechtsfähigkeit besitzen. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise die Berliner Philharmoniker und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
Zu den öffentlich-rechtlichen Stiftungsarten gehören:
Als Rechtssubjekt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts rechtsfähig. Ihre Rechtsfähigkeit erlangen sie auf unterschiedlichen Wegen:
Die geschaffene Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts bekommt die Rechtsfähigkeit somit per Gesetz vom Staat verliehen, aufgrund eines Kabinettsbeschlusses oder durch eine Rechtsverordnung. Ihre Rechtsfähigkeit endet mit der Auflösung, eine Mindestdauer oder eine Maximaldauer gibt es dabei nicht. Sie besteht solange, bis der Beschluss zur Auflösung gefasst wird.
Das BGB beinhaltet Regelungen für juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen. Dennoch findet das Bürgerliche Gesetzbuch auch Anwendung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese wirtschaftlich handeln.
Aufgrund der fehlenden natürlichen Handlungsfähigkeit ist sie strafrechtlich nicht verantwortlich. Geldbußen können bei Ordnungswidrigkeiten der Organe dennoch auferlegt werden.
Als juristische Personen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unternehmerfähig. Sie gelten nur dann nicht als Unternehmerin, wenn sie hoheitliche Tätigkeiten ausüben. Bei gewerblichen Tätigkeiten sind sie steuerlich wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln, so müssen sie in diesem Falle beispielsweise Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vielfältig anzutreffen – auch im Vergaberecht! Nach dem Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkungen zählen Bund, Länder, Landkreise, Städte und Gemeinde sowie deren Sondervermögen zu den öffentlichen Auftraggebern, siehe § 99 Nr. 1 und 3 GWB. Auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen nach § 99 Nr. 2 und 4 GWB unter die öffentlichen Auftraggeber:innen. Das bedeutet, dass sie sich bei öffentlichen Ausschreibungen an das Vergaberecht halten müssen.