Auftragsarten
Auftragsarten oder Vertragsarten sind unterschiedliche Kategorien von Aufträgen, die die Verarbeitung beziehungsweise die Bearbeitung eines Produktes oder einer Dienstleistung betreffen.
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Was bedeutet Auftragsarten?
Im Vergaberecht unterscheidet man verschiedene Klassifizierungen von Aufträgen. Abhängig davon, um welche Auftragsart es sich handelt, finden unterschiedliche Verarbeitungsprozesse statt. Außerdem umfasst dies zahlreiche Steuerungsinformationen, die für die Verwaltung relevant sind. Allerdings ist diese Unterscheidung auch wichtig, um Aufträge hinsichtlich ihres Zustandekommens und ihrer Struktur zu gliedern. Grundsätzlich differenziert man dabei in Erstaufträge oder Wiederholungsaufträge. Der Auftrag selbst wird meistens durch eine Bestellung oder durch eine Dienstleistung ausgelöst. Neben der Art eines Auftrages kann man diesen jedoch auch nach anderen Klassifizierungsmerkmalen, wie zum Beispiel der Dringlichkeit, unterscheiden.
Welche Auftragsarten gibt es im Vergaberecht?
Gemäß § 103 Abs. 1 GWB werden im Vergaberecht grundsätzlich drei verschiedene Auftragsarten unterschieden: Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. Die jeweilige Vertragsart kann individuell festgelegt werden.
Bauaufträge
Man spricht von Bauaufträgen, im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB, wenn es sich dabei um die Ausführung oder gleichzeitige Planung von einer der folgenden Tätigkeiten handelt:
- Bauleistungen nach Anhang II der RL 2014/24/EU oder Anhang I der RL 2014/25/EU
- Bauwerke, als Ergebnis von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, die eine technische oder wirtschaftliche Funktion erfüllen sollen
- Bauleistungen, die ein Dritter nach den Erfordernissen öffentlicher Auftraggeber:innen oder Sektorenauftraggeber:innen erfüllt, die diesen wirtschaftlich unmittelbar zugutekommen
In diesem Fall sind die Definitionen nach VOB/A und nationalem Recht beziehungsweise die zivilrechtlichen Erläuterungen nicht zu beachten. Die allgemeine Einordnung von Bauleistungen umfasst somit – anders als die zivilrechtliche Definition – auch die Lieferung und Montage von elektronischen und elektrotechnischen Anlagen zu den Bauleistungen.
Lieferaufträge
Bei Lieferaufträgen handelt es sich um Verträge zur Beschaffung von Waren, durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf (§ 103 Abs. 2 GWB). In den Verträgen können sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen beschrieben werden. Eine Übertragung der Verfügungsmacht spielt dabei keine Rolle, sondern lediglich die Lieferung einer bestimmten Ware. In diesem Zusammenhang versteht man unter dem Begriff “Ware” alle beweglichen Gegenstände.
Dienstleistungsaufträge
Gemäß § 103 Abs. 4 GWB werden Dienstleistungsaufträge nach einer Negativabgrenzung beschrieben. Nur wenn es sich weder um eine Bauleistung, noch um eine Lieferleistung handelt, kann man von einer Dienstleistung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sprechen. Dadurch hat man versucht, jegliche Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand einzuordnen und somit dem Vergaberecht zu unterstellen.
Für besondere und soziale Dienstleistungsaufträge gibt es jedoch andere Regelungen, die in Anhang XIV der RL 2014/24/EU aufgeführt sind. Dazu gehören Dienstleistungen
- im sozialen, kulturellen und Bildungs- beziehungsweise Gesundheitsbereich,
- in Gaststätten und Herbergen,
- im juristischen Bereich,
- von Detekteien und Sicherheitsdiensten.
Für solche Fälle gibt es erhebliche Erleichterungen im Vergaberecht bezüglich der Ausschreibungspflicht.
Einordnung der Auftragsarten
Für die Zuordnung in die verschiedenen Auftragskategorien empfiehlt es sich, zu Beginn zu prüfen, ob eine Bauleistung vorliegt. Oftmals sind in solchen Leistungen auch Lieferungen enthalten. Wenn dies ausgeschlossen werden kann, wird untersucht, ob es sich um eine Lieferleistung handelt. Erst im letzten Schritt kann durch die Negativabgrenzung entschieden werden, dass eine Dienstleistung vorliegt, wenn die ersten beiden Kategorien nicht zutreffen.
Weitere Untergliederungen von Aufträgen
Zusätzlich zu den drei genannten Vertragsarten kann man diese Aufträge auch in verschiedene Bereiche unterteilen.
- Es gibt zum einen die klassischen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der RL 2014/24/EU und der Vergabeverordnung (VO).
- Außerdem unterscheidet man die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen nach der RL 2014/23/EU beziehungsweise der Konzessionsvergabeverordnung.
- Gemäß der RL 2014/25/EU und der Sektorenverordnung gibt es zusätzlich auch Aufträge im Bereich des Verkehrs und der Trinkwasserversorgung, ebenso wie die Energieversorgung.
- Als letzten Punkt werden in der RL 2009/81/EG und der Vergabeverordnung für Verteidigung und Sicherheit noch bestimmte Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsverträge zusammengefasst, die im Bereich der Verteidigung und Sicherheit liegen.


