Öffentliche Aufträge lassen sich nach § 103 GWB in Lieferaufträge, Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe unterteilen.
Erklärung für Vertragsarten: Mit Vertragsarten sind im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren die unterschiedlichen Arten öffentlicher Aufträge gemeint. Diese umfassen folgende fünf Gruppen: Lieferaufträge, Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe.
Ein Lieferauftrag befasst sich nach § 103 Abs. 2 GWB mit der Beschaffung von Waren wie Kauf, Ratenkauf oder Leasing sowie mit Mietverhältnissen und Pachtverhältnissen mit und ohne Kaufoption. In den Verträgen können auch Nebenleistungen geregelt sein. Lieferaufträge haben Waren im Sinne körperlicher Gegenstände mit Geldwert zum Inhalt. Der Begriff Lieferauftrag umfasst auch nichtkörperliche Gegenstände wie Strom oder Gas. Immobilien fallen jedoch nicht unter den Warenbegriff und sind darum auch nicht Gegenstand eines Lieferauftrags.
Ein Bauauftrag ist ein Vertrag, der entweder nur die Ausführung oder zusätzlich auch die Planung von Bauleistungen und Bauwerken umfasst. Bauleistungen sind dabei im Sinne von § 103 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu verstehen. Bei den Bauwerken beschränken sich Bauaufträge auf Bauwerke für öffentliche Auftraggeber:innen oder Sektorenauftraggeber:innen, die Tief- oder Hochbauarbeiten zugeordnet werden können und eine wirtschaftliche oder technische Funktion haben sollen. Ein Vertrag ist nach § 103 Abs. 3 GWB ebenfalls als Bauauftrag einzuordnen, wenn ein:e Dritte:r eine der geforderten Bauleistungen erbringt.
Ein Dienstleistungsauftrag liegt nach § 103 Abs. 4 GWB vor, wenn Leistungen erbracht werden, die weder zu Lieferaufträgen noch zu Bauaufträgen passen. Zu Dienstleistungsaufträgen gehören beispielsweise Gebäudeservice oder Reinigungsarbeiten. Wenn ein öffentlicher Auftrag sowohl eine Warenlieferung als auch eine Beschaffung von Dienstleistungen beinhaltet, ist dies ein Sonderfall, bei dem der höhere Wert der Leistung über die Auftragsart entscheidet. Wenn beispielsweise die Implementierung einer Software einen höheren Wert aufweist als deren Beschaffung, so wird die Vergabe als Dienstleistungsauftrag eingestuft.
Rahmenvereinbarungen sind alle öffentlichen Aufträge, die der Auftraggeber oder die Auftraggeberin an andere Unternehmer:innen vergeben kann, um Bedingungen für Einzelverträge zu definieren, die in einem bestimmten Zeitraum vergeben werden können.
Für Rahmenvereinbarungen gilt u. a.
Nach § 103 Abs. 6 GWB ist ein Wettbewerb ein Auslobungsverfahren, das dem öffentlichen Auftraggeber oder der öffentlichen Auftraggeberin einen Plan oder eine Planung verschaffen soll, deren Auswahl nach vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht vorgenommen wird.
Wettbewerbe finden insbesondere in folgenden Bereichen statt:
Wettbewerbe können Neuplanungen und Planungen im Bestand zum Gegenstand haben und in geeigneten Fällen interdisziplinär durchgeführt werden.