Wettbewerbsregister

Das Wettbewerbsregister ist ein bundesweites, elektronisches Register, das für öffentliche Auftraggeber:innen, Sektorenauftraggeber:innen und Konzessionsgeber:innen Informationen bereithält, durch die sich feststellen lässt, ob Wettbewerbsdelikte vorliegen. Das heißt, die Auftraggeber:innen können anhand der Informationen sehen, ob ein Unternehmen, welches sich am Vergabeverfahren beteiligt hat, durch ein solches Delikt vom Wettbewerb auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Was ist ein Wettbewerbsregister?

Vergabestellen haben grundsätzlich die Pflicht, vor einer Zuschlagserteilung zu prüfen, ob es Anhaltspunkte oder Gründe gibt, die den Ausschluss eines Unternehmens vom Vergabeverfahren rechtfertigen. Darunter zählt auch die Prüfung, ob ein Unternehmen als zuverlässig gilt oder nicht. Bis zum Jahr 2021 war das für die Auftraggeber:innen eher schwierig umsetzbar. Doch durch das Wettbewerbsregister erhalten sie die Möglichkeit, bundesweit auf Informationen zuzugreifen, die nötig sind, um zu prüfen ob ein Unternehmen Ausschlussgründe nach § 123 GWB erfüllt. Durch die elektronische Form des Registers wurde die Informationsbeschaffung deutlich erleichtert. Geführt wird das Register als Datenbank beim Bundeskartellamt.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für den Betrieb und auch die Einrichtung des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Es ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten und wurde durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, zum 19. Januar 2021 nochmal geändert. Zudem gibt es noch die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), in Kraft getreten am 23. April 2021, in der die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung geregelt sind.
Ab dem 01. Dezember 2021 wurden die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dazu verpflichtet, relevante Rechtsverstöße an das Bundeskartellamt mitzuteilen. Bei öffentlichen Aufträgen mit einem Wert von über 30.000 Euro ist der oder die Auftraggeber:in außerdem, seit dem 01. Juli 2022, zur Abfrage des Registers verpflichtet.

Was steht im Wettbewerbsregister?

Inhalt des Wettbewerbsregisters sind Informationen zu Wettbewerbsdelikten von Unternehmen im Vergabeverfahren, die zu einem Ausschluss führen können. Dazu gehören auch Angaben zu juristischen Personen (Unternehmen) und Freiberuflern. Genaue Regelungen, wann es zu einem Eintrag kommt, finden sich in § 2 WRegG. Darunter fallen insbesondere folgende Aspekte:

1. rechtskräftige und strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, wegen folgender Straftaten:

  • Straftaten, die in § 123 GWB aufgeführt worden sind
  • Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung
  • Betrug nach § 263 StGB
  • Subventionsbetrug nach § 264 StGB
  • Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
  • wettbewerbsbeschränkende Abreden bei Ausschreibungen nach § 298 StGB

2. rechtskräftige und strafgerichtliche Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen:

  • das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • das Mindestlohngesetz
  • das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
  • das dritte Buch des Sozialgesetzbuches

Für diesen zweiten Fall gelten jedoch gewisse Voraussetzungen. Ein Eintrag erfolgt hier nur, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro festgelegt wurde.
Außerdem muss eine Unternehmensverantwortlichkeit vorliegen und nachweisbar sein und die Verstöße müssen von einer Person mit Leitungsbefugnis während des Geschäftsverkehrs begangen worden sein.

Stellungnahme

Vor einem Eintrag müssen die Informationen vorerst durch die Registerbehörde auf Korrektheit überprüft werden. Das Unternehmen, welches davon betroffen ist, wird daraufhin darüber informiert und kann eine Stellungnahme vornehmen. Sollte dadurch nachgewiesen werden, dass die Informationen fehlerhaft sind, erfolgt kein Eintrag.

Wer muss sich im Wettbewerbsregister registrieren?

Auftraggeber:innen, die durch die Verordnung vom 01. Juli 2021 zur Abfrage verpflichtet sind, oder solche, die eine Abfrage des Registers beantragen wollen, müssen sich zuvor dafür registrieren. Gegen eine Gebühr von 20 Euro haben Unternehmen und natürliche Personen nämlich die Möglichkeit, einmal im Jahr Auskunft über den Inhalt des Wettbewerbsregisters zu verlangen, der sie betrifft.

Ablauf des Registrierungsprozesses

Um sich im Wettbewerbsregister zu registrieren, müssen öffentliche Auftraggeber:innen zuvor alle Voraussetzungen erfüllen. Das heißt, sie müssen intern die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen, wie zum Beispiel einen sicheren Übermittlungsweg, schaffen. Die eigentliche Registrierung erfolgt dann über ein Registrierungssystem (SAFE) und einen Registrierungsantrag beim Bundeskartellamt. Der Antrag muss über einen sicheren Übermittlungsweg stattfinden. Beispiele dafür sind das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder De-Mail. Aus diesem Grund müssen sich Auftraggeber:innen rechtzeitig um einen solchen Übermittlungsweg und dessen Einrichtung kümmern.

Einen Sonderfall stellen solche Unternehmen dar, die nicht eindeutig als öffentliche:r Auftraggeber:in einzustufen sind (zum Beispiel juristische Personen des Privatrechts). Diese müssen sich an die Behörde oder Gebietskörperschaft wenden, von der sie ihre Eigenschaft als öffentliche:r Auftraggeber:in ableiten. Dieser Schritt erfolgt aus Authentizitätsgründen für die Übermittlung des Registrierungsantrags und hat zur Folge, dass in diesem Fall nur die Behörde oder Gebietskörperschaft einen sicheren Übermittlungsweg benötigt.

Abfrage des Wettbewerbsregisters

Die Abfrage des Wettbewerbsregisters ist, wie bereits erläutert, für einige Auftraggeber:innen verpflichtend. Genauer gesagt müssen Auftraggeber:innen, deren Aufträge einen Wert von 30.000 Euro überschreiten, vor der Zuschlagserteilung durch eine Abfrage des Registers prüfen, ob das jeweilige Unternehmen eingetragen ist. Konzessionsgeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen sind zur Abfrage verpflichtet, wenn sie die EU-Schwellenwerte erreichen. Jedoch besteht auch die Option, unterhalb der Wertgrenzen eine Abfrage zu machen.

Die Möglichkeit zur Löschung eines Eintrags

Nachdem ein Eintrag in das Wettbewerbsregister erfolgt ist, kann dieser jedoch auch gelöscht werden. Beispielsweise werden Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen nach § 2 Abs.2 WRegG spätestens nach drei Jahren gelöscht. Eintragungen wegen Straftaten nach § 2 Abs.1 Nr.1 a,c,d WRegG werden spätestens nach fünf Jahren aus dem Register gelöscht. Jedoch besteht für Unternehmen auch die Möglichkeit, frühzeitig aus dem Register entfernt zu werden. In diesem Fall muss eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB erfolgen.

Möglichkeiten der Selbstreinigung

  • Unternehmen können zu ihrem Eintrag ein Formular hinterlegen, in dem sie erläutern, dass sie die Voraussetzungen zur Selbstreinigung bereits erfüllt haben und warum. Dadurch werden die öffentlichen Auftraggeber:innen gegebenenfalls noch bevor ein Angebotsausschluss erfolgt, darüber informiert (§ 3 Abs.2 WRegG). Ein solches Formular lässt sich auf der Seite des Bundeskartellamtes finden.
  • Unternehmen können auch beim Bundeskartellamt einen Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung einreichen, der unabhängig von einem Vergabeverfahren möglich ist (§ 8 WRegG). Dafür müssen die Unternehmen jedoch in der Zukunft beabsichtigen, an öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen.

Die Selbstreinigungsmaßnahmen werden von der Registerbehörde geprüft. Die Behörde kann außerdem weitere Informationen verlangen oder den Antrag begründet ablehnen.
Wenn das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Löschung vorweisen kann, zum Beispiel indem es zukünftig an einem Vergabeverfahren teilnehmen möchte, und die Vorgaben zur Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB in Verbindung mit § 125 GWB erfüllt sind, erfolgt eine Löschung. In diesem Fall darf das Fehlverhalten, welches zuvor im Register eingetragen war, nicht mehr als Ausschlussgrund genannt werden. Für die vorzeitige Löschung fallen, abhängig vom Verwaltungsaufwand, Gebühren zwischen 1.000 und 25.000 Euro an.

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