Über eine Vorinformation können interessierte Bieter schon im Vorfeld eines Vergabeverfahrens Informationen über beabsichtigte Auftragsvergaben erhalten.
Die Vorinformation ist in Zusammenhang mit Vergabeverfahren eine Bekanntmachung des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin, in der diese:r die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe bekanntgibt. Die Vorinformation geht dem eigentlichen Vergabeverfahren voraus.
Der oder die öffentliche Auftraggeber:in kann die Vorinformation gemäß § 38 der Vergabeverordnung im Beschafferprofil veröffentlichen oder die Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union senden. Falls er oder sie die Vorinformation im Beschafferprofil veröffentlicht, muss er oder sie eine Mitteilung dazu an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union senden. Dafür muss ein vorgegebenes Muster verwendet werden.
Nach der Veröffentlichung einer Vorinformation kann die Mindestfrist für den Angebotseingang wie folgt verkürzt werden:
Dies gilt jedoch in folgenden Fällen:
Auftraggeber:innen sind nach § 12 der VOB/A berechtigt, über wesentliche Merkmale bestimmter baulicher Anlagen und Bauaufträge eine Vorinformation zu veröffentlichen. Wenn der oder die Auftraggeber:in von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Mindestfrist für den Angebotseingang nach § 10a der VOB/A (offene Verfahren) oder § 10 (nicht offene Verfahren) der VOB/A zu verkürzen, ist eine Vorinformation zwingend vorgeschrieben.
Im nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren können Vergabestellen auch auf eine Auftragsbekanntmachung verzichten. Dies gilt dann, wenn in der Vorinformation die Liefer- oder Dienstleistungen benannt werden, um die es bei dem Auftrag geht. Die Vorinformation muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag ohne Auftragsbekanntmachung vergeben wird. Zusätzlich müssen interessierte Unternehmen zur Interessenbekundung aufgefordert werden.
Durch eine Vorinformation können die regelmäßigen Bekanntmachungsfristen verkürzt werden. Dadurch erhalten Bieter:innen schon frühzeitig Informationen zu beabsichtigten Vergabeverfahren. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass es im Falle einer Vorinformation keine Verpflichtung mehr gibt, die Vergabeunterlagen zu veröffentlichen. Jede Vergabestelle außer denjenigen der obersten Bundesbehörden kann bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren darauf verzichten, eine förmliche Bekanntmachung zu veröffentlichen. Bei Wahl der Vorinformation haben Vergabestellen zusätzlich die Möglichkeit, die Frist für den Angebotseingang zu verkürzen.
Seit der Reform des Vergaberechts im Jahr 2016 hat die Vorinformation eine größere Bedeutung erlangt. Dies zeigt sich auch darin, dass nach Angaben des Deutschen Auftragsdienstes (DTAD) die Zahl der Vorinformationen ohne nachfolgende Bekanntmachung in 2016 stark zugenommen hat.
Die Vorinformation sollte nicht mit der Vorabinformation verwechselt werden. Unter der Vorabinformation versteht man die Benachrichtigung eines Bieters oder einer Bieterin darüber, dass sein oder ihr Angebot abgelehnt wurde.