VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein dreiteiliges Klauselwerk für die Vergabe und die Vertragsbedingungen bei Bauaufträgen. Es wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (paritätisch besetzt durch Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen) erarbeitet und beständig fortgeschrieben. Das Werk ist verpflichtend für staatliche Bauaufträge in Deutschland. Darüber hinaus wird es häufig auch bei privaten Bauvergaben von Bauverträgen angewandt.

Was bedeutet VOB und wofür steht sie?

Die Abkürzung VOB steht für „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“. Sie ist ein Regelwerk in Deutschland, das die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen regelt.

Warum gibt es die VOB und welche Ziele verfolgt sie?

Die VOB wurde eingeführt, um im Bauwesen einheitliche, faire und rechtssichere Regeln für die Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu schaffen. Sie verfolgt das Ziel, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Gleichbehandlung aller Beteiligten zu gewährleisten.

Darüber hinaus regelt die VOB den Ablauf von Bauverträgen detailliert – von der Ausschreibung über die Ausführung bis zur Abrechnung. Sie definiert klare Zuständigkeiten, Fristen und Vorgehensweisen. Dadurch sollen Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden werden. Außerdem trägt sie dazu bei, Qualitätsstandards im Bauwesen zu sichern und den Bauprozess effizient zu gestalten.

Wer wendet die VOB an?

Schriftzug VOB mit Darstellung eines Hauses © rcx / stock.adobe.com

Die VOB wird hauptsächlich von öffentlichen Auftraggebern und Bauunternehmen angewendet.

Öffentliche Auftraggebende wie Städte, Gemeinden oder staatliche Einrichtungen wenden sie bei der Vergabe von Bauleistungen an. Auch private Bauherr:innen und Firmen greifen häufig darauf zurück, weil sie klare und verlässliche Regeln für Bauverträge bietet.

Ist die Anwendung der VOB verpflichtend?

Die Anwendung der VOB ist für öffentliche Auftraggeber verpflichtend. Für private Bauvorhaben ist sie freiwillig, aber weit verbreitet.

Die rechtliche Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber:innen ergibt sich aus dem Vergaberecht. Dadurch soll gewährleistet werden, dass öffentliche Mittel wirtschaftlich eingesetzt und alle Bieter gleichbehandelt werden.

Private Bauherr:innen und Unternehmen sind hingegen frei in ihrer Entscheidung, die VOB zu verwenden. Dennoch entscheiden sich viele freiwillig dafür, weil die VOB ein erprobtes Regelwerk ist, welches klare Regeln bietet und als bewährte Grundlage für Bauverträge gilt. Besonders die VOB/B spielt dabei eine wichtige Rolle, da sie die vertraglichen Abläufe, etwa zu Fristen, Mängeln oder Zahlungen, klar strukturiert und so hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Welche Bedeutung hat die VOB im öffentlichen Vergaberecht?

Die VOB sichert im öffentlichen Vergaberecht transparente, faire und rechtssichere Bauauftragsvergaben und bildet die verbindliche Grundlage für die Gestaltung von Bauverträgen. Sie legt fest, wie öffentliche Auftraggeber Bauleistungen ausschreiben und Aufträge vergeben.

Durch die Anwendung der VOB können Vergabestellen standardisierte Verfahren nutzen, die rechtliche Streitigkeiten minimieren und den Wettbewerb zwischen Bieter:innen fördern. Für Unternehmen bedeutet sie, dass sie wissen, welche Rechte und Pflichten sie bei öffentlichen Bauaufträgen haben. So hilft die VOB beiden Seiten, Bauprojekte sicher und gut geplant umzusetzen.

Wie ist die VOB aufgebaut und welche Teile gibt es?

Die VOB ist in drei Teile gegliedert: VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, VOB/B enthält die Vertragsbedingungen für deren Ausführung und VOB/C beschreibt die technischen Vertragsbedingungen.

  • VOB/A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen: Legt die Regeln für Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen fest.
  • VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen: Bestimmt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Bauverträgen.
  • VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen: Enthält gewerkespezifische Vorschriften zur Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen.

Öffentliche Auftraggeber:innen sind verpflichtet, Bauleistungen gemäß VOB/A zu vergeben. Daraus folgt, dass bei der öffentlichen Bauvergabe die Bauverträge den Richtlinien von VOB/B und VOB/C zugrunde liegen müssen.

Welche Inhalte regelt die VOB/A?

Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen. Sie legt die möglichen Vergabearten, die jeweiligen Verfahren sowie die Unterschiede zwischen nationalen, EU-weiten und sektorspezifischen Ausschreibungen fest.

Sektorenauftraggeber:innen sind öffentliche Auftraggeber:innen oder Personen des privaten Rechts, die Grundversorgungsunternehmen betreiben, sofern dies in monopolähnlichen Strukturen erfolgt, die auf staatlichen Einfluss zurückzuführen sind. Dies umfasst Trinkwasser- und Energieversorgung sowie Verkehr.

In der VOB/A werden die Bereiche nationale Vergabeverfahren und EU-Ausschreibungen unterschieden, dazu kommen Verfahren im Bereich der Sektorenauftraggeber:innen mit unterschiedlichen Verfahrensregeln. Die VOB/A legt die möglichen Vergabearten und die jeweiligen Verfahren für die Bauvergabe fest.

Die Vergabe von Bauleistungen im öffentlichen Sektor erfolgt gemäß der § 3 VOB/A - Abschnitt 1 nach drei unterschiedlichen Verfahren:

1. Öffentliche Ausschreibung für Bauvergaben

Schild mit Aufschrift "Vergaberecht" und Paragraf-Zeichen © Robert Kneschke / stock.adobe.com

Bei der öffentlichen Ausschreibung wird eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Dieses Verfahren gewährleistet größtmögliche Transparenz und Wettbewerb und ist daher der Regelfall bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Ab Erreichen der Schwellenwerte wird die öffentliche Ausschreibung offenes Verfahren genannt. Dabei werden an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen nach öffentlicher Aufforderung Bauleistungen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Eine öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, sofern die Leistungsart oder besondere Umstände nicht eine Abweichung rechtfertigen. Wer öffentliche Bauaufträge sucht, wird bei ibau fündig! Als zentrale Plattform für öffentliche Bauausschreibungen ermöglicht ibau einen schnellen und gezielten Zugang zu relevanten Projekten.

2. Beschränkte Ausschreibung für Bauvergaben

Hierbei werden nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Mit Teilnahmewettbewerb erfolgt zuvor eine Auswahl geeigneter Bieter. Ohne Teilnahmewettbewerb richtet sich die Aufforderung direkt an eine begrenzte Zahl von Unternehmen, etwa bei besonderen Anforderungen oder wenn nur wenige Anbieter infrage kommen. Ab Erreichen der Schwellenwerte wird die beschränkte Ausschreibung nichtoffenes Verfahren genannt. Dabei werden an eine beschränkte Zahl von Unternehmen – gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung – Bauleistungen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Im Falle einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gilt die Aufforderung zunächst einem Teilnahmeantrag.

3. Freihändige Vergabe

Dieses Verfahren erlaubt eine besonders flexible Vergabeform. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann direkt mit einem oder mehreren Unternehmen verhandeln. Es kommt vor allem bei kleineren Aufträgen oder in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung.

Wie unterscheiden sich ober- und unterschwellige Bauvergaben?

Bei der Vergabe von Bauleistungen spielen sogenannte Schwellenwerte eine wichtige Rolle. Sie teilen die Bauvergabe in oberschwellige (oberhalb des Schwellenwertes) und unterschwellige (unterhalb des Schwellenwertes) Bereiche auf. Für beide Bereiche hat die VOB/A gewisse Richtlinien entwickelt. Der zweite Abschnitt der VOB/A bestimmt die Bauleistungen der Bauvergabe oberhalb des Schwellenwertes. Der 1. Abschnitt hingegen gilt für Bauleistungen unterhalb des besagten Wertes und richtet sich parallel nach dem jeweiligen Landesrecht des Bundeslandes.

Was umfasst die VOB/B?

Die VOB/B umfasst allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge und regelt spezifische Fragen, die das BGB im Baurecht nicht ausreichend abdeckt. Sie wird nur Vertragsbestandteil, wenn beide Parteien ihre Geltung vereinbaren.

Die VOB/B wurde entwickelt, da die für Bauvergabe geltenden Vorschriften des Bürgergesetzbuches (BGB) über den Werkvertrag keine spezifischen Lösungen für viele der im Baurecht vorkommenden Probleme bieten. Die VOB/B hat den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie wird nur Vertragsbestandteil, wenn eine Vertragspartei die Geltung der VOB/B im Angebot oder in der Ausschreibung zugrunde legt und die andere Vertragspartei zustimmt. Die Vereinbarung der VOB/B zieht automatisch auch die der VOB/C mit sich, da sie nähere Regelungen zur Ausführung und Abrechnung bei der Bauvergabe umfasst.

Was bedeutet es, einen Vertrag nach VOB/B abzuschließen?

Ein Vertrag nach VOB/B ist ein Bauvertrag, der nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in Deutschland abgeschlossen wird. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien besondere, bauspezifische Regelungen für Rechte und Pflichten vereinbaren, die von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften abweichen.

Durch die Bestimmungen der VOB/B gelten für die Vertragsdurchführung, Abrechnung und Mängelhaftung spezielle Bedingungen, die auf die Praxis von Bauprojekten zugeschnitten sind.

Die VOB/B enthält unter anderem Regelungen zu folgenden Bereichen:

  • Ausführung der Bauleistung:

    In § 1 VOB/B wird bestimmt, welche Leistungen auszuführen sind und welchen Umfang sie haben. Sie legt fest, wie die Leistung zu erbringen ist, welche Mitwirkungspflichten der Auftraggebende hat und wie mit Behinderungen oder Unterbrechungen umzugehen ist.

  • Fristen und Termine:

    In § 5 der VOB/B werden die vertraglich festgelegten Fristen für Bauleistungen beschrieben. Der oder die Auftragnehmer:in muss diese Fristen einhalten und die Arbeiten zügig und vollständig ausführen. Auch die Folgen von Terminüberschreitungen sind hier definiert.

  • Abnahme der Leistung:

    Der § 12 der VOB/B betrifft die Abnahme der fertigen Leistung durch den Auftraggebenden. Dort ist definiert, wann und wie eine Bauleistung als abgenommen gilt, einschließlich der förmlichen und der fiktiven Abnahme.

  • Vergütung und Nachträge:

    In § 2 VOB/B wird die Vergütung für die im Vertrag festgelegten Leistungen geregelt. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei Änderungen oder Anordnungen durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann die Vergütung angepasst werden.

  • Mängelansprüche und Haftung:

    Nach § 13 Abs. 1 VOB/B muss die auszuführende Leistung den „anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen. Die VOB/B regelt die Pflichten zur Mängelbeseitigung, Dauer der Mängelhaftung (in der Regel vier Jahre) sowie die Rechte bei Mängeln.

  • Kündigung des Vertrags:

    Die VOB/B unterscheidet in § 8 zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung und nennt die Voraussetzungen und Folgen.

Welche Besonderheiten gelten bei Gewährleistung, Nachträgen und Kündigung nach VOB/B?

Bei der VOB/B gelten für Gewährleistung, Nachträge und Kündigung besondere Regeln: Mängelansprüche verjähren nach zwei Jahren, Nachträge müssen schriftlich vereinbart werden, und eine Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Diese Vorgaben weichen deutlich von den allgemeinen BGB-Regelungen ab:

Gewährleistung

Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken in der Regel nach vier Jahren ab Abnahme (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Für bestimmte Anlagenteile (zum Beispiel feuerberührte Teile) gelten kürzere Fristen von zwei oder einem Jahr.

Nachträge

Änderungen oder zusätzliche Leistungen müssen vereinbart werden, idealerweise schriftlich. Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung oder, falls keine besteht, nach dem tatsächlichen Aufwand und den ortsüblichen Preisen (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B).

Kündigung

Der Auftraggebende kann den Vertrag jederzeit frei kündigen (§ 8 Abs. 1 VOB/B). In diesem Fall steht dem Auftragnehmenden die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Erwerbe. Zusätzlich ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, beispielsweise bei Insolvenz oder schwerwiegenden Vertragsverstößen.

Welche Bedeutung hat die VOB/C?

Die VOB/C ist eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) und DIN-Normen, die die Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen regeln. Sie dient als verbindliche Grundlage für die technische Gestaltung von Bauverträgen und Ausschreibungen.

Hierzu gehören die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sowie zahlreiche spezifische Regelungen für einzelne Gewerke. Schwerpunkt der einzelnen Vertragsbedingungen sind technische Vorschriften zur Ausführung der einzelnen Leistungen eines Gewerks. Auch die Regelungen zur Abrechnung von Leistungen sind darin aufgeführt.

Bei Ausschreibungen in der Bauvergabe ist es von großer Wichtigkeit, die Texte VOB-gerecht zu erstellen. Dadurch wird vermieden, dass es später aufgrund von Mängeln zu unvorhergesehenen Nachträgen oder Anfechtungen kommt. Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) gibt VOB-gerechte Ausschreibungstexte heraus.

Wie werden Leistungen nach VOB/C beschrieben und abgerechnet?

Leistungen nach VOB/C werden gewerkespezifisch durch die ATV beschrieben und nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Nebenleistungen sind im Preis enthalten, Besondere Leistungen müssen ausdrücklich genannt und separat vergütet werden.

Die Leistungsbeschreibung nach VOB/C erfolgt so, dass Ausführung, Materialien und Toleranzen eindeutig definiert sind. Dabei gibt es je nach Gewerk spezifische Vorgaben. Für die Abrechnung sind die Regeln zur Massenermittlung entscheidend. Sie legen fest, wie Maße zu erfassen sind: Etwa, ob Unterbrechungen in Flächen übermessen oder abgezogen werden. Als Grundlage dienen Zeichnungen oder digitale Modelle; fehlen diese, erfolgt die Mengenermittlung durch Aufmaß.

Besonders relevant ist dabei die Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen: Nebenleistungen gelten als automatisch mitbeauftragt und sind im Preis der Hauptleistung enthalten. Besondere Leistungen müssen ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt sein, um abrechenbar zu sein, denn andernfalls gelten sie als nicht beauftragt und können nicht vergütet werden.

Welche Vorgaben gibt es für Ausschreibungen nach VOB?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), insbesondere Teil A (VOB/A), enthält klare Vorgaben für die Ausschreibung öffentlicher Bauaufträge. Dadurch sollen transparente, vergleichbare und faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Zu den wichtigsten Anforderungen zählen:

  • Eindeutige Leistungsbeschreibung:

    Nach § 7 VOB/A muss die ausgeschriebene Leistung so klar und vollständig beschrieben sein, dass alle Bieter:innen sie gleich verstehen und ihre Angebote sicher kalkulieren können.

  • Vermeidung ungewöhnlicher Wagnisse:

    Auftragnehmende dürfen nicht mit Risiken belastet werden, die sie weder beeinflussen noch abschätzen können. Dies schützt vor späteren Nach forderungen und sorgt für realistische Angebote.

  • Angabe aller preisrelevanten Umstände:

    Die Ausschreibungsunterlagen müssen alle wesentlichen Informationen enthalten – etwa zur Baustellenbeschaffenheit, Nutzung der Leistung oder besonderen Anforderungen – damit die Bieter und Bieterinnen ihre Preise korrekt ermitteln können.

  • Vergabearten:

    § 3 der VOB/A regelt, wie Bauaufträge ausgeschrieben werden, und unterscheidet je nach Auftraggeber:in und Auftragsgröße verschiedene Verfahren. Für nationale Ausschreibungen gibt es die öffentliche und beschränkte Ausschreibung sowie die freihändige Vergabe. EU-weite Ausschreibungen nutzen zusätzliche Verfahren wie offenes oder nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog und Innovationspartnerschaften. Sektorenauftraggeber:innen wenden ähnliche Verfahren an: nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblicher Dialog.

  • Beachtung technischer Vertragsbedingungen:

    Bei Ausschreibungen nach VOB müssen die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C berücksichtigt werden. Diese enthalten verbindliche Regeln zur Ausführung, Prüfung und Abrechnung von Bauleistungen für verschiedene Gewerke. Durch die Einbindung in die Leistungsbeschreibung werden sie automatisch Vertragsbestandteil.

  • Schwellenwerte und EU-Vergaberecht:

    Ab einem Auftragswert von 5.382.000 Euro netto gelten EU-Vergaberegeln, die ein förmliches Verfahren mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vorschreiben. Unterhalb dieses Schwellenwerts findet die Vergabe nach nationalem Recht (VOB/A) statt, mit flexibleren Verfahren wie öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung.

Welche Rolle spielen die DIN-Normen im Zusammenhang mit der VOB?

DIN-Normen spielen in der VOB eine zentrale Rolle, weil sie verbindlich festlegen, wie Bauleistungen technisch richtig und nach einheitlichen Qualitätsstandards auszuführen sind. Sie sorgen dafür, dass alle Beteiligten – von der Planung bis zur Ausführung – nach denselben Regeln arbeiten.

In der VOB, besonders im Teil C (VOB/C), sind viele dieser DIN-Normen enthalten. Sie beschreiben genau, wie bestimmte Bauarbeiten auszuführen sind, welche Materialien verwendet werden dürfen und welche Qualitätsanforderungen gelten. Wenn die VOB in einem Bauvertrag vereinbart wird, gelten diese Normen automatisch als Vertragsbestandteil.

Ergänzend zur VOB 2019 gilt seit 2023 der VOB-Ergänzungsband 2023. Er enthält 21 neue oder überarbeitete DIN-Normen (ATV) der VOB/C, die an aktuelle technische Entwicklungen im Bauwesen angepasst wurden. So wurden beispielsweise die DIN 18448 „Schadstoffsanierungsarbeiten“ und die DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ überarbeitet und ersetzen die entsprechenden Fassungen aus der Gesamtausgabe 2019.

Wie verhält sich die VOB zum BGB?

Das BGB bildet die gesetzliche Grundlage für Bauverträge, während die VOB ein ergänzendes Regelwerk darstellt, das nur gilt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Wird die VOB wirksam in den Vertrag einbezogen, haben ihre Bestimmungen Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des BGB.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt immer dann, wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) kann von den Parteien jedoch als Vertragsgrundlage gewählt werden, um praxisnähere Regelungen für Bauabläufe, Abnahmen oder Nachträge zu nutzen. Bei Verträgen mit Verbrauchern muss die VOB zusätzlich in Schriftform übergeben werden, damit sie wirksam einbezogen ist. Ein wesentlicher Unterschied liegt in den Mängelansprüchen: Nach dem BGB verjähren diese in der Regel nach fünf Jahren, bei einem VOB-Vertrag hingegen schon nach vier Jahren.

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