Erklärung zu Entscheidung der Vergabekammer: Die Entscheidung der Vergabekammer ist eine Entscheidung der als Nachprüfbehörde eingesetzten Vergabekammer in einem öffentlichen Vergabeverfahren. Die Entscheidungen der Vergabekammern betreffen die Nachprüfungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie von Konzessionen. Die Vergabekammern des Bundes entscheiden dabei über die Aufträge und Konzessionen, die dem Bund zuzurechnen sind, während die Vergabekammern der Länder für Entscheidungen zu öffentlichen Aufträgen und Konzessionen der Bundesländer zuständig sind.
Die Entscheidung der Vergabekammer wird durch Verwaltungsakt angewandt. Dabei richtet sich die Vollstreckung nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen auch gegen Hoheitsträger.
Die Vergabekammer fällt eine Entscheidung darüber, ob das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt oder der Antragsteller in seinen Rechten verletzt wird. Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, setzt die Vergabekammer geeignete Maßnahmen ein, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung betroffener Interessen zu verhindern.
Nach § 168 Abs. 1 GWB kann die Vergabekammer auch unabhängig von Anträgen darauf einwirken, dass Vergabeverfahren rechtmäßig ablaufen.