Der Begriff Teilnahmefrist ist wichtiger Bestandteil von Teilnahmewettbewerben in Zusammenhang mit Vergabeverfahren von Bauaufträgen. Sie ist auch unter dem Begriff „Bewerbungsfrist“ bekannt.
Die Teilnahmefrist bestimmt, wie lange Bieter Zeit haben, einen Teilnahmeantrag für die Vergabe einzureichen. Die Teilnahmefrist wird vom Auftraggeber in der Ausschreibung eines Vergabeverfahrens festgelegt.
Bei nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und bei wettbewerblichen Dialogen beträgt die minimale Teilnahmefrist 30 Tage. Liegt eine begründete Dringlichkeit vor, kann die Teilnahmefrist auf bis zu 10 Tage verkürzt werden. Das geht allerdings nur, wenn diese Dringlichkeit vom Auftraggeber gut begründet ist und die Verkürzung der Bewerbungsfrist als angemessen anzusehen ist. Maßgeblich für die Angemessenheit der Verkürzung sind die Vielschichtigkeit der Leistung und der erforderlichen Planung aller nötigen Anträge.
Der Schwellenwert legt laut dem Kartellvergaberecht fest, ab welchem Nettoauftragswert Aufträge Anwendung finden. Die Werte werden alle zwei Jahre angepasst. Stand jetzt (Januar 2020) liegt dieser Wert bei 5.350.000 Euro für Bauaufträge. Oberhalb dieses Schwellenwertes liegt die Teilnahmefrist bei mindestens 30 Tagen.
Unterhalb des Schwellenwertes ist gesetzlich keine Mindestfrist vorgesehen, die Teilnahmefrist muss vom Auftraggeber lediglich so angesetzt werden, dass sie angemessen ist. Auch kann die Teilnahmefrist bei Vergaben unterhalb des EU-Schwellenbereichs nach der Veröffentlichung der Vorinformation nicht mehr reduziert werden.
Die Teilnahmefrist-Definition leitet sich ab aus DIN 1960:2016-09 VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) - Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Die Regelungen zur Verkürzung der Frist sind in Abschnitt 2 der Vergabeverordnung festgelegt.