Konzessionsnehmer

Ein Konzessionsnehmer ist ein Auftragnehmer, der bei einem Auftrag anstelle einer festgelegten Geldsumme das Nutzungsrecht oder das Verwertungsrecht als Entlohnung erhält. Für kommerzielle Zwecke bietet der Konzessionsnehmer seine Nutzungs- oder Verwertungsrechte Dritten an (vergleiche § 105 GWB).

Definition: Was ist ein Konzessionsnehmer?

Der Begriff Konzessionsnehmer bezeichnet Unternehmen, die einem Vertrag über eine Dienst- oder Bauleistung annehmen, dessen Entschädigung nicht direkt erfolgt. Statt eines Honorars wird bei einer sogenannten Konzession für einen festgelegten Zeitraum das Nutzungsrecht beziehungsweise das Verwertungsrecht der ausgeführten Leistung übertragen. Dadurch erhält der Auftragnehmer die Möglichkeit, kommerzielle Einnahmen durch die Vermietung an Dritte zu erzielen.

Je nach Vertragskonstellation erhält der Konzessionsnehmer neben dem Nutzungsrecht eine Geldzahlung. Als Vertragspartner tritt der Konzessionsgeber in Erscheinung, in der Regel handelt es sich dabei um einen Auftraggeber der öffentlichen Hand. Die vereinbarten Konzessionen sind längerfristig ausgelegt.

Verantwortung des Konzessionsnehmers

Bei herkömmlichen Aufträgen obliegt die Verantwortung für die auszuführende Leistung beim Auftraggeber, anders bei Konzessionen. Nach § 105 GWB geht sowohl bei Baukonzessionen als auch bei Dienstleistungskonzessionen die gesamte Verantwortung sowie das Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer über. Das Betriebsrisiko umfasst Nachfrage- und Angebotsrisiko.

Nach GWB § 105 Abs. 2 übernimmt der Konzessionsnehmer das Risiko, wenn

  • die Investitionsaufwendungen bzw. die Kosten für Betrieb des Bauwerks oder Erbringung der Dienstleistungen unter normalen Betriebsbedingungen nicht wieder erwirtschaftet werden
  • und der Konzessionsnehmer den Unvorhersehbarkeiten des Marktes ausgesetzt ist, sodass Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.

Mehr zur Konzessionsvergabe

Konzessionen werden von öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggebern erteilt. Einen sachgemäßen Ablauf der Konzessionsvergabe regelt die Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV). Der Auftragswert muss über einem geschätzten Wert von 5.225.000 Euro liegen, bei der Bekanntmachung müssen die Kriterien der Schätzung bekanntgegeben werden.

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