Grüne Beschaffung heißt, dass beim Einkauf von Dienstleistungen und Produkten Umweltaspekte berücksichtigt werden. Die Begriffe "nachhaltige Beschaffung", "umweltfreundliche Beschaffung" und "ökologische Beschaffung" werden synonym verwendet.
Es existieren Rahmenbedingungen für ökologische Vergabekriterien, und zwar sowohl für die öffentliche als auch für die private Beschaffung. Diese Regeln sind auf nationaler und internationaler Ebene gültig und sollen den Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern unter Ausschluss von Diskriminierung oder Bevorzugung fördern. Transparente und verfizierbare Bedingungen sollen das optimale Preis-Leistungs-Verhältnis sicherstellen. Darüber hinaus fördern die Regelungen den freien Handel zwischen unterschiedlichen Staaten und damit den Wettbewerb zwischen Lieferanten.
Im öffentlichen Sektor sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Beschaffung laut Definition ausnahmslos verbindlich. Die Bedingungen werden per nationalem und europäischem Wettbewerbs- und Haushaltsrecht geregelt. Eingesetzt werden sie für:
Dabei gelten die folgenden Grundsätze, an die sich die öffentliche grüne Beschaffung nach ökologischen Kriterien halten muss:
Sie ergeben sich aus dem Primärrecht und umfassen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs und der Transparenz. Darüber hinaus sind diverse EU-Richtlinien zu berücksichtigen, beispielsweise Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG). Diese wird in Deutschland mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) umgesetzt.
Entsprechend der VOL existieren unterschiedliche Optionen, um ökologische Belange in den unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens einzubeziehen:
Unternehmen der Privatwirtschaft sind an die Regelungen des Vergaberechts während des Beschaffungsprozesses nicht gebunden. Allerdings sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der optimierte Einsatz von Energie und Material mit dem ökonomischem Nutzen verbunden. Sie erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit. Unternehmen oder Projekte, die mit mehr als 50 Prozent von staatlicher Stelle subventioniert werden oder unter den Begriff "öffentlicher Auftraggeber" fallen, stellen allerdings eine Ausnahme dar. Bei solchen Beschaffungsmaßnahmen gilt ebenfalls das nationale und europäische Vergaberecht. Das Ziel besteht dabei in erster Linie darin, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.