Ergänzende Vertragsbedingungen zur Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beschaffung von informationstechnischen Leistungen durch die öffentliche Hand regeln. Die EVB-IT ergänzen damit die VOL/B. Sie werden von einer Arbeitsgruppe des Kooperationsausschusses ADV (KoopA ADV) und des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) erstellt. Herausgeber ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Beim Beschaffen von Gegenständen oder allgemein dem Erteilen von Aufträgen wird die öffentliche Hand privatrechtlich tätig. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Für Geschäfte im IT-Bereich wurden speziell die Ergänzenden Vertragsbedingungen EVB-IT geschaffen, da die Verträge in diesem Bereich häufig nicht genau den im BGB definierten Vertragstypen (Mietvertrag, Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag) entsprechen. Mit den EVB-IT werden diese Vertragstypen und damit auch die Verpflichtungen der Vertragspartner modifiziert.
Für Verträge im IT-Bereich besteht eine Anwendungsverpflichtung der EVB-IT für Bund und Länder. Weitere generelle Informationen erhalten Sie unter der EVB Definition.
Erklärung zu EVB-IT: Die Vertragstypen unterteilen sich in die Basis-EVB-IT und die System-EVB-IT. Bei den Basisverträgen trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für die Vertragsgemäßheit einer IT-Leistung. Bei den Systemverträgen trägt der Auftragnehmer darüber hinaus die Verantwortung für die ordnungsgemäße Interaktion mehrerer Komponenten, die erst gemeinsam das vom Auftraggeber gewünschte IT-System ergeben.
Dieser Vertragstyp ist anzuwenden beim Erwerb von Hardware einschließlich Standardsoftware zur unbefristeten Nutzung gegen Einmalvergütung.
Bei Schwerpunkt auf der Erbringung von Diensten wie bei Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen hat dieser Vertragstyp Geltung.
Hier geht es um den Erwerb von Standardsoftware zur unbefristeten Nutzung gegen Einmalvergütung. Dieser Vertragstyp kommt nicht zur Anwendung, wenn werkvertragliche Leistungen wie Installation und Anpassung der Software als werkvertragliche Leistungen dazugehören.
Gegenstand dieses Vertragstyps ist der Erwerb von Standardsoftware zur befristeten Nutzung gegen periodische Vergütung.
Hierunter fallen Inspektions-, Instandsetzungs- und Wartungsleistungen ausschließlich für Hardware und unabhängig von pauschaler oder aufwandsmäßiger Vergütung.
Dieser Vertragstyp gilt für Softwarepflegeleistungen an Standardsoftware durch Händler. Hier geht es nicht um die Weiterentwicklung der Software durch Softwareentwickler.
Diese Vertragsart ist anzuwenden bei Erstellung oder Anpassung/Weiterentwicklung von Software auf Basis eines Werkvertrags.
Hierdurch werden Service- und Wartungsleistungen für ein IT-System und ggf. dessen Erweiterungen abgedeckt.
Bei der Erstellung eines Gesamt-IT-Systems aus Hard- und Software (Miete oder Kauf) kommt dieses Regelwerk zur Anwendung. Eingeschlossen ist die Erstellung von Individualsoftware. Der Schwerpunkt liegt auf der Zusammenfügung von Einzelleistungen und der Integration in die Systemumgebung des Auftraggebers. Dieser Vertragstyp unterliegt dem Werkvertragsrecht.
Der Schwerpunkt liegt hier auf der Lieferung eines IT-Systems aus Standardkomponenten. Anpassungs- oder Schulungsleistungen haben nur geringfügigen Umfang. Der Vertrag unterliegt damit nicht dem Werkvertragsrecht, sondern dem Kaufrecht.
Jeder EVB-IT-Vertragstyp setzt sich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Vertragsmuster zusammen. Darin werden das konkrete Rechtsgeschäft festgehalten und die Einzelheiten geregelt.
Diverse wichtige Vertragstypen wie Miete von Hardware, Planung von IT-Projekten und agile Softwareentwicklung werden derzeit noch nicht durch EVB-IT-Vertragstypen abgedeckt. Für derartige Leistungen sind Verträge auf Basis der BVB (Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen) abzuschließen. Die BVB sind ein älteres Regelwerk, das durch die EVB-IT weitgehend abgelöst ist. Darin finden sich die Erläuterungen weiterer Vertragstypen.
Ein EVB-IT-Vertrag basiert auf den spezifischen Modifikationen durch die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen. Häufig entsprechen die Verträge für IT-Leistungen nicht den Vertragstypen des BGB, mithilfe der EVB-IT-Verträge greifen bei der Vergabe von IT-Leistungen dennoch Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie eine Inhaltskontrolle.
Ein EVB-IT Systemvertrag findet dann Anwendung, wenn ein gesamtes IT-System aus Soft- und Hardware sowie der Pflege und der Dokumentation davon erstellt wird. Der Schwerpunkt liegt in der Integration und Zusammenführung der Einzelleistungen; die Vertragserfüllung erfolgt mit Abnahme des Systems.