Ein öffentliches Vergabeverfahren beginnt mit dem Eröffnungstermin.
Der Eröffnungstermin, auch Öffnungstermin oder Submissionstermin genannt, bezeichnet den Termin, an dem eine Vergabestelle nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote der Bieter zu einem öffentlichen Vergabeverfahren öffnet.
Diese Definition oder Begriffsbeschreibung zu Eröffnungstermin ist noch durch die Erklärung zu ergänzen, dass Bieter nicht in jedem Fall über das Ausschreibungsergebnisses eines Eröffnungstermins informiert werden müssen.
Angebote müssen bis zum Eröffnungstermin ungeöffnet bleiben und bis dahin unter Verschluss gehalten werden. Der Verschluss stellt vor allem sicher, dass Mitbietende ihr Angebot auf die Angebote der Konkurrenz abstimmen können.
Ob Bieter beim Eröffnungstermin anwesend sein dürfen oder nicht, hängt vom Anwendungsbereich des Vergabeverfahrens ab. Je nach Vergabeart bestehen unterschiedliche Vorschriften.
Bei Angebotseröffnungen im Bereich VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) sind Bieter und deren Bevollmächtigte nicht zugelassen.
Bei EU-weiten Vergaben im Bereich VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) dürfen Bieter und ihre Bevollmächtigten am Eröffnungstermin anwesend sein. Bei nationalen Vergaben ist dagegen eine Teilnahme von Bietern an der Eröffnung in der Regel nicht vorgesehen, außer falls sowohl schriftliche als auch elektronische Angebote zugelassen sind.
Zur Angebotsöffnung am Eröffnungstermin ist eine Niederschrift anzufertigen. Dieses Angebotseröffnungsprotokoll oder Submissionsprotokoll ist ein Teil der Vergabeakte und darf nicht von Bietern oder der Öffentlichkeit eingesehen werden.
Mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers müssen die Eröffnung gemeinsam durchführen und dokumentieren. Dabei müssen Namen und Anschrift der Bieter festgehalten werden sowie die Beträge ihrer Angebote und andere Angaben, die den Preis betreffen. Ebenfalls muss dokumentiert werden, ob es Nebenangebote gab und von wem diese eingereicht wurden.
Über das Ergebnis eines Eröffnungstermins müssen Bieter bei Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen nicht informiert werden.
Dagegen müssen bei nationalen und europaweit ausgeschriebenen Bauleistungen alle Bieter über die Ergebnisse der Angebotsöffnung unterrichtet werden. Bieter und ihre Bevollmächtigten sind auch berechtigt, das Protokoll der Eröffnung und die dazugehörigen Nachträge einzusehen.
Bei Bauvergaben im oberschwelligen Bereich müssen öffentliche Auftraggeber nach dem Eröffnungstermin allen Bietern folgende Informationen zur Verfügung stellen: Namen aller Bieter, Beträge der Angebote, Preisnachlässe und die Anzahl an Nebenangeboten.