Fakultative Ausschlussgründe spielen bei der Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber eine Rolle.
Fakultative Ausschlussgründe liegen, anders als zwingende Ausschließungsgründe, im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Dieser hat zu prüfen, ob der Bieter in der Vergangenheit ein Fehlverhalten gezeigt hat, das es rechtfertigt, ihn von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausschließen. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Auftraggeber hat also die Schwere des früheren Vergehens sowie die Gegenmaßnahmen des Bieters gegen das Fehlverhalten und seine Folgen, die sogenannte Selbstreinigung, mit in seine Entscheidung einzubeziehen.
Bei einem Vergabeverfahren ist jeder Bieter dazu verpflichtet, mögliche fakultative Ausschlussgründe offenzulegen. Verschweigt ein Bieter diese, kann dies zu einem Ausschluss aus dem Verfahren führen. Liegen fakultative Ausschlussgründe vor, sollte der Bieter also auch alle Maßnahmen der Selbstreinigung dem Auftraggeber ungefragt vorlegen.
Zur Erklärung des Begriffes der fakultativen Ausschlussgründe ist § 124 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) heranzuziehen. Hier sind alle fakultativen Ausschlussgründe aufgeführt. Außerdem ist hier festgelegt, dass der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt erfolgen kann.
Gemäß § 124 Abs. 1 GWB handelt es sich bei den fakultativen Ausschlussgründen um schwerwiegende Vergehen, die sich aus einem schuldhaften Verhalten ergeben und eine ernsthafte Auswirkung nach sich ziehen.
Ein Ausschluss aus dem Vergabeverfahren ist unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass der Bieter bei der Ausführung früherer öffentlicher Aufträge nachweislich umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder das bietende Unternehmen zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Ebenso können Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und in der Vergangenheit begangene Wettbewerbsverstöße zu einem Ausschluss führen. Weitere fakultative Ausschlussgründe sind Untreue und Urkundenfälschung sowie Betrug, Interessenskonflikte, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer bei dem Auftraggeber angestellten Person beeinträchtigen könnten, sowie die Beeinflussung des Auftraggebers auf unzulässige Weise.