DVA ist im Zusammenhang mit Vergabeverfahren die Abkürzung für „Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen“. Dieser Ausschuss entwickelt die geltenden Grundsätze des Bauwesens. Zu diesen geltenden Grundsätzen zählt zum Beispiel Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein mit folgenden Aufgaben:
Alle Aufgaben sind in der Satzung des DVA festgelegt. Der Definition kann noch ergänzend hinzugefügt werden, dass die DVA im Prinzip eine Gesetzgeberfunktion hat, da die VOB in der Praxis wie ein Gesetz angewendet wird.
Neben diesen Hauptaufgaben ist es ebenfalls ein Anliegen der DVA, zur Rationalisierung im Bauwesen beizutragen. Das erreicht der Ausschuss durch elektronische Datenverarbeitung in den Bereichen Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung. Somit schafft er die Voraussetzungen für eine integrierte Datenverarbeitung bei der Durchführung von Baumaßnahmen auf Basis der VOB.
Im DVA sind alle wichtigen öffentlichen Bauauftraggeber (Bundesressorts und Länderressorts), kommunale Spitzenverbände, weitere öffentliche Auftraggeber wie beispielsweise die Deutsche Bahn AG sowie Organisationen der Wirtschaft und Technik vertreten.
Durch die paritätische Zusammensetzung des DVA ist eine Ausgewogenheit bei der Ausarbeitung des Vertragswerks gewährleistet. Gelegentlich kooperiert der DVA auch mit dem Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen und Dienstleistungen (DVAL), um Aufgaben noch fachgerechter zu lösen.
Vier Hauptausschüsse sind für die Erledigung der Aufgaben zuständig:
Zur optimalen Erfüllung seiner Aufgaben kooperiert der DVA gelegentlich mit dem DVAL (Deutscher Verdingungsausschuss für Leistungen und Dienstleistungen).
Hinsichtlich des im Januar 2018 in Kraft getretenen Bauvertragsrechts im BGB sieht der DVA nach einer Prüfung des Aktualisierungsbedarfs der VOB/B aktuell keinen Handlungsbedarf. Baurechtler und Branchenvertreter hatten bemängelt, dass das neue Bauvertragsrecht, welches erstmals explizit Regelungen zu Bauverträgen aufgreift, nicht zu den bestehenden Regelungen der VOB/B passen würde.