Dumping-Angebot
Ein Dumping-Angebot ist ein Angebot mit zu geringer Preisanfrage. Der abgegebene Preisvorschlag liegt dabei unter den Herstellungs- beziehungsweise den Selbstkosten und das Produkt oder die Dienstleistung wird unter seinem beziehungsweise ihrem eigentlichen Wert verkauft.
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Was sind Dumping-Angebote?
Dumping-Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Preis nicht auskömmlich ist. Diese Dumpingpreise sind dadurch gekennzeichnet, dass der geforderte Preis im Ausland geringer ist, als im Inland. Man bezeichnet es auch als eine Art der Preisdiskriminierung. Dadurch können Unternehmen Kosten- und somit auch Wettbewerbsvorteile am Markt erzielen und andere Unternehmen verdrängen.
Warum werden Dumping-Angebote bei Ausschreibungen abgegeben?
Die Gründe für Dumping-Angebote sind sehr vielfältig. Zum einen ermöglicht es dem oder der Bieter:in eine höhere Zuschlagswahrscheinlichkeit, denn oft bekommen Bieter:innen mit dem niedrigsten Preisangebot den Zuschlag. Die Unternehmen versuchen somit, durch ihre niedrigen Dumpingpreise aufzufallen. Auf lange Sicht können sich die Bieter:innen somit am Markt stärker positionieren, wenn sie viele Aufträge sammeln. Zum anderen hilft es den Bieter:innen aber auch, sich von der Konkurrenz abzuheben, wodurch langfristig dieselben Effekte erzielt werden können.
Welche Gefahren entstehen durch Dumping-Angebote im Vergabeverfahren?
Die Gefahren von Dumping-Angeboten bei Ausschreibungen können sowohl die Bieter:innen betreffen, aber auch den oder die Auftraggeber:in. Zum Beispiel kann sich das Unternehmen, welches den Zuschlag erhält, selbst in eine wirtschaftlich schlechte Lage bringen, wenn es seine Leistung zu so niedrigen Preisen verkauft. Dadurch ist das Unternehmen möglicherweise nicht mehr in der Lage, den Auftrag vertragsgerecht zu erfüllen, was ein Risiko für den oder die Auftraggeber:in darstellt. Aber auch die anderen Bieter:innen sind dadurch gefährdet, da sie dadurch vom Markt verdrängt werden könnten, wodurch der Wettbewerbsgrundsatz nicht mehr gewährleistet wäre.
Wie geht das Vergaberecht mit Dumping-Angeboten um?
Grundsätze im Vergaberecht
Zu den Grundsätzen im Vergaberecht gehört zum Beispiel die Gleichberechtigung der Bieter:innen, aber auch der Wettbewerbsgrundsatz, dass das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält (§ 97 Abs.1-3 GWB). Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass dies auch das günstigste Angebot sein muss. Auch soziale oder ökologische Aspekte und Qualität spielen dabei eine Rolle (§ 16 Abs.8 VOL/A, § 16d Abs.1 Nr.4 VOB/A)
Die Möglichkeiten der Bieter
Im Falle eines auffällig niedrigen Angebotspreises haben die anderen Mitbewerber:innen die Möglichkeit, eine Prüfung der Preisbildung des Angebots zu verlangen. Dabei genügt es Indizien zur Unangemessenheit des Preises vorzulegen, wie beispielsweise eine auffällige Abweichung des Preises von Erfahrungswerten oder zum nächst günstigsten Angebot, ebenso wie die Marktverdrängungsabsicht. Der oder die Auftraggeber:in ist dann dazu aufgefordert, diese Prüfung vorzunehmen (§ 16 Abs.6 VOL/A, § 60 Abs.1 VgV). Die dazu einzubeziehenden Kriterien sind nach § 60 Abs.2 VGV genau festgelegt. Wenn durch die Prüfung die geringe Preishöhe nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden konnte, darf der oder die Auftraggeber:in den Zuschlag nicht erteilen (§ 16d Abs.1 Nr.1 VOB/A, § 16 Abs.6 S.2 VOL/A, § 60 Abs.3 VgV).
Ist ein automatischer Ausschluss möglich?
Einen automatischen Ausschluss vom Vergabeverfahren für Angebote mit Dumping-Preisen gibt es nicht. Zuvor muss immer eine Nachprüfung des Angebots auf die vorgeschriebenen Kriterien hin (§ 60 Abs. 2 VgV) erfolgen. Zudem müssen Indizien zur Marktverdrängungsabsicht, oder zur Unwirtschaftlichkeit des Angebots vorliegen, um die Prüfung durchzuführen. Andernfalls darf ein Angebot nicht ausgeschlossen werden, da es den Markt teilweise auch fördern kann, indem der oder die jeweilige Bieter:in sich dadurch einen Weg in den Markt erarbeitet.
Praxisbeispiel
Zur Veranschaulichung der Inhalte kann man folgendes Beispiel heranziehen. Ein beziehungsweise eine Auftraggeber:in hat Rohbauarbeiten ausgeschrieben. Das Angebot mit dem niedrigsten Preis soll den Zuschlag erhalten. Bieter:in B hat ein deutlich niedrigeres Angebot abgegeben als Bieter:in A, weshalb B auch den Zuschlag erhalten soll. Daraufhin verlangt A jedoch ein Nachprüfungsverfahren, was von dem beziehungsweise der Auftraggeber:in durchgeführt wird. Nachdem Bieter:in B seine oder ihre Preisfindung offengelegt hat und sich als finanziell leistungsfähig erwiesen hat, soll er oder sie den Auftrag bekommen. Trotzdem ist Bieter:in A unzufrieden. Die Vergabekammer entscheidet daraufhin, dass das Angebot des B nicht ausgeschlossen werden könne. Bieter:in B habe alle Kosten dort angesetzt, wo sie angefallen sind und sich im Rahmen der Kalkulationsfreiheit bewegt. Obwohl sich das Angebot als Unterkostenangebot erwiesen habe, konnte es nicht ausgeschlossen werden. Dafür wäre eine Marktverdrängungsabsicht oder eine Gefahr der Vertragsabwicklung nötig, was allerdings nicht der Fall war. Dadurch wird deutlich, dass es für Bieter:innen nicht einfach ist, gegen Dumping-Angebote bei Vergaben vorzugehen und dass ein automatischer Ausschluss bisher nicht möglich ist.