De-minimis-Beihilfe

Der Begriff „de minimis“ beschreibt etwas, das zu klein ist, um von Bedeutung zu sein. Im Kontext der Beihilfe bedeutet das, dass eine Unterstützungsleistung als so geringfügig gilt, dass keine Anmeldung bei der Europäischen Kommission erfolgen muss, da keine Gefahr für den EU-Binnenmarkt besteht.

Was sind De-minimis-Beihilfen?

Die De-minimis-Beihilfe ist eine Ausnahmeregelung der Europäischen Kommission, die es ermöglicht, Auszahlungen von staatlicher Seite gegenüber einzelnen Unternehmen zu tätigen, ohne diese durch die Kommission anmelden und prüfen zu lassen. Dabei hat die Kommission durch die Beihilfe einen gesetzlichen Rahmen geschaffen, um Unternehmen zu unterstützen, ohne eine Wettbewerbsverzerrung zu provozieren. Diese Auszahlung kann unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Jahren bis zu 300.000 € betragen.

De-minimis-Beihilfen im Sinne der Europäischen Union

Die freie Marktwirtschaft ist eines der wichtigsten Prinzipien der Europäischen Union. Grundpfeiler ist es dabei, Wettbewerbsmanipulation zu verhindern. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 107 Absatz 1 ist eine Wettbewerbsverfälschung durch die „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige” verboten. Die Europäische Union muss Beihilfen nach Art. 108 Absatz 1 und 3 prüfen und ablehnen, wenn diesem Grundsatz widersprochen wird. Staatliche Zuschüsse und Vergünstigungen sind für Unternehmen in der EU untersagt, um die Benachteiligung einzelner Unternehmen und Monopolbildungen zu unterbinden sowie den Binnenmarkt nicht zu gefährden. Erfüllen die Beihilfen jedoch die Anforderungen der De-minimis-Verordnung, indem Sie den zugrundeliegenden Schwellenwert nicht überschreiten, drohen keine Wettbewerbsverzerrungen, weshalb eine Anmeldung der Beihilfe nicht notwendig ist.

Die Geschichte der De-minimis-Verordnung

Im Jahr 2006 verabschiedete die Kommission eine De-Minimis-Verordnung für den Zeitraum 2007 bis 2013 mit einer Beihilfe in Höhe von 200.000 € pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren. Zudem wurde die Handhabung geringfügiger staatlicher Beihilfen weiter vereinfacht. Auch Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten sind nicht mehr ausgenommen und können ebenso Unterstützung erhalten. Das nachfolgende Konzept der De-minimis-Verordnung wurde 2013 in die EU-Beihilfevorschriften aufgenommen und ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und nationale Behörden weiter zu verringern. Durch die Gewährung kleinerer Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission können sowohl Unternehmen als auch Behörden Zeit und Ressourcen sparen.

Aktuelle Änderungen der De-minimus-Verordnung

Nun hat die Europäische Kommission Änderungen an den De-minimis-Regelungen für allgemeine geringfügige Beihilfen und geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) durchgeführt. Letzteres umfasst beispielsweise Leistungen im öffentlichen Verkehr und in der Gesundheitsversorgung. Die neuen Vorschriften sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2030. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurde der Höchstbetrag pro Unternehmen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums von 200.000 auf 300.000 Euro angehoben. Außerdem müssen solche De-minimis-Förderungen von den Mitgliedstaaten der EU ab dem 1. Januar 2026 in einem nationalen oder auf EU-Ebene eingerichteten zentralen Register eingetragen werden. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gilt nun ein Höchstbetrag von 750.000 Euro und ebenfalls die Verpflichtung zur Erfassung der Beihilfen in einem zentralen Register.

Die Kriterien für eine De-minimis-Beihilfe

Zunächst darf das antragstellende Unternehmen in den letzten drei Jahren keine De-minimis-Beihilfen erhalten haben, die den Höchstbetrag der jeweiligen Branche überschreiten. Die Höhe des auszuzahlenden Betrags bezieht sich dabei immer auf den gesamten Unternehmensverbund und wird bei mehreren Unternehmen eines Verbandes addiert. Darüber hinaus gelten für alle De-minimis-Beihilfen die jeweiligen Höchstbeträge, unabhängig von deren Art oder Zielsetzung.
Die Verordnung gilt außerdem nur für Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus exakt bestimmt wurde. Solche transparenten De-minimis-Förderungen sind sowohl bei Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen möglich. Die genauen Verwendungszwecke können dabei jedoch variieren.
Im Grunde dürfen Unternehmen aller Wirtschaftszweige diese Beihilfen nach der De-minimus-Regelung beantragen. Ausnahmen gelten lediglich für die Bereiche:

  • Fischerei und Aquakultur,
  • landwirtschaftliche Primärproduktion,
  • Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • bestimmte exportbezogene Tätigkeiten sowie
  • für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr.

Finanzieller Rahmen der De-minimis-Verordnung

Die Höhe der De-minimis-Beihilfe, die ein Unternehmen grundsätzlich erhalten kann, ist auf 300.000 € begrenzt. Lediglich bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ist es möglich, höhere Beträge auszuzahlen. Diese Beträge sind auf drei Jahre festgelegt und dürfen innerhalb dieser Zeitspanne das Maximum nicht überschreiten. Aus diesem Grund müssen alle zuvor gewährten Beihilfen bei einer neuen Antragsstellung in der De-minimis-Erklärung angegeben werden. Folgende abweichende Höchstbeträge sind zu beachten:

  • Fischerei: 30.000 €
  • Agrarsektor: 20.000 €
  • Straßengüterverkehr: 100.000 €
  • DAWI: 750.000 €

Das Antragsverfahren der De-minimis-Verordnung

Die Empfänger:innen einer staatlichen Beihilfe sind bei einem Neuantrag, gemäß der De-minimis-Regelung, dazu verpflichtet, alle Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen und Bürgschaften anzugeben, die zuvor als De-minimis gewährt wurden. Im Zuge dessen muss das antragstellende Unternehmen eine De-Minimis-Erklärung ausfüllen und eine Liste der erhaltenen Beihilfen erstellen. Diese Meldepflicht ist ein bedeutender Bestandteil dieser Regelung und des Subventionsgesetzes. Im Fokus dabei steht, keine Auszahlungen, die über den Höchstbetrag innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren hinausgehen, zu gewährleisten. Die Prüfung der ausgefüllten Angaben in der De-minimis-Erklärung sowie die Ahndung von Verstößen erfolgt durch § 264 StGB.
Nach der Gewährleistung einer Beihilfe muss die jeweilige De-minimis-Bescheinigung für zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen der De-minimis-Regel muss eine Rückzahlung, im Zweifel mit marktüblicher Verzinsung, erfolgen.

De-minimis-Erklärung im Vergaberecht

Der De-minimis-Grundsatz wurde als Ausnahmevorschrift auch in das Vergaberecht übernommen. Somit kann eine Verteilung der Aufträge mit geringfügigem Auftragswert zum Beispiel durch eine Direktvergabe an ausgewählte Unternehmen stattfinden. Die Überschreitung des festgesetzten Höchstbetrags ist jedoch weiterhin untersagt. Vorteil dieser Vergabe ist, dass die Verteilung der Aufträge deutlich schneller geht. Diese Ausnahmevorschrift führt im Vergaberecht zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren mit untergeordneter Bedeutung. Auch Änderungen von öffentlichen Aufträgen sind bei geringfügigem Auftragswert ohne förmliches Vergabeverfahren möglich. Die Voraussetzungen für eine rechtskonforme Vergabe sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 132 Abs. 3, festgelegt:

  • Gesamtcharakter des Auftrages muss nach erfolgter Änderung erhalten bleiben
  • Wert der Änderung darf den EU-Schwellenwert nicht übersteigen
  • Wert der Änderung darf 10 Prozent des ursprünglichen Dienstleistungs- bzw. 15 Prozent des ursprünglichen Bauauftragswertes nicht übersteigen

Bedeutung für die Unternehmen und die Wirtschaft

Durch die De-minimis-Verordnung können bürokratische Hürden herabgesenkt werden, ohne eine Wettbewerbsverzerrung zu provozieren. Diese Regelungen kommen sowohl Unternehmen, aber auch den Behörden zugute, da sie ohne eine aufwändige Prüfung durch die Europäische Union von der finanziellen Unterstützung einer De-minimus-Förderung profitieren. Die Beihilfe spielt außerdem eine wichtige Rolle bei der Unterstützung kleiner bis mittelständischer Unternehmen (KMU) in der EU, indem sie das Unternehmertum, die Innovation und das Wachstum derer fördert. Zudem ist sie ein wichtiges Instrument, das den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um ihre Wirtschaft zu unterstützen, aber auch um sicherzustellen, dass dies auf eine Weise geschieht, die den Binnenmarkt der EU nicht beeinträchtigt.

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