Die Berichtigung bezeichnet im Vergaberecht die Behebung einer fehlerhaften oder mehrdeutigen Information während laufender Ausschreibungsverfahren. Auftraggeber müssen die Bekanntmachung bei EU-weiten Ausschreibungen unter Nutzung eines speziellen EU-Formulars korrigieren oder vervollständigen. Hierbei sind die Fehler im gleichen Medium zu berichtigen, in dem dieser Fehler aufgetreten ist. Für Bieter ist es wichtig, bei Bekanntwerden der Mängel in der Ausschreibung rechtzeitig entsprechende Maßnahmen (Nachprüfungsantrag) innerhalb bestimmter Fristen zu ergreifen.
Die Berichtigung wird relevant, sobald es sich bei EU-weiten Bekanntmachungen um fehlerhafte, intransparente oder mehrdeutige Angaben handelt. In einer Erklärung zu Berichtigung ist der Hintergrund wichtig, dass es sich bei solchen Fehlangaben um einen Vergabeverstoß handelt. Grundsätzlich sind solche Fehler im Zuge einer Änderungsbekanntmachung oder Berichtigungsbekanntmachung zu korrigieren. Diese Form der Bekanntmachung ist gleichermaßen im Supplement des EU-Amtsblattes zu veröffentlichen. Geeignete Maßnahmen zur Berichtigung der Ausschreibungsmängel sind rechtzeitig zu treffen, da es sich um genau festgelegte Fristen handelt.
Im Zusammenhang mit der Berichtigung in Vergabeverfahren trifft das Bundesvergabegesetz (BVergG) die wichtigsten Regelungen zu Rechten, Pflichten und Fristen. Im Jahr 2002 ist mit dem BVergG ein Rechtsschutzsystem geschaffen worden, das auch im BVergG 2018 beibehalten wird. Demnach sind nur ganz bestimmte Entscheidungen anfechtbar. Sogenannte gesondert anfechtbare Entscheidungen lassen sich im Zusammenhang mit einem Nachprüfungsverfahren anfechten. Zur Behebung eventueller Ausschreibungsmängel sind aufgrund der Fristen sofortige Maßnahmen zu ergreifen.
Mängel in der Ausschreibung werden präkludiert. In der Praxis bedeutet dies, dass sie nach Ablauf der Präklusionsfrist nicht mehr angefochten werden können. Zu solchen präkludierten Mängeln gehören verschiedene Verstöße des Auftraggebers gegen die Vergabeverordnung, darunter auch Fehler in den Ausschreibungsunterlagen. Daher ist innerhalb der im BVergG geregelten Fristen ein Vergabekontrollverfahren zu beantragen.
Im Falle einer Berichtigung nehmen Auftraggeber Änderungen an bereits geschalteten Bekanntmachungen vor oder ergänzen diese um zusätzliche Angaben. Hierbei sind bestimmte formelle Anforderungen zu berücksichtigen, die mit dem EU-Formular im Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zusammenhängen. Diese EU-Verordnung betrifft die Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen. Sie hebt die bisherige Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2011 (Nr. 842/2011) auf.
Bei Nutzung des Formulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 ist die Richtlinie auszuwählen, auf deren Basis die Vergabe stattfinden soll. In diesem Formular befindet sich gleich zu Beginn der Hinweis, wie im Falle wesentlicher Änderungen der Wettbewerbsbedingungen durch die Berichtigung zu verfahren ist. Führen die Berichtigungsmaßnahmen zu maßgeblichen Änderungen, so ist entweder eine Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Fristen zu gewähren oder ein neues Vergabeverfahren einzuleiten.
Gemäß Abschnitt I / Ziffer I.1 des EU-Formulars sind zunächst genaue Angaben zum Auftraggeber zu machen. Zu den wichtigsten Angaben zur ursprünglichen Bekanntmachung gehört auch der Gegenstand des Auftrags (vergleiche Abschnitt II / Ziffer II.1 des Formulars). Diese Angaben dürfen Auftraggeber (im Gegensatz zur ursprünglichen Auftragsbekanntmachung) in verkürzter Weise wiedergeben. In diesem Formular sind eine Bezeichnung des Auftrags, die Art des Auftrags sowie der CPV-Code anzugeben. Neben einer knappen Beschreibung des Auftrags erfolgt hier ein Verweis auf die ursprüngliche Bekanntmachung.
Gemäß Abschnitt IV des EU-Formulars sind weitere Angaben zu machen, darunter der Tag der Absendung sowie die Daten der ursprünglichen Bekanntmachung. Neben diesen Angaben sind weiterhin die Eckdaten der zu berichtigenden Bekanntmachung anzugeben. In diesem Zusammenhang ist genau darzulegen, welche Plattformen zur Übermittlung der ursprünglichen Bekanntmachung genutzt wurden. Weiterhin müssen Auftraggeber an dieser Stelle Angaben zur Referenznummer sowie zur Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU machen.
Im Abschnitt VII des Formulars sind die Änderungen darzulegen, die Auftraggeber vorlegen. Der Abschnitt Änderungen dient zunächst dazu, die Gründe für die Änderung auszuwählen. Anschließend sind die zu berichtigenden Passagen der ursprünglichen Bekanntmachung anzugeben. Hierbei sind entsprechende Abschnitte zu kennzeichnen beziehungsweise die Nummer des Absatzes anzugeben. Ursprünglicher und berichtigter Text werden tabellarisch einander gegenübergestellt. Abschließend können Auftraggeber weitere, ergänzende Angaben machen.
Bieter haben die Möglichkeit, bei fehlerhaften oder mehrdeutigen Informationen während laufender Ausschreibungsverfahren einen Nachprüfungsantrag einzubringen. Diese ist beim Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise beim jeweils lokal zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach den im Bundesvergabegesetz vorgesehenen Bestimmungen ist dies jedoch nur zulässig, wenn der Antrag innerhalb der für ihn vorgesehenen Fristen gestellt wird.
Fristen für Anträge auf Nachprüfungsverfahren zur Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen sind in § 343 Abs. 3 BVergG geregelt. Gemäß diesem Paragraphen sind Anträge spätestens sieben Tage im Vorfeld des Ablaufs der Angebotsfrist beziehungsweise der Vorlagefrist für die Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist in einstufigen Verfahren einzureichen. Dies gilt, sofern die Frist mindestens 18 Tage beträgt. Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt, bereitgestellt oder übermittelt, kommt es erst dann zur Verlängerung der Nachprüfungsfrist, wenn die Angebotsfrist über 22 Tage beträgt.
Der Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde ist für Bieter gebührenpflichtig. Darum ist es empfehlenswert, zunächst ein Berichtigungsersuchen direkt an den Auftraggeber zu richten. Bereits in diesem Berichtigungsersuchen sollten Bieter und Interessenten die allfälligen Mängel in den Ausschreibungen fristgerecht mitteilen. Hierbei sollten sie genau darauf eingehen, welche Berichtigungen in den Ausschreibungen sie für angebracht halten. Für die Erfüllung der Mitteilung im Rahmen des Berichtigungsersuchens sind keine Fristsetzungen vorgesehen. Bieter haben demnach bis zum Tag der Einreichung des Angebots die Möglichkeit des Berichtigungsersuchens.
Wichtige Pflichten betreffen die Verantwortung des Auftraggebers für die Gestaltung. Diese umfassen die Grundsätze der Ausschreibung sowie die Beschreibung der Leistung. Abgeschlossen werden sie mit sonstigen Bestimmungen den Leistungsvertrag betreffend.
Auftraggeber sind verpflichtet, die Ausschreibungsunterlagen zu berichtigen, sofern die entsprechende Berichtigungsmitteilung eines Bieters fristgerecht eintrifft. Wenn eine Berichtigung der Unterlagen erforderlich und die Mitteilung des Bieters berechtigt ist, hat der Auftraggeber die Ausschreibung und gegebenenfalls die Bekanntmachung zu berichtigen. In dem Fall, in dem die Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen maßgeblichen Einfluss auf die Angebotserstellung hat, haben Auftraggeber eine Verlängerung der Angebotsfrist durchzuführen.