HOAI

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) liefert eine Orientierung für ein angemessenes Honorar für Architekten- und Ingenieuleistungen. Vor der Änderung der HOAI im Jahr 2021 war sie zwingend einzuhaltendes Preisrecht, das für alle Personen, die an inländischen Projekten des Ingenieurbauwesens arbeiten, unabhängig von ihrer Ausbildung, galt. Mittlerweile muss sich nicht mehr an die in der Honorartafel festgelegten Honorare gehalten werden. Diese gelten als Orientierungswerte, aber es steht Architekt:innen und Ingenieur:innen offen, ob sie sie nutzen.

Zweck der HOAI

Die HOAI soll die Berufsgruppen der Architekt:innen und Bauingenieur:innen vor einem Preiskampf schützen und die Qualität der Arbeit in diesen Bereichen sichern. Auf der einen Seite soll den Architekt:innen und Ingenieur:innen ein auskömmliches Honorar gewährleistet werden, auf der anderen Seite den Bauherr:innen die Qualität der Leistungen. Wettbewerb soll allein durch Qualität stattfinden, nicht auf Preisebene.

Die HOAI regelt nicht die Art der Leistungen, die Architekt:innen bzw. Ingenieur:innen zu erbringen haben.

Anwendungsbereiche der Honorarordnung

Gegenstand der HOAI ist die Vergütung von Planungsleistungen von Architekt:innen und Ingenieur:innen in den Bereichen des Bauwesens, der Architektur und der Stadtplanung. Nicht eingeschlossen sind die Bereiche Vermessungswesen, Bauphysik, Umweltverträglichkeit und Bodenmechanik. Ebenso wie Ingenieurleistungen, die nicht direkt mit der technischen Ausstattung eines Bauwerks zu tun haben, wie Maschinen- und Anlagenbau, Elektro-, Prozess- und Verfahrenstechnik. Für sie werden in der HOAI aber auch Regelungen angegeben, um eine Orientierung zu bieten. Diese Regelungen waren aber schon immer unverbindlich.

Die neue HOAI

Bis 2021 galt die HOAI als zwingend einzuhaltendes Preisrecht für alle Personen, die an inländischen Projekten des Ingenieurbauwesens arbeiten, unabhängig von ihrer Ausbildung. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2019 entschieden, dass die verbindlichen Regelungen der Mindest- und Höchstsätze gegen EU-Recht verstößt und die bisherige Regelung angepasst werden muss.

Im Jahr 2020 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Entwurf zur “Änderung der Ermächtigungsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure” (ArchLG) vor. Aus diesem wurde daraufhin die neue HOAI als Verordnung abgeleitet, die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist.

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Wesentliche Änderungen der HOAI 2021 

Keine verbindlichen Preise mehr

In der angepassten HOAI ist geregelt, dass die Honorare von Grundleistungen nun frei zwischen Auftraggeber und -nehmer verhandelt werden. Das verbindliche Preisrecht wurde abgeschafft. Das heißt, dass die in der Honorartafel festgelegten Honorare nicht mehr eingehalten werden müssen. Zuvor mussten sie sich zwingend in einem Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen bewegen. Künftig gilt die HOAI nur noch als Orientierung für Honorare. Durch sie sollen lediglich die voraussichtlich wenigen Fälle, in denen während der gesamten Vertragslaufzeit keine (dokumentierbare) Honorarvereinbarung in Textform zustande gekommen ist, aufgefangen werden. Die Werte in den Honorartafeln blieben unverändert.

Auch formale Anforderungen haben sich geändert

Neben dem verbindlichen Preisrecht wurden noch die folgenden formalen Anforderungen geändert:

  • Die Begriffe Mindestsatz und Höchstsatz werden durch Basissatz und oberer Honorarsatz ersetzt.
  • Das Merkmal der zeitlichen Komponente bei Auftragserteilung entfällt. Das bedeutet, dass Honorarvereinbarungen während eines laufenden Planungsprozesses und Bauvorhabens geändert werden können. Damit wird Architekt:innen die Möglichkeit gegeben, noch während des laufenden Bauvorhabens das Honorar anzupassen. Die Honorarvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich in Textform abgeändert werden.
  • Seit 2021 reicht die Textform für eine wirksame Honorarvereinbarung aus, vorher war die Schriftform erforderlich. Das bedeutet, dass sie nicht mehr zwingend schriftlich getroffen und eigenhändig unterschrieben werden muss – auch eine E-Mail genügt.
  • Wenn keine Honorarvereinbarung in Schriftform vorliegt, so gilt der jeweilige untere Honorarsetz, der Basishonorarsatz.
  • Zudem sind Architekt:innen und Ingenieur:inne dazu verpflichtet derAuftraggeberseite, insofern diese eine Verbraucherin ist, spätestens mit der Abgabe des Angebots in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in der Honorartafel der HOAI vereinbart werden kann. Unterlässt die Architektin beziehungsweise der Architekt dies, gilt das Basishonorar als vereinbart.

Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung blieben erhalten.

Dennoch: HOAI bietet Orientierung

Dank der Änderung der HOAI sind die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen nun vollumfänglich dem freien Markt unterworfen und Leistungen können auf Stundenbasis, zu einem Pauschalpreis oder nach HOAI angeboten werden. Ein Angebot und Bieterverfahren auf Basis der HOAI schafft Vergleichbarkeit, Transparenz und Flexibilität. Auch muss das Honorar als angemessen bewertet werden. Verallgemeinert kann gesagt werden, dass man ab einer Verdopplung des oberen Satzes oder Halbierung des Basissatzes nicht mehr von Angemessenheit sprechen kann. Jedoch wird sich dies erst im Laufe der Zeit mit der Rechtsprechung konkretisieren. Für Architekt:innen und Ingenieur:innen ist es empfehlenswert, sich mit dem Änderungsprocedere des BGB (§ 650 b und c BGB) vertraut zu machen. Wurde ein:e Architekt:in oder Ingenieur:in durch den Preiswettbewerb dazu veranlasst, unterhalb des Basissatzes anzubieten und hat daraufhin den Auftrag erhalten, kann erst im Fall auftretender Änderungen durch ein gut geführtes Änderungsmanagement wieder auf ein wirtschaftlich auskömmliches Honorar gekommen werden.

Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung auf Basis der HOAI

Orientiert sich ein:e Architekt:in oder Ingenieur:in an der HOAI, so fallen insbesondere die folgenden drei Parameter zur Bestimmung der Höhe des Architektenhonorars ins Gewicht:

  • anrechenbare Kosten
  • Honorarzone (Schwierigkeitsgrad der Planung)
  • Leistungsphasen (erbrachte Leistungen)

Anrechenbare Kosten

Dies sind zunächst die Kosten der Baukonstruktion an sich. Mitzuverarbeitende (bereits vorhandene) Bausubstanz ist zu berücksichtigen. Dazu kommen Kosten für technische Anlagen, die in die Baukonstruktion integriert werden. Planung und fachliche Überwachung dieser Anlagen unterliegen nicht dem oder der Auftraggeber:in. Im Falle von Umbau oder Modernisierung fällt zudem ein Zuschlag von mindestens 20 Prozent an. Wurde dieser nicht schriftlich fixiert, wird er mit 20 Prozent angenommen.
Zu den anrechenbaren Kosten können ferner Nebenkosten berechnet werden, die in der HOAI mit Erläuterungen aufgeführt sind.

Leistungsphasen und ihr Anteil am Gesamthonorar

Honorarzone (Schwierigkeitsgrad der Planung)

Honorarzonen von I bis V klassifizieren den Planungsaufwand für 15 allgemeine (z. B. Gutachten und Wertermittlung) und spezifische (z. B. landschafts- oder verkehrsplanerische Leistungen) Bereiche. Für jede Zone gilt ein Basishonorarsatz und einer oberer Honorarsatz.

Leistungsphasen (erbrachte Leistungen)

Leistungsphasen gliedern nach der HOAI die Gesamtleistung von Architekt:innen oder Ingenieur:innen. Jeder Phase ist in der HOAI ein Anteil des Gesamthonorars zugeordnet.

Planungsphasen

Auf eine initiale Phase der Grundlagenermittlung (Klärung der Aufgabenstellung, des Leistungsbedarfs und der Kostenvorstellungen) folgen vier Planungsphasen: Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung. Die ersten der zwei Planungsphasen beinhalten Kostenschätzung und -berechnung.

Vergabephasen

Nach der Planung stehen zwei Vergabephasen: Vorbereitung der Vergabe (inklusive Ermitteln von Mengen und Aufstellen der Leistungsverzeichnisse) und Mitwirkung bei der Vergabe (mit Kostenanschlag). Die letzten beiden Phasen sind Bauüberwachung (mit Dokumentation) und Objektbetreuung.

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