Angebotsabgabe
Die Angebotsabgabe bezeichnet die Abgabe eines Angebots in öffentlichen Vergabeverfahren durch einen Bieter beziehungsweise eine Bieterin. Bei der Angebotsabgabe muss der Geheimwettbewerb gewahrt werden. Bieter:innen dürfen keine Kenntnis vom Angebotsinhalt ihrer Konkurrenz haben. In welcher Form die Angebotsabgabe erfolgt, bestimmt die Auftraggeberseite.
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Angebotsabgabe: Definition bei EU-weiten Vergabeverfahren
Europaweite Angebote oberhalb der EU-Schwellenwerte dürfen seit 19. Oktober 2018 EU-weit nur noch in elektronischer Form via eVergabe eingereicht werden.
Dabei gelten derzeit folgende Schwellenwerte:
- Bauaufträge: über 5.350.000 Euro
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: über 214.000 Euro
Oberhalb der Schwellenwerte gibt die Vergabeverordnung (VgV) feste Fristen vor:
- Angebote im offenen Verfahren: mindestens 35 Tage (kann im Falle von erlaubten elektronischen Angebotsübermittelungen um fünf Tage verkürzt werden)
- Angebote im nicht offenen Verfahren: mindestens 30 Tage
Angebotsabgabe im unterschwelligen Bereich
Bei nationalen Bauvergaben können Auftraggeber:inndn auch nach dem neuen Vergaberecht wählen, ob die Angebote elektronisch oder schriftlich abgegeben werden müssen. Im unterschwelligen Bereich hat der Auftraggeber oder die Auftraggeberin außerdem eine angemessene Angebotsfrist zu bestimmen. Diese sollte, auch im Falle von dringlichen Bauleistungen, nicht unter 10 Kalendertage betragen.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Auftraggeber:innen nach der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) bei der Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge elektronisch eingereichte Angebote akzeptieren. Seit dem 1. Januar 2020 besteht außerdem eine Verpflichtung zur elektronischen Angebotsabgabe.
Angebotsabgabe
In den folgenden Fällen ist bisher noch keine elektronische Angebotsabgabe verpflichtend:
- bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnehmerwettbewerb,
- bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnehmerwettbewerb,
- bei einem unterhalb von 25.000 Euro liegenden Auftragswert exklusive Umsatzsteuer.
Elektronische Angebotsabgabe über die e-Vergabe-Plattform
Auf der e-Vergabeplattform des Bundes unter www.evergabe-online.de können Angebote vollständig elektronisch abgegeben werden. Dabei entfällt der übliche Postweg. Im Vergleich zur herkömmlichen papiergebundenen Angebotsabgabe kann dabei viel Zeit eingespart werden. Bei elektronischer Angebotsabgabe erhält das Unternehmen eine schriftliche Empfangsbestätigung mit einer zeitgenauen Anzeige, wann das Angebot auf dem e-Vergabe-Server eingegangen ist.
Vorteile elektronischer Angebote für Auftraggeber und Bieter
Elektronisch eingereichte Angebote sind für Auftraggeber:innen und Bieter:innen mit vielen Vorteilen verbunden:
- Die elektronische Angebotsabgabe führt zu einer effizienteren und kostengünstigeren Gestaltung des Vergabeverfahrens und daraus resultierender Folgearbeiten. Davon profitieren sowohl Vergabestellen als auch Bietende.
- Vergabestellen müssen die eingereichten Angebote nur noch speichern. Der Arbeitsaufwand für die Ablage und das Scannen von Angeboten in Papierform entfällt.
- Bieter:innen müssen ihre Unterlagen nur einmalig scannen. Für weitere Angebote fällt kein zusätzlicher Datenerfassungsaufwand an, da die Dokumente bereits digitalisiert vorliegen.
Geltende Fristen
Für Angebotsabgaben gelten mehrere Rahmenbedingungen. Die wichtigsten dieser Bedingungen sind die zu beachtenden Fristen. Die Angebotsfrist beispielsweise legt fest, bis wann das Angebot des oder der Bietenden abgegeben werden muss. Die Teilnahmefrist ist der Zeitpunkt, zu dem spätestens die Teilnahmeanträge für ein Vergabeverfahren eingereicht werden müssen.