Die digitale Angebotsabgabe ist seit dem 18. Oktober 2018 Pflicht. Basis bilden EU-Vergaberichtlinien (Art. 22 der RL 2014/24/EU), welche nach einer Übergangsfrist in Kraft getreten sind.
Das Obligatorium verpflichtet Auftraggeber und Unternehmen in EU-Vergabeverfahren, ausschließlich elektronisch miteinander zu kommunizieren. Papierofferten sind allein in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die digitale Angebotsabgabe steht in einer Reihe mit den anderen Verfahrensschritten, von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung. Seit der Vergaberechtsreform ist das Vorgehen vereinfacht und Angebote in Textform benötigen keine Unterschrift. In der elektronischen Angebotsübermittlung müssen der Bieter und bevollmächtigte Personen genannt werden. Fehlende Angaben führen zum Ausschluss des Angebots. Sofern erhöhte Sicherheitsanforderungen bestehen, kann der Auftraggeber ein Angebot mit digitaler Signatur anfordern.
Das digitale Angebot muss formgerecht und vor Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eintreffen. Angebote, die nicht fristgerecht eingehen, werden ausgeschlossen. Um die Vertraulichkeit zu wahren, muss das Angebot verschlüsselt sein. Unverschlüsselte Angebote werden zwingend ausgeschlossen. Technische Probleme der empfangenden Vergabestelle sollen vom Anbieter gerügt werden, um im Bedarfsfall eine Fristverlängerung zu erhalten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Glossareintrag zur eVergabe.