Alternativleistung
Eine Alternativleistung ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der Fertigstellung der Vergabeunterlagen noch nicht genau feststeht, wie ein Auftrag durchgeführt werden soll und mehrere Möglichkeiten seitens des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in Betracht gezogen werden.
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Was ist eine Alternativleistung?
Die Alternativleistung – auch Alternativposition oder Wahlposition genannt – bezieht sich auf die Ausführungsart eines Auftrages. In den meisten Fällen steht die Ausführungsart bereits fest, wenn ein Auftrag ausgeschrieben wird. Doch manchmal wollen sich Vergabestellen eine Alternative offenhalten, weil sie sich noch nicht sicher sind, welche Ausführungsart die beste Wahl ist. Diese Entscheidung wollen sie bis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hinausschieben.
Die Möglichkeit, Alternativleistungen auszuschreiben, hat allerdings nur die Privatwirtschaft. Die öffentliche Hand muss in stärkerem Umfang auf Transparenz bei der Beschaffung achten und die Leistungen daher eindeutig benennen.
Probleme
Doch das Hinausschieben der Entscheidung bringt auch Probleme mit sich. Eigentlich soll die Leistungsbeschreibung einer Vergabe stets eindeutig und transparent sein. Bei einer Alternativleistung gibt es jedoch – wie der Name schon sagt – nicht nur eine bestimmte Leistung, sondern eine Alternative. Das ist konträr zu dem vergaberechtlichen Prinzip der Bestimmtheit und Eindeutigkeit.
Wann dürfen Alternativleistungen ausgeschrieben werden?
Aufgrunddessen sind Alternativleistungen nicht nur in Ausnahmen zulässig. Sie unterliegen vielmehr vergaberechtlich besonderen Voraussetzungen. Insbesondere die folgenden beiden Voraussetzungen sollten gegeben sein:
- Es besteht ein berechtigtes Interesse dafür, sich eine Alternative offen zu lassen
- Nur kleine Teile der ausgeschriebenen Leistung werden offen gehalten und diese sind so geringfügig, dass sie keinen Einfluss auf die Zuschlagsentscheidung haben.