VOL

In der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) werden die Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge gemäß EU-Richtlinien unterhalb der Schwellenwerte geregelt.

Was bedeutet VOL und wofür steht sie?

Die VOL steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen und regelt öffentliche Auftragsvergaben für Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich.

Das deutsche Vergaberecht ist ein dreistufiges, kaskadenartiges Regelungssystem. Auf Gesetzesebene und damit auf höchster Stufe steht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Darunter folgt die Vergabeverordnung (VgV) auf der Stufe einer Rechtsverordnung. Die dritte Stufe nehmen Vergabeordnungen mit dem Rang von Verwaltungsvorschriften ein – dazu gehört die VOL.

Herausgeber der VOL ist der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL).

Worin unterscheidet sich die VOL von der VOB?

Die VOL und die VOB unterscheiden sich in ihrem Anwendungsbereich: Die VOL regelt die öffentliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, während die VOB nur für Bauaufträge öffentlicher Hand zuständig ist.

Bei der VOB handelt es sich um die Vertragsbedingungen und Vergabe bei Bauaufträgen, die durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet wurden. Für Bauaufträge der öffentlichen Hand ist sie verpflichtend, für private Bauaufträge kann sie auch angewandt werden. Währenddessen ist die VOL nur für die meisten Dienst- und Lieferleistungen gültig und beschäftigt sich nicht mit Bauaufträgen.

Wer ist verpflichtet, die VOL anzuwenden?

Die VOL ist verbindlich für öffentliche Auftraggeber und bestimmte private Unternehmen mit öffentlichem Auftrag.

Die VOL bezieht sich auf öffentliche Ausschreibungen und Vergaben – somit ist sie für öffentliche Auftraggeber:innen verpflichtend. Dazu gehören Bund, Länder und Kommunen, aber auch Behörden und öffentliche Einrichtungen.

Auch private Unternehmen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, sich an die VOL zu halten – also Sektorenauftraggeber:innen, die im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung arbeiten.

Vorsicht: Da Teil A der VOL weitestgehend durch die VgV beziehungsweise die UVgO ersetzt wurde, gilt er nur für öffentliche Auftraggeber:innen der Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Teil B der VOL bleibt weiterhin bundesweit gültig.

Wie ist die VOL aufgebaut?

Die VOL besteht aus zwei Teilen, VOL/A und VOL/B. Beide regeln jeweils unterschiedliche Aspekte der öffentlichen Auftragsvergabe.

Teil A der VOL enthält Regelungen zu Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen. Teil B hingegen enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistungen.

Welche Inhalte regelt die VOL/A?

Teil A der VOL regelt den Ablauf von Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Er unterscheidet drei Vergabearten: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe.

Teil A enthält allgemeine Bestimmungen zum Ablauf von Vergabeverfahren. Die VOL betrifft Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die keine Bau- oder freiberuflichen Leistungen sind und die keiner besonderen Vergaberechtsregelung unterliegen, wie zum Beispiel im Sektorenbereich.

Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind in der Vergabeverordnung (VgV) geregelt.

Teil A unterscheidet drei Vergabearten für Vergaben unter den EU-Schwellenwerten:

Öffentliche Ausschreibung

Hierbei wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren aufgefordert, Angebote zu Leistungen einer Vergabe einzureichen. Die öffentliche Ausschreibung gilt als Regelfall, von der nur in besonderen Fällen abgewichen werden darf. Alle öffentlichen Ausschreibungen finden Sie online bei ibau oder im ibau Xplorer!

Beschränkte Ausschreibung

Hierbei wird eine beschränkte Anzahl von Unternehmen aufgefordert, Angebote zu einer Vergabe abzugeben. Der oder die öffentliche Auftraggeber:in begrenzt in einer Vorauswahl die Zahl der Bieter:innen. Wenn es zweckmäßig ist, soll die Vorauswahl aus einem Teilnahmewettbewerb hervorgehen.

Bei einem Teilnahmewettbewerb können interessierte Unternehmen zu einer geplanten, öffentlich bekannt gegebenen Auftragsvergabe Anträge auf Teilnahme stellen. Unter Beachtung der Vergabegrundsätze wählt die Vergabestelle dann aus diesen Bewerber:innen geeignete aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Freihändige Vergabe

Bei dieser Vergabeform verhandelt der oder die Auftraggeber:in direkt mit mehreren Unternehmen, die mit oder ohne Teilnahmewettbewerb ausgewählt wurden, über die Auftragsbedingungen. Dieses Verfahren stellt die geringsten formellen Anforderungen und steht teilweise den Prinzipien des unbeschränkten Wettbewerbs entgegen. Daher ist die freihändige Vergabe nur bei geringfügigen Leistungen, bei besonderer Dringlichkeit oder bei Leistungen mit gewerblichen Schutzrechten erlaubt.

Teil A der VOL wird derzeit in den Bundesländern sukzessive durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzt. Die freihändige Vergabe trägt in der neuen UVgO die Bezeichnung Verhandlungsvergabe, im Oberschwellenbereich heißt sie Verhandlungsverfahren.

Was umfasst die VOL/B?

Teil B der VOL enthält allgemeine Vertragsbedingungen für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge und ist für Auftraggeber verpflichtend. Er regelt unter anderem Leistungsumfang, Vertragsänderungen, Zahlung, Vertragsstrafen sowie den eingeschränkten Rechtsschutz bei Unterschwellenvergaben.

Für den zwischen der öffentlichen Auftragsstelle und dem oder der Auftragnehmer:in abgeschlossenen Vertrag für die Ausführung von Leistungen stellt Teil B der VOL allgemeine Vertragsbedingungen auf. Diese haben den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind für die Vertragsgestaltung durch den oder die öffentliche:n Auftraggeber:in verpflichtend.

Vertragsbedingungen

In insgesamt 19 Paragrafen werden zunächst die Vertragsbedingungen zu Art und Umfang der Leistung aufgeführt. Es geht um Änderungsmodalitäten, die Gestaltung der Ausführungsunterlagen und die Art der Anlieferung. Weiter werden vertragliche Regelungen für das Verfahren bei Behinderung oder Unterbrechung der Leistung, Pflichtverletzung des Auftragnehmers beziehungsweise der Auftragnehmerin und Verzug des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin geregelt.

Daran schließen sich die Bedingungen zur Lösung des Vertrags durch Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen an. Weitere Paragrafen beschäftigen sich mit Obhutspflichten, Vertragsstrafen, Güteprüfung und Abnahme der Leistungen. Es folgen die Vertragsbedingungen für Rechnung, Zahlung, Sicherheitsleistung und schließlich hieraus möglichen Streitigkeiten.

Rechtsschutz

Der Rechtsschutz ist für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte geringer ausgeprägt als oberhalb der Schwellenwerte. Es bleiben die Möglichkeiten einer Dienstaufsichtsbeschwerde (Rechts- und Fachaufsicht) und Unterlassungsansprüche oder Schadensersatz durch ordentliche Gerichte. Ein Nachprüfungsverfahren über die Vergabekammern, die die Anwendung der Vergabevorschriften prüfen, ist anders als im Oberschwellenbereich nicht möglich.

Wie läuft ein Vergabeverfahren nach VOL/A?

Die Vergabe nach VOL/A beginnt mit der Bedarfsfeststellung und der Wahl der passenden Vergabeart. Danach folgen Ausschreibung, Angebotsabgabe, Prüfung und Zuschlag an das wirtschaftlichste Angebot.

  1. Bedarfsfeststellung: Zunächst wird geprüft, ob Bedarf für eine Leistung besteht.
  2. Wahl der Vergabeart: Je nach Voraussetzungen – Umfang, Auftragswert und Komplexität – wird sich für eine der Vergabearten entschieden.
  3. Erstellung von Vergabeunterlagen: Die Ausschreibung wird vorbereitet, indem die Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien erarbeitet werden.
  4. Bekanntmachung: Die Ausschreibung wird veröffentlicht oder Unternehmen direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert.
  5. Angebotsabgabe: Interessenten oder aufgeforderte Unternehmen reichen ihre Angebote ein.
  6. Angebotsöffnung: Nach Angebotsfrist werden die Angebote geöffnet und geprüft. Nach VOL ist die Anwesenheit der Bietenden zum Eröffnungstermin nicht erlaubt.
  7. Zuschlagserteilung: Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag.

Welche Besonderheiten gelten bei Vertragsabschluss nach VOL/B?

Damit VOL/B Vertragsinhalt wird, muss es im Vertrag ausdrücklich einbezogen sein. Abgesehen davon hat die VOL/B eine untergeordnete Stellung, was Leistungsbedingungen betrifft – vor ihr gelten die Leistungsbeschreibung und besondere Vertragsbedingungen.

Wie werden Angebote nach VOL geprüft und bewertet?

Nach § 16 Abs. 1 VOL/A erfolgt die Prüfung und Wertung der Angebote auf Vollständigkeit und rechnerische sowie fachliche Richtigkeit.

Wie auch bei Bauleistungen müssen Angebote bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie für einen Zuschuss infrage kommen. Neben der fristgerechten Abgabe werden Aufträge ausgeschlossen, die ...

  • ... die geforderten Erklärungen und Nachweise nicht enthalten,
  • ... nicht unterschrieben sind.
  • ... nachträglich geändert oder ergänzt worden sind.
  • ... von Bietenden stammen, die unzulässige oder wettbewerbsbeschränkende Aussagen gemacht haben.
  • ... unzulässige Nebenangebote enthalten.

Die Angebote dürfen nur nach den Kriterien bewertet werden, die auch in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht worden sind. Auch die Eignung und angemessene Preise werden betrachtet. Schließlich setzt sich die Angebotsauswahl aus verschiedenen Kriterien zusammen – Qualität, Preis, technischen Wert und anderes.

Häufige Fragen zur VOL

Die VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) gilt für Ausschreibungen und Vergaben öffentlicher Aufträge für Liefer- und Dienstleistungen. Sie gilt nicht für Bauleistungen - dafür ist die VOB zuständig.

Zwar haben die VgV sowie die UVgO die VOL/A im Ober- und Unterschwellenbereich ersetzt, dennoch ist die VOL/A zumindest bei der unterschwelligen Vergabe in Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz gültig.

Die VOL/B ist bundesweit weiterhin maßgebend.

Der VOL kann im Vergaberecht der EU keine große Bedeutung mehr zugeschrieben werden – Teil A der VOL wurde im Oberschwellenbereich vollständig durch die VgV ersetzt. Die VOL/B bleibt relevant für die Vertragsgestaltung im öffentlichen Sektor, auch auf EU Ebene.

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Übersicht über das Vergaberecht

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