TVgG-NRW

Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) ist ein Gesetz zur Sicherung von Mindestlohn und Tariftreue für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Es hat den Zweck, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge den Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot mit Tariftreue und Mindestlohn in Einklang zu bringen. Beim Wettbewerb soll der Druck auf Löhne begrenzt werden. In die Bewertung des wirtschaftlichsten Angebots, nach dem der öffentliche Auftraggeber in einem Vergabeverfahren trachtet, sollen nicht nur der Preis, sondern gesamtwirtschaftliche Kriterien einfließen.

Tariftreue- und Vergabegesetze

Tariftreue- und Vergabegesetze regeln allgemein die Vorschriften für öffentliche Auftraggeber bezüglich vergabefremder Kriterien wie Lohnangelegenheiten und Arbeitsbedingungen, aber auch ökologische oder soziale Kriterien. Diese Gesetze werden von den einzelnen Bundesländern erlassen.

Tariftreuepflicht und Mindestlohn

Das TVgG legt fest, dass öffentlich beauftragte Unternehmen ihren Mitarbeitern Mindestarbeitsbedingungen nach Rechtsverordnungen und ein Mindestentgelt nach Tarifverträgen bzw. dem Mindestlohngesetz bieten müssen. Diese Pflichten übertragen sich vom beauftragten Unternehmen auf alle etwaigen Nachunternehmen. Zur Einhaltung der Vorgaben ist der öffentliche Auftraggeber zu Kontrollen berechtigt.

Soziale Kriterien

Bei sozialen Kriterien geht es z. B. darum, dass bei der Vergabe beachtet wird, ob der Bewerber Ausbildung durchführt, Beschäftigte mit Behinderung angemessen berücksichtigt oder eine betriebliche Frauenförderung unterhält. DerAuftragnehmer soll Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einhalten, wie das Verbot von Kinder- und Gefangenenarbeit.

Ökologische Kriterien

Ökologische Kriterien sollen den Kauf umweltfreundlicher Produkte und umweltschonende Materialien und Verfahren bei der Ausführung öffentlicher Aufträge begünstigen.

Entbürokratisierung in der TVgG-NRW Definition

Kriterien der Sozialverträglichkeit, der Energieeffizienz, des Umweltschutzes und der Unterstützung von Innovation und Qualität sind in den neueren nordrhein-westfälischen Fassungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes entfallen. Die Reduzierung der Vorschriften soll der Entbürokratisierung dienen und den Erfüllungsaufwand im Vergabeverfahren sowohl für die Vergabestellen als auch für die Bewerber erleichtern.

Anstelle vieler Verpflichtungserklärungen, die bislang je nach Auftragswert und Verfahrensgegenstand einzuholen waren, muss bei der Erbringung von Dienstleistungen nur noch vertraglich das Einhalten von Mindestarbeitsbedingungen und die Zahlung des Mindestentgelts gewährleistet werden.

Individuelle Verfahren

Je nach Fall können dafür jedoch aufwändigere individuelle Verfahrenslösungen nötig sein. Die Vergabestellen können individuelle Zertifikate und Nachweise zu ökologischen und sozialen Nachhaltigkeitskriterien einfordern. Dadurch können weiterhin in jeder Stufe eines Vergabeverfahrens Nachhaltigkeitsaspekte verfolgt werden.

Anwendbarkeit

Erklärung zu TVgG-NRW: Das TVgG-NRW betrifft nordrhein-westfälische Auftraggeber, es gilt nicht für öffentliche Aufträge im Auftrag oder im Namen des Bundes. Das Gesetz kommt ab einem Auftragswert von 25.000 EUR zur Anwendung. Maßgeblich für die Schätzung des Auftragswerts ist die Vergabeverordnung (VgV).

Das TVgG-NRW hat vier Paragrafen:

  • Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich
  • Tariftreuepflicht und Mindestlohn
  • Rechtsverordnungen
  • Inkrafttreten

Vertragsbedingungen

Eine vertragliche Vereinbarung zu einem Vergabeverfahren muss folgende drei Regelungen enthalten:

  • Beauftragte Unternehmen sind zu Tariftreuepflicht und Mindestlohn im Sinne des TVgG verpflichtet.
  • Dem Auftraggeber ist ein Kontroll- und Prüfrecht einzuräumen und dessen Umfang zu regeln.
  • Dem Auftraggeber kommt bei Verletzung der genannten Regelungen ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie die Option, eine Vertragsstrafe auszusprechen, zu.

Unter www.vergabe.nrw.de steht ein Muster für diese Vertragsbedingungen als Download zur Verfügung. Hier finden sich auch weitere Erläuterungen.

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