Öffentliche Ausschreibungen und öffentliche Verfahren müssen nach § 97 Abs. 1 GWB, § 12 Abs. 1 VOB/A und § 12 VOL/A öffentlich bekannt gemacht werden. Damit folgt der oder die öffentliche Auftraggeber:in dem Transparenzgrundsatz und setzt potenzielle Bietende von der geplanten Ausschreibung in Kenntnis. Die Veröffentlichung von Ausschreibungen muss Bewerber:innen und Bieter:innen grundlegende Informationen liefern, damit sie eine Entscheidung über die Teilnahme treffen können.
Unterschieden wird zwischen unterschwelligen und oberschwelligen Ausschreibungen. Für öffentliche Ausschreibungen im unterschwelligen Bereich gelten die nationalen Vorgaben für die Ausschreibung in § 12 VOB/A, § 12 VOL/A und § 28 Abs. 2 UVgO. Bei Ausschreibungen im oberschwelligen Bereich muss der öffentliche Auftrag europaweit ausgeschrieben werden. Zwingend vorgeschrieben ist gemäß der SIMAP-Erklärung für die Veröffentlichung von Ausschreibungen die Verwendung der europäischen Standardformulare, die auf der SIMAP-Webseite hinterlegt sind.
Gemäß der Veröffentlichung von Ausschreibungen Definition in § 12 Abs. 3 EU VOB/A bzw. VOL/A sind europaweite Ausschreibungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (SIMAP) zu veröffentlichen. Auftraggeber:innen veröffentlichen ihre Ausschreibungen auf dem Portal simap.ted.europa.eu. Jede Veröffentlichung auf dem EU-Portal muss mit den vorgeschriebenen Formularen erfolgen. Der Ausführungsort der Ausschreibung wird mit einem Code, einem der sogenannten NUTS-Codes, hinterlegt. Ebenso wird der Auftragsgegenstand mit einem Code aus den CPV-Codes beschrieben.
Eine EU-weite Ausschreibung erfolgt immer elektronisch. Nationale Ausschreibungen müssen nicht online, sondern können auch lediglich in Tageszeitungen veröffentlicht werden. Neben der zwingenden Bekanntmachung auf dem europäischen SIMAP-Portal ist eine zusätzliche nationale Veröffentlichung der Ausschreibung in Medien und Bekanntmachungsblättern möglich. Zu beachten ist, dass zusätzliche Veröffentlichungen der Ausschreibung bestimmten Bietern keine besseren Chancen gewähren darf. Somit kann eine zusätzliche Veröffentlichung auf nationaler Ebene erst nach dem Einreichen der Ausschreibung an das europäische Amt für Veröffentlichungen erfolgen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt bei nationalen öffentlichen Ausschreibungen in Tageszeitungen, Internetportalen oder amtlichen Veröffentlichungsblättern (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A resp. VOL/A). Auch unterschwellige nationale Ausschreibungen können zusätzlich auf dem Europaportal veröffentlicht werden. Häufig wird die Veröffentlichung von unterschwelligen nationalen Ausschreibungen der Gliederung der Formular-Vorgaben der europaweiten Ausschreibungen angepasst.
Nach der Definition für unterschwellige Aufträge sind in §12 Abs. 2 VOL/A folgende Mindestangaben für eine Veröffentlichung der Ausschreibung definiert:
Jedes Unternehmen mit Sitz in der EU hat das Recht, sich um öffentliche Aufträge innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu bewerben. Ein Unternehmen kann von der Ausschreibung der öffentlichen Vergabestelle ausgeschlossen werden, wenn z. B. ein Konkursverfahren anhängig ist, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden oder das Unternehmen von einem Gericht verwaltet wird.
Bewerber:innen können sich in nationalen Vergabeportalen und dem Europaportal zu Ausschreibungen informieren. Die Veröffentlichung der europaweiten Ausschreibungen kann von Bewerber:innen und Bieter:innen online auf der Seite ted.europa.eu eingesehen werden. Das TED-System (Tenders Electronic Daily) ist die Onlineversion des "Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union". Interessent:innen können die Ausschreibungen nach verschiedenen Kriterien durchsuchen, wie z. B. nach bestimmten Auftragsgegenständen oder Regionen.
Öffentliche Auftraggeber:innen sind zur Veröffentlichung ihrer Ausschreibungen verpflichtet. Ausgenommen sind Verhandlungsverfahren und freihändige Verfahren. Verhandlungsverfahren sind in § 17 VgV sowie in § 3 EU VOB/A geregelt. Verhandlungsvergaben (freihändige Vergaben) unterhalb der Schwellenwerte sind in § 12 UVgO geregelt.