Subunternehmervertrag

Subunternehmerverträge werden häufig in der Baubranche geschlossen, weil hier viele verschiedene Parteien beteiligt sind. Bauprojekte lassen sich nur realisieren, wenn Fachkräfte aus unterschiedlichen Gewerken zusammenarbeiten. Am Rohbau sind andere Gewerke beteiligt als später im Innenausbau oder bei Elektroinstallationen. Ein Unternehmen allein kann dies alles nicht stemmen. Deshalb werden Subunternehmerverträge gerade bei Bauprojekten gerne eingesetzt.

Auch im Dienstleistungsbereich wie in der Paketbranche oder in der Fleischwirtschaft wird häufig mit Subunternehmerverträgen gearbeitet.

Was ist ein Subunternehmervertrag?

Ein Subunternehmervertrag – auch Nachunternehmervertrag genannt – zeichnet sich dadurch aus, dass ein Generalunternehmen ein drittes Unternehmen damit beauftragt, Teilleistungen im Rahmen eines größeren Auftrages zu erbringen.

Wer sind die Vertragsparteien?

Der Vertrag wird zwischen dem Generalunternehmen und dem Subunternehmen geschlossen, Bauherrinnen und Bauherren sind dabei nicht involviert. Zwischen Bauherr:innen und Subunternehmen besteht also kein direkter Vertrag.

Welche Vertragsarten gibt es?

Werkvertrag versus Dienstvertrag

Wer einen Subunternehmervertrag aufsetzen möchte, kann zwischen einem Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB und einem Dienstvertrag gemäß § 611 ff. BGB wählen. Bei ersterem verpflichtet sich ein Subunternehmen dazu, ein vereinbartes Werk anzufertigen. Beim Dienstvertrag hingegen verpflichtet sich ein Subunternehmen dazu, bestimmte Arbeiten zu leisten. Hierfür muss, anders als beim Werkvertrag, kein bestimmtes Werk fertig gestellt werden.

Baubranche: Subunternehmervertrag VOB

Gerade bei großen Bauprojekten wird gerne ein VOB-Vertrag abgeschlossen. Hier richtet sich der Bauvertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Bei öffentlichen Projekten sind VOB-Verträge sogar verpflichtend. Bei der VOB handelt es sich um ein Regelwerk, das ausschließlich für die Ausführung von Bauleistungen geschaffen wurde – doch sie muss nicht zwangsläufig bei jedem Bauprojekt angewendet werden. Viele entscheiden sich in den folgenden Fällen für einen VOB-Vertrag:

  • Die Bauausführung ist komplex
  • Das Bauprojekt stellt hohe Ansprüche an die ausführenden Bauunternehmen
  • Die Bauzeit erstreckt sich über einen langen Zeitraum

Bei der VOB handelt es sich weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung. Bei Bauprojekten aus der Privatwirtschaft kann sie freiwillig angewendet werden. Die VOB wird nur dann verpflichtend, wenn dies im Bauvertrag so festgelegt wurde. Ein VOB-Vertrag geht stärker als ein nach BGB geschlossener Vertrag auf Bauspezifisches ein, wie beispielsweise Mängelhaftung oder Abnahme der Arbeiten.

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Vorteile von Subunternehmerverträgen

Größere Bauprojekte werden oft von Generalunternehmen verwirklicht, die für die einzelnen Bauabschnitte Subunternehmende – auch Nachunternehmende genannt – beauftragen. Dies bringt für Generalunternehmen Vorteile mit sich: Zum einen erweitern sie dadurch ihre Kapazitäten, ohne Lohnnebenkosten zahlen zu müssen. Gleichzeitig bleibt sie aber flexibel.

Nachteile von Subunternehmerverträgen

Leider gibt es bei der Subunternehmerschaft auch Risiken. Das beauftragende Unternehmen haftet nämlich unter Umständen für die Versäumnisse der Subunternehmer:innen. Zahlen diese beispielsweise nicht den Mindestlohn, muss das Generalunternehmen dafür einstehen.

Was ist bei Subunternehmern zu beachten?

Bei Subunternehmerverträgen gilt Vertragsfreiheit und es müssen keine bestimmten gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Beachtet werden müssen nur gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit sowie der Grundsatz von Treu und Glauben.

Form

Wer einen Subunternehmervertrag abschließen möchte, kann dies schriftlich oder mündlich machen. Empfohlen wird aber, diesen schriftlich aufzusetzen. Nur so können Verantwortlichkeiten oder die Leistungsausführung unmissverständlich festgehalten werden. So lassen sich bereits im Vorfeld viele Streitigkeiten vermeiden.

Formularvertrag oder Individualvertrag: Was ist der Unterschied?

Ein schriftlicher Subunternehmervertrag kann als Formularvertrag oder als Individualvereinbarung geschlossen werden. Ein Formularvertrag liegt vor, wenn die Vertragsbedingungen von einer Vertragspartei – meist dem Generalunternehmen – vorformuliert wurden und nur noch unterzeichnet werden müssen. In der Regel werden Formularverträge mehrfach verwendet. Dabei ist zu beachten, dass sie keine unangemessenen Bedingungen oder unwirksame Klauseln enthalten dürfen (§§ 305 ff. BGB).

Neben dem Formularvertrag ist die Individualvereinbarung eine weitere Option. Hier schließt das Generalunternehmen mit der Subunternehmerin oder dem Subunternehmer einen individuell ausformulierten Vertrag ab. Hier sollte ein Verhandlungsprotokoll angefertigt werden, das den Verlauf der Verhandlungen sowie das Ergebnis festhält. Auf diese Weise lassen sich Missverständnisse vermeiden.

Was sollte in einem Subunternehmervertrag stehen?

Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit und die Vertragsparteien können den Subunternehmervertrag so gestalten, wie sie möchten. Ein paar Punkte haben sich allerdings in der Praxis bewährt und sollten daher nicht fehlen:

  • Die Dauer des Auftrags
  • Die konkreten Vertragsinhalte
  • Vereinbarungen dahingehend, welche Arbeitsmittel bereitgestellt werden
  • Auflistung aller Arbeiten in eigener oder fremder Betriebsstätte

Wie kann ein Subunternehmervertrag gekündigt werden?

Wenn ein Generalunternehmen seinen Auftrag verliert, ist es dazu berechtigt, einen eventuellen Subunternehmervertrag außerordentlich zu kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 (Az.: ZR 293/03) entschieden und dabei auf § 626 BGB bzw. § 314 BGB verwiesen.

Sonderfall: Kündigung bei Formularverträgen

Bei Formularverträgen gilt dieses Kündigungsrecht allerdings nur bedingt. Sobald diese Formularverträge allgemein gehaltene Formulierungen zur Kündigung enthalten, sind sie nicht selten unwirksam. Der Grund: Der BGH fürchtet, dass Generalunternehmen das Risiko auf die Subunternehmen abwälzen könnten. Deshalb sind solche allgemeinen Formulierungen unwirksam. Das Sonderkündigungsrecht muss vielmehr besonders präzise formuliert werden – entweder im Vertrag selbst oder auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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