Sektorenauftraggeber

Der Begriff Sektorenauftraggeber beschreibt öffentliche sowie privatrechtliche Auftraggeber:innen und Unternehmen, die für bestimmte Gebiete (Sektoren) zuständig sind. Diese umfassen Trinkwasserversorgung, Energieversorgung sowie Verkehr. Zum Sektor Energie gehören Elektrizität, Wärme und Gas. Die vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenaufträge sind in der Sektorenverordnung (SektVO) festgeschrieben. Es handelt sich um vereinfachte, aber spezielle Vorgaben. Diese greifen, sobald es sich um Auftragsvolumina oberhalb der EU-Schwellenwerte handelt. Für Sektorenaufträge gelten hierbei abweichende Schwellenwerte.

Sektorenauftraggeber: Definition und Überblick

In einer Erklärung zu Sektorenauftraggeber:innen lassen sich diese definieren als öffentliche Auftraggeber:innen oder juristische oder natürliche Personen nach Privatrecht, die in den Sektoren Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Verkehr tätig sind. Die Definition umfasst auch das Vorliegen einer monopolartigen Struktur der Tätigkeit, der ein staatlicher Einfluss zugrunde liegt. Die vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenauftraggeber:innen sind weniger streng als die bei sonstiger Auftragsvergabe. Dies dient der Förderung des Wettbewerbs sowie der Öffnung der Märkte.

Rechtliche Grundlagen

Eine exakte Einordnung und Abgrenzung des Sektorenauftraggeber-Begriffs findet sich in § 100 GWB. Demnach ist von Sektorenauftraggeber:innen die Rede, wenn es sich um öffentliche Auftraggebende nach § 99 Nummer 1 bis 3 handelt, die eine Sektorentätigkeit nach § 102 (Wasser, Elektrizität, Gas und Wärme) ausüben. Dieser Verweis umfasst Gebietskörperschaften, andere juristische Personen, die zu besonderen im Allgemeininteresse liegenden Zwecken gegründet wurden, sowie bestimmte Verbände. Ebenso gehören privatrechtliche natürliche und juristische Personen mit entsprechender Sektorentätigkeit zu den Sektorenauftraggebenden.

Natürliche oder juristische Personen nach privatem Recht

Bezüglich der Auftragsvergabe nach privatem Recht ist die monopolartige Tätigkeit genauer definiert. Die Tätigkeit kann aufgrund ausschließlicher oder besonderer Rechte erfolgen, die den Auftraggeber:innen von einer zuständigen öffentlichen Behörde gewährt wurden. Ebenso ist es möglich, dass öffentliche Auftraggebende nach § 99 Nummer 1 bis 3 GWB einen entscheidenden Einfluss auf diese natürlichen oder juristischen Personen ausüben.

Besondere oder ausschließliche Rechte

Die besonderen und ausschließlichen Rechte im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind in § 100 Absatz 2 definiert. Es handelt es sich demnach um solche Rechte, die anderen Unternehmen die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit vorenthalten. Das ausführende Unternehmen genießt als Sektorenauftraggeber:in den Vorteil, dass potenzieller Konkurrenz die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit auszuüben. Diese Rechte sind zu unterscheiden von Rechten, die aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden.

Ausübung eines beherrschenden Einflusses

Auch die Ausübung des beherrschenden Einflusses ist genau definiert. Gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ein solcher Einfluss zu vermuten, wenn ein:e öffentliche:r Auftraggeber:in nach § 99 Nummer 1 bis 3 bestimmte Kriterien erfüllt. Diese sind erfüllt, wenn diese:r (unmittelbar oder mittelbar) über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der natürlichen oder juristischen Person verfügt oder die Mehrheit der anteilsbezogenen Stimmrechte am Unternehmen besitzt.

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Sektorenverordnung (SektVO)

Die Sektorenverordnung (SektVO) stellt eine Rechtsverordnung dar, die spezielle Vorgaben für die Vergabe durch Sektorenauftraggeber:innen beinhaltet. In ihrer aktuellen Version umfasst die Sektorenverordnung 65 Paragraphen sowie 5 Abschnitte, die durch 3 Anlagen ergänzt werden. Gegenüber ihrer Vorgängerin wurde sie damit erweitert. Sie umfasst die Bereiche Trinkwasser, Energie und Verkehr, sofern das Auftragsvolumen oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Die Sektorenverordnung gehört zum deutschen Vergaberecht und betrifft sämtliche sektorspezifische Aufträge, die oberhalb des Schwellenwerts nach § 2 der Vergabeverordnung (VgV) liegen.

Im Kontext des europäischen Rechts

Die Sektorenverordnung steht im Kontext der Einbettung in europäisches Recht. Sie basiert in ihrer zum April 2016 in Kraft getretenen Fassung auf der EU-Richtlinie 2014/25/EU. Diese ist wiederum zum Februar 2014 verabschiedet worden und betrifft die Auftragsvergabe durch Auftraggeber:innen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste. Mit dieser Richtlinie wurde die bis dato geltende Richtlinie 2004 /17/EG abgelöst.

Tätigkeitsbereiche und Sektoren

Die Zuständigkeitsbereiche der Sektorenauftraggeber:innen sind in genaueren Begriffsbestimmungen der Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur definiert.

Trinkwasserversorgung

Zur Trinkwasserversorgung gehören die Bereitstellung sowie der Betrieb von Wasserleitungsnetzen im Sinne der Gewinnung und Weiterleitung des Trinkwassers. Ebenso gehören die Trinkwasserverteilung sowie die Trinkwasserabgabe an die Endverbraucher:innen zum Sektor Trinkwasserversorgung. Ausgenommen sind Abwasserentsorgung sowie landwirtschaftliche Bewässerungstätigkeiten.

Energie: Elektrizität, Wärme und Gas

Zum Sektor Energieversorgung gehört die Bereitstellung von Strom und Gas beziehungsweise der Betrieb fester Netze zur öffentlichen Versorgung. Aber auch Transport und Verteilung von Strom und Gas zählen dazu. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Wärme sowie den Betrieb öffentlicher Versorgungsnetze. Nicht als Sektorentätigkeit erfasst sind Tätigkeiten, bei denen Strom, Gas oder Wärme nur als Nebenprodukte anderer Tätigkeiten anfallen. Hierbei gelten bestimmte vom Umsatz abhängige Grenzwerte, bei deren Unterschreiten es sich nicht um eine Sektorentätigkeit handelt.

Verkehrsinfrastruktur

Der Verkehrssektor beinhaltet unter anderem den Betrieb von Schienennetzen sowie Liniennetzen. Zu den Schienennetzen gehört die Infrastruktur für Züge, Straßenbahnen und andere Schienenverkehrsfahrzeuge. Liniennetze umfassen neben Omnibussen auch Seilbahnen sowie Oberleitungsbusse. Weiterhin gehören zum Verkehrssektor auch Flughäfen sowie See- und Binnenhäfen.

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