Grundsätze der Vergabe

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert sechs Grundsätze der Vergabe öffentlicher Aufträge:

Grundsätze der Vergabe: Definition

Transparenz

Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt im Wettbewerb durch transparente Verfahren nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Dies geschieht durch die Veröffentlichung der Ausschreibung und durch die Dokumentationspflicht des gesamten Verfahrensablaufs.

Gleichbehandlung

Die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens sind gleichzubehandeln. Die in der Kommunikation mit einem Bewerber mitgeteilten Informationen sind daher unverzüglich allen Bewerbern mitzuteilen (Informationspflicht).

Zuschlagskriterien

Aspekte der Qualität und Innovation sind ebenso wie soziale und umweltrelevante Aspekte einzubeziehen.

Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen

Gefragte Leistungen sind in der Menge als Teillose und nach Fachgebieten (Fachlose) aufgeteilt zu vergeben. Dadurch sollen auch kleinere Unternehmen die Chance haben, an größeren Vergabeverfahren teilzunehmen.

Antikorruption

Der Informationsaustausch zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen muss während eines Vergabeverfahrens lückenlos mit elektronischen Mitteln erfolgen und durchgängig dokumentiert sein.

Unternehmen haben Anspruch auf Einhaltung dieser vergaberechtlichen Bestimmungen. Die Erklärung zu Grundsätzen der Vergabe findet sich in Paragraf 97 der GWB.

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