Grundsätze der Vergabe
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert sechs Grundsätze der Vergabe öffentlicher Aufträge:
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Grundsätze der Vergabe: Definition
Transparenz
Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt im Wettbewerb durch transparente Verfahren nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Dies geschieht durch die Veröffentlichung der Ausschreibung und durch die Dokumentationspflicht des gesamten Verfahrensablaufs.
Gleichbehandlung
Die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens sind gleichzubehandeln. Die in der Kommunikation mit einem Bewerber mitgeteilten Informationen sind daher unverzüglich allen Bewerbern mitzuteilen (Informationspflicht).
Zuschlagskriterien
Aspekte der Qualität und Innovation sind ebenso wie soziale und umweltrelevante Aspekte einzubeziehen.
Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen
Gefragte Leistungen sind in der Menge als Teillose und nach Fachgebieten (Fachlose) aufgeteilt zu vergeben. Dadurch sollen auch kleinere Unternehmen die Chance haben, an größeren Vergabeverfahren teilzunehmen.
Antikorruption
Der Informationsaustausch zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen muss während eines Vergabeverfahrens lückenlos mit elektronischen Mitteln erfolgen und durchgängig dokumentiert sein.
Unternehmen haben Anspruch auf Einhaltung dieser vergaberechtlichen Bestimmungen. Die Erklärung zu Grundsätzen der Vergabe findet sich in Paragraf 97 der GWB.