Bei einem Vergabeverfahren ist neben der gefragten Leistung dem oder der Bieter:in selbst erheblicher Wert beizumessen. Nach der formalen Wertung der Angebote sieht die VOB/A daher die Prüfung der Bewerbereignung als zweite Wertungsstufe vor. Zur Beurteilung stehen Fachkunde (personenbezogen), Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (betriebsbezogen) der Bewerber:innen anhand vorzulegender Nachweise. Die Beweisführung obliegt dem oder der Bewerber:in, er oder sie hat die durch den Auftraggeber beziehungsweise die Auftraggeberin vorzuschreibenden Nachweise fristgerecht vorzulegen.
Der Nachweis von Fachkunde, die den ausgeschriebenen Leistungen entspricht, hat durch Eintrag in ein Berufsregister zu erfolgen. Bei Handwerksberufen ist dies die Handwerksrolle (von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis der Inhaber:innen zulassungspflichtiger Betriebe), bei nicht handwerklichem Gewerbe das Berufsregister der Industrie- und Handelskammer. Gefordert ist ferner die Benennung des qualifizierten Personals samt Angabe der Berufsausbildung.
Es sind grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlangen. Die Auftragsstelle darf nur Angaben und Unterlagen fordern, die mit dem Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Werden andere Nachweise als Eigenerklärungen erfragt, hat der oder die Auftraggeber:in dies in der Dokumentation zu begründen.
Der Nachweis der Fachkunde Definition mit Erläuterung findet sich in der VOB/A.